{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-06-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2011-00034_2011-06-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210829&W10_KEY=13823268&nTrefferzeile=52&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "abce90c5eb3b6c96718a7d8a65ebe3fe"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2011.00034"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.06.2011  SB.2011.00034"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.06.2011  SB.2011.00034"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.06.2011  SB.2011.00034"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Grundst\u00fcckgewinnsteuer R\u00fcckweisungsentscheide des Steuerrekursgerichts gelten als Zwischenentscheide. Sie sind aber als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zur\u00fcckgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die R\u00fcckweisung nur noch der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (nichtwiedergutzumachender Nachteil). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. (E. 1.1 und 1.2). Bei der \u00dcberpr\u00fcfung eines R\u00fcckweisungsentscheids des Steuerrekursgerichts beschr\u00e4nkt sich das Verwaltungsgericht auf die Beurteilung der Frage, ob das Steuerrekursgericht die Sache zu Recht an die Steuerbeh\u00f6rde zur\u00fcckgewiesen habe (E. 2.1). Grundst\u00fcckgewinn ist nach \u00a7 219 Abs. 1 StG der Betrag, um welchen der Erl\u00f6s die Anlagekosten \u00fcbersteigt. Liegt die massgebende fr\u00fchere Hand\u00e4nderung mehr als 20 Jahre zur\u00fcck, so darf der Steuerpflichtige kraft \u00a7 220 Abs. 2 StG den Verkehrswert des Grundst\u00fccks vor 20 Jahren in Anrechnung bringen. Das Kongruenzprinzip verlangt, dass sich Erl\u00f6s und Anlagewert auf das umf\u00e4nglich und inhaltlich gleiche Grundst\u00fcck  beziehen. Massgebend ist die tats\u00e4chliche oder rechtliche Beschaffenheit des Grundst\u00fccks im Ver\u00e4usserungszeitpunkt. Somit ist zu ermitteln, was das Grundst\u00fcck kraft Kongruenzprinzip als Bauland wert gewesen w\u00e4re. Die vorinstanzliche Feststellung, es m\u00fcssten f\u00fcr die vorzunehmende Sch\u00e4tzung die damaligen Erschliessungsverh\u00e4ltnisse gekl\u00e4rt werden, kann deshalb im Licht der Grunds\u00e4tze der Baulandbewertung nicht als offensichtlich unrichtig gew\u00fcrdigt werden (E. 2.3). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:08:05", "Checksum": "b1da3d803033f60f4de437f7096a63ee"}