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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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SB.2011.00047
SB.2011.00054
Urteil
der 2. Kammer
vom 14. Dezember 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Florence Robert.
In Sachen
Stadt E, vertreten durch den Finanzausschuss,
Beschwerdeführerin
und
Beschwerdegegnerin,
gegen
A AG, vertreten durch die B AG,
Beschwerdegegnerin
und
Beschwerdeführerin,
betreffend Grundstückgewinnsteuer,
hat
sich ergeben:
I.
Im Rahmen einer Fusion übernahm die F AG
mit Sitz in C gemäss Fusionsvertrag vom 26. Mai 2009 rückwirkend auf den 1. Januar
2009 unter anderen die D AG, E, und änderte die Firma in A AG. Der
Eintrag im Handelsregister erfolgte am 11. Juni 2009. Die D AG
verkaufte am 4. März 2009 der G AG, Zürich, das Zürich Hotel H
in E, (Kat.-Nr. 01, 15'000 m2 Grundstücksfläche) zum Preis von
Fr. 58'500'000.-. Infolge dieser Handänderung auferlegte der
Finanzausschuss der Stadt E der A AG am 25. August 2010 eine
Grundstückgewinnsteuer von Fr. 1'743'660.- Die dagegen erhobene Einsprache
wies der Finanzausschuss der Stadt E am 1. Dezember 2010 ab.
II.
Den von der Pflichtigen erhobenen Rekurs hiess das
Steuerrekursgericht am 18. April 2011 teilweise gut, indem es den
Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die Stadt E in das
Einspracheverfahren zurückwies.
III.
Mit Beschwerde vom 2. Mai 2011 liess die Stadt E dem
Verwaltungsgericht beantragen, die Steuerveranlagung des Finanzausschusses vom
25. August 2010 sei zu bestätigen.
Mit Beschwerde vom 20. Mai 2011 liess die Pflichtige
ihrerseits dem Verwaltungsgericht beantragen, die Grundstückgewinnsteuer sei
auf Fr. 0.- festzusetzen. Eventualiter sei die Sache an die Stadt E
zurückzuweisen zur Vornahme weiterer Untersuchungen der Höhe der in der
Steuerperiode eingetretenen Verluste und Verlustvorträge sowie den Kanton I
als Hauptsteuerdomizil miteinzubeziehen. Ferner seien der Pflichtigen die von
ihr zur Sicherung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer einbezahlte Summe
von Fr. 537'043.- (inklusive des gesetzlichen Zinses) zurückzubezahlen. Ausserdem
verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss die Stadt E auf Abweisung der Beschwerde (SB. 2011.00047).
Die Pflichtige reichte keine Beschwerdeantwort ein (SB.2011.00054).
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerden der Stadt E (SB.2011.00047) und der pflichtigen
A AG (SB.2011.00054) betreffen den nämlichen Rekursentscheid und die
gleichen Parteien. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu
vereinigen.
2.
2.1 Gegen den
Entscheid des Steuerrekursgerichts können laut § 153 Abs. 1 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) der Steuerpflichtige, das kantonale
Steueramt und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben.
2.2 Durch
Beschwerde anfechtbar sind Endentscheide, womit ein Verfahren abgeschlossen
wird; hierzu gehören Sachurteile und Nichteintretensentscheide. Zwischenentscheide
sowie prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse sind hingegen grundsätzlich
nicht selbständig anfechtbar, sondern bloss in Verbindung mit der Beschwerde
gegen den verfahrenserledigenden Entscheid. Nur wenn sie für die betroffene
Partei mit einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil verbunden sind, können sie
ausnahmsweise selbständig angefochten werden (vgl. RB 2000 Nr. 133 =
StE 2001 B 96.21 Nr. 9; RB 1997 Nr. 42; BGE 111 Ia 276
E. 2b).
Nach der neuesten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung
gelten auch Rückweisungsentscheide des Steuerrekursgerichts als
Zwischenentscheide (VGr, 2. Februar 2011, SB.2010.00137). Sie sind jedoch
ausnahmsweise dann als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an
welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr
verbleibt und die Rückweisung nur noch der rechnerischen Umsetzung des
oberinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3).
2.3 Vor- und
Zwischenentscheide sind anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]) oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist anzunehmen,
wenn eine beschwerdebefugte Verwaltungsbehörde durch einen Rückweisungsentscheid
gezwungen wird, einen ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Entscheid zu erlassen,
den sie selber nicht anfechten kann (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; VGr, 17. November
2010, SB.2010.00082). Die Steuerpflichtigen sind demgegenüber für den gesamten
dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelagerten Instanzenzug zur
Rechtsmittelerhebung befugt, sodass ihnen kein derartiger nicht wiedergutzumachender
Nachteil erwachsen kann.
2.4 Das
Steuerrekursgericht hat den Rekurs der Pflichtigen teilweise gutgeheissen und
die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an den Finanzausschuss
der Stadt E zurückgewiesen. Diese teilt die vom Steuerrekursgericht vertretene
Rechtsauffassung nicht und wäre folglich durch den Rückweisungsentscheid
gezwungen, eine aus ihrer Sicht rechtswidrige Einschätzung vorzunehmen. In
diesem Umstand liegt ein nicht wiedergutzumachender Nachteil (vgl. dazu BGE 133
II 409 E. 1.2; BGE 133 V 477 E. 5.2). Auf die Beschwerde der Stadt E
ist daher einzutreten.
3.
