{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-09-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2011-00037_2011-09-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211073&W10_KEY=13823266&nTrefferzeile=85&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "29b36c7e325fba828938a7d0fbf8efa9"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2011.00037"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.09.2011  SB.2011.00037"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.09.2011  SB.2011.00037"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.09.2011  SB.2011.00037"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Abzugsf\u00e4higkeit von AHV- und S\u00e4ule 3a-Beitr\u00e4ge im internationalen Verh\u00e4ltnis Die Pflichtige hatte in der Steuerperiode 2007 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in Z\u00fcrich und war gest\u00fctzt auf \u00a7 3 Abs. 1 StG hier unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig. W\u00e4hrend dieser Periode hat die Pflichtige auch Eink\u00fcnfte als K\u00fcnstlerin aus selbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit im Ausland erzielt (E. 2.2). Steuerpflichtige, die im Kanton nur f\u00fcr einen Teil ihres Einkommens und Verm\u00f6gens steuerpflichtig sind, entrichten kraft \u00a7 6 Abs. 1 StG ihre Steuern f\u00fcr die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Verm\u00f6gen entspricht; steuerfreie Betr\u00e4ge werden ihnen grunds\u00e4tzlich anteilsm\u00e4ssig gew\u00e4hrt (E. 3.1). Bez\u00fcglich der AHV-Beitr\u00e4ge erweist sich die proportionale Zuweisung dieser Abz\u00fcge auf die in- und ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte als sachgerecht (E. 3.2.1). Die von den Vorinstanzen vorgenommene proportionale Ausscheidung der Beitr\u00e4ge zum Erwerb von Anspr\u00fcchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge f\u00fchrt dazu, dass der diese Vorsorgeform charakterisierende Steuervorteil je nach den konkreten Umst\u00e4nden teilweise oder vollst\u00e4ndig wegf\u00e4llt oder dass dieser Vorteil sich gar ins Gegenteil - in eine steuerliche Mehrbelastung - wendet. Aus diesen Gr\u00fcnden erscheint es sachgerechter, in Abweichung von der bei interkantonalen Verh\u00e4ltnissen sinnvollen Regelung die Abz\u00fcge f\u00fcr die gebundene Selbstvorsorge in internationalen Verh\u00e4ltnissen nicht proportional, sondern ausschliesslich dem in der Schweiz steuerbaren Einkommen zuzuweisen. Allerdings ist damit auch die H\u00f6he des zul\u00e4ssigen Abzugs allein aufgrund des schweizerischen Einkommens zu bestimmen (E. 3.2.2). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:49:58", "Checksum": "ceb4ad2eeea88529ed9c1beb61888b79"}