{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.12.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2011-00047_14-12-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211345&W10_KEY=4467117&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fd12628039f45763432004b830b46bde"}, "Num": [" SB.2011.00047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.14.1  SB.2011.00047"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.14.1  SB.2011.00047"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.14.1  SB.2011.00047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Grundst\u00fcckgewinnsteuer: interkantonaler Sachverhalt infolge r\u00fcckwirkender Fusion? Verfahrensvereinigung infolge Beschwerden beider Parteien Eintreten auf die Beschwerde der Stadt X, da nicht wiedergutzumachender Nachteil (E. 2) und Eintreten auf die Kostenbeschwerde der Pflichtigen  (E. 5.2). Das Steuerrekursgericht (RKG) hat in seinen R\u00fcckweisungsentscheid zutreffend erwogen, dass es sich beim Kreisschreiben Nr. 5 der EStV vom 1. Juni 2004 um eine Verwaltungsverordnung handelt, welche im Grundsatz auch von den Steuerbeh\u00f6rden zu beachten ist. Weil die von der Pflichtigen durchgef\u00fchrte Fusion mit R\u00fcckwirkung auf den 1. Januar 2009 die Voraussetzungen dieses Kreisschreibens erf\u00fcllt und damit auch steuerrechtlich anzuerkennen ist, wurde bereits vor dem Hand\u00e4nderungszeitpunkt ein interkantonaler Tatbestand geschaffen. Damit ist es auch nicht wesentlich, ob eine Zwischenbilanz gem\u00e4ss FusG h\u00e4tte erstellt werden m\u00fcssen. Zudem h\u00e4tte das RKG trotz erheblichen Abschreibungsbedarfs nicht ohne weitere Untersuchung davon ausgehen d\u00fcrfen, es l\u00e4ge eine wichtige \u00c4nderung in der Verm\u00f6genslage einer an der Fusion beteiligten Gesellschaft vor. Die Rechtsprechung des BGr zum Doppelbesteuerungsverbot im interkantonalen Verh\u00e4ltnis (BV 127 III) hinsichtlich der Vermeidung von Ausscheidungsverlusten ist somit vorliegend zu beachten (E. 4.1). Ob eine interkantonale Verlustverrechnung immer auf eine ganze Periode erfolge und es unabh\u00e4ngig vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Fusion entscheidend sei, dass der geltend gemachte Verlust bzw. der Verlustvortrag per 31. Dezember 2009 bestanden habe, kann damit offen gelassen werden. Da \u00fcber die H\u00f6he der in der streitbetroffenen Steuerperiode geltend gemachten Verluste und Verlustvortr\u00e4ge weder im Veranlagungs- noch im Einspracheverfahren befunden wurde, ist der rechtserhebliche Sachverhalt unvollst\u00e4ndig abgekl\u00e4rt worden, weshalb das RKG die Sache zu Recht in das Einspracheverfahren zur\u00fcckgewiesen hat (E. 4.2). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:34:37", "Checksum": "acfe1f8c19972a6d19049a4cc9100f1f"}