3.1 Die
Beschwerde an das Steuerrekursgericht ermöglicht die allseitige, hinsichtlich
Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der
Einspracheentscheide der Steuerverwaltungsbehörden, des kantonalen Steueramts
und der kommunalen Einschätzungsbehörden (§§ 147 Abs. 3 und 212 StG).
Dabei stehen dem Steuerrekursgericht dieselben Befugnisse zu wie der Steuerbehörde
im Einschätzungsverfahren (§ 148 Abs. 3 StG), deren Verfügung durch
den Gerichtsentscheid ersetzt wird. Dementsprechend kann es nur ausnahmsweise
zwecks Wahrung des gesetzlichen Instanzenzugs die Sache zur Neubeurteilung an
die Steuerbehörde zurückweisen, namentlich wenn zu Unrecht noch kein
materieller Entscheid getroffen wurde oder dieser an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel
leidet. In den übrigen Fällen hat das Steuerrekursgericht selber über die Sache
zu befinden. Ein Verfahrensmangel ist namentlich dann schwerwiegend, wenn die Steuerbehörde
in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht den rechtserheblichen Sachverhalt
nicht oder unvollständig abgeklärt hat (RB 2001 Nr. 93).
3.2 Bei der
Überprüfung eines Rückweisungsentscheids des Steuerrekursgerichts beschränkt
sich das Verwaltungsgericht auf die Beurteilung der Frage, ob das Steuerrekursgericht
die Sache zu Recht an die Steuerbehörde zurückgewiesen hat (vgl. RB 2000
Nr. 130 E. 3; 2001 Nr. 93). Ist das Steuerrekursgericht aufgrund
einer anderen rechtlichen Würdigung als die Steuerbehörde zum Schluss gelangt,
der aus ihrer (neuen) rechtlichen Sicht als massgeblich erachtete Sachverhalt
sei von der Steuerbehörde nicht hinreichend untersucht worden und es liege aus
diesem Grund ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor, so prüft das
Verwaltungsgericht bei Anfechtung des Rückweisungsentscheids nur, ob die
rechtliche Würdigung des Steuerrekursgerichts offensichtlich unrichtig ist, die
Rückweisung dem Beschleunigungsgebot krass zuwiderläuft und die Rechte der
Parteien im Rahmen des gesetzlichen Instanzenzugs ungeschmälert gewahrt werden
(vgl. RB 2001 Nr. 93 E. 2b; VGr, 14. Mai 2008,
SB.2007.00126, ZStP 2008, 257, E. 2.4.1).
3.3 Im Kanton
Zürich wird die Grundstückgewinnsteuer laut § 216 Abs. 1 StG von den
Gewinnen erhoben, die sich bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von
solchen ergeben. Steuerpflichtig für diese kommunale Steuer (§ 205 StG)
ist nach § 217 StG der Veräusserer. Grundstückgewinn ist gemäss § 219
Abs. 1 StG der Betrag, um welchen der Erlös die Anlagekosten übersteigt.
Der staatlichen und allgemeinen kommunalen
Einkommenssteuer natürlicher Personen (§ 1 lit. a und § 187 Abs. 1
lit. a StG) bzw. der Gewinnsteuer juristischer Personen (§ 1 lit. b
und § 187 Abs. 1 lit. b StG) unterliegen Gewinne auf
Grundstücken kraft § 18 Abs. 5 StG bzw. § 64 Abs. 3
StG nur in dem Umfang, in dem Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen,
einschliesslich der Baukreditzinsen, den Gewinn- bzw. Einkommenssteuerwert übersteigen,
d. h. im Umfang der
sogenannten wiedereingebrachten Abschreibungen. Somit werden nach der gesetzlichen
Regelung alle Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken der als
Objektsteuer ausgestalteten Grundstückgewinnsteuer unterworfen, und zwar
unabhängig davon, ob das veräusserte Grundstück zum Privat- oder Geschäftsvermögen
des Veräusserers gehört hat (sogenanntes monistisches System). Dementsprechend
unterliegen Grundstückgewinne – mit Ausnahme der wiedereingebrachten Abschreibungen
– nicht der staatlichen und allgemeinen kommunalen Einkommens- bzw.
Gewinnsteuer, welcher Steuer sie bei Fehlen der Grundstückgewinnsteuer aufgrund
des Einkommens- bzw. Gewinnsteuerbegriffs von § 16 Abs. 1 bzw. § 63 f.
StG unterworfen wären (VGr, 18. Dezember 2002, SB.2002.00068, E. 1a;
RB 1994 Nr. 56 E. 1a = StE 1994 B 44.13.7 Nr. 7 = ZStP 1994,
209). Da die Grundstückgewinnsteuer nicht auf die übrige Leistungsfähigkeit
Rücksicht zu nehmen hat, können bei rein interkantonalen Sachverhalten Geschäftsverluste
nicht mit den der Grundstückgewinnsteuer unterworfenen Gewinnen auf
Geschäftsgrundstücken verrechnet werden, weil das Gesetz diese Möglichkeit
nicht vorsieht.
3.4 Das
Steuerrekursgericht hat eingehend und zutreffend die gesetzesvertretende Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum Doppelbesteuerungsverbot im interkantonalen Verhältnis (Art. 127
Abs. 3 BV) hinsichtlich der Vermeidung von Ausscheidungsverlusten dargelegt,
wonach der Liegenschaftenkanton einen Geschäftsverlust, den ein Unternehmen im
Sitzkanton erleidet, auf den Grundstückgewinn anrechnen