{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2011-00035_2012-05-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211848&W10_KEY=13823264&nTrefferzeile=45&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4cd7b098231a2200596cc63f4dd6f14b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2011.00035"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.05.2012  SB.2011.00035"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.05.2012  SB.2011.00035"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.05.2012  SB.2011.00035"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 1.11.2003-31.12.2004\r(2. Rechtsgang) | Massgeblichkeit und Verbindlichkeit der Handelsbilanz (E. 3.3). Dass die Verbuchung des gesamten Ver\u00e4usserungserl\u00f6ses als Ertrag handelsrechtswidrig gewesen sei, weil es sich beim Beteiligungsverkauf um ein aufschiebend bedingtes Rechtsgesch\u00e4ft gehandelt habe (E. 4.3), dringt nicht durch. Die Annahmen der Parteien \u00fcber die Werthaltigkeit der Beteiligung und die Erwartungen der K\u00e4uferin in Bezug auf die k\u00fcnftige Zusammenarbeit haben in keiner Form zu Bedingungen und Abreden im Kauf- und Abtretungsvertrag gef\u00fchrt. Daher bleiben sie f\u00fcr die Beurteilung der Ordnungsm\u00e4ssigkeit der Bilanzierung bedeutungslos und ist auch keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs durch die Vorinstanz ersichtlich (E. 4.6). Ebensowenig h\u00e4tte eine R\u00fcckstellung in H\u00f6he der im speziellen Pfandvertrag genannten Summe mit entsprechender Passivierung gebildet werden m\u00fcssen (E. 4.7), nachdem die massgeblichen Vereinbarungen keine R\u00fcckwirkung entfalten, sondern die Verh\u00e4ltnisse unter den Parteien mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft neu regelten. Weil das Steuergesetz keinen steuerrechtlichen Abzug f\u00fcr einen \"Beteiligungsgewinn\" vorsieht, wurde der beantragte Abzug somit zu Recht verweigert (E. 4.8). Beteiligungsabzug? Bis zum Verkauf 2004 waren weniger als vier Monate vergangen, weshalb die Pflichtige die einj\u00e4hrige Besitzesdauer von StG 72 I lit. b nicht erf\u00fcllt hatte (E. 5.1). Der Auffassung, unter der Mindestbesitzesdauer sei vorliegend auch die Besitzesdauer des fr\u00fcheren Eigent\u00fcmers zu verstehen, ist nicht zu folgen. Weil es sich bei der Rechtsvorg\u00e4ngerin um eine Personenunternehmung gehandelt hatte, geht es hier nicht um die allf\u00e4llige Anrechnung der Besitzesdauer einer juristischen Person als Rechtsvorg\u00e4ngerin (E. 5.2). Die Gewinnsteuerminderung durch den Beteiligungsabzug l\u00e4sst sich mit dem Ziel der Vermeidung einer Vielfachbelastung des urspr\u00fcnglich auf der untersten Unternehmensebene erwirtschafteten (und dort in der Regel steuerbaren) Gewinns begr\u00fcnden. Damit wird indessen die Beseitigung derwirtschaftlichen Doppelbelastung auf den Ebenen Kapitalgesellschaft und letztem Inhaber der Beteiligungsrechte weder angestrebt noch erreicht. Aus dem Institut des Beteiligungsabzugs l\u00e4sst sich deshalb nicht die steuerliche Entlastung von Kapitalgewinnen aus der Aufl\u00f6sung von stillen Reserven herleiten, die aus einem Personenunternehmen in die Kapitalgesellschaft gelangt sind (E. 5.3). Zusammen mit dem RKG ist festzuhalten, dass der Besteuerung beim Personenunternehmer eine Freistellung bzw. eine vollst\u00e4ndige gewinnsteuerliche Entlastung des (Netto-)Beteiligungsertrags bei der Kapitalgesellschaft gegen\u00fcbersteht. Dieser Unterschied verbietet es, die gesetzlich vorgesehene Mindesthaltefrist f\u00fcr den Beteiligungsabzug extensiv auszulegen und - zumindest in derartigen Systemwechself\u00e4llen - die Besitzesdauer des Personenunternehmers anzurechnen (E. 5.4). Dass die Nichtanrechnung der Besitzesdauer - wie behauptet - eine Drei- und Mehrfachbelastung des realisierten Kapitalgewinns ausl\u00f6sen soll, wird von der Pflichtigen im \u00dcbrigen nicht begr\u00fcndet (E. 5.5).\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:13:22", "Checksum": "df4250ceb733f6ee7c8b3a9603b9f0c4"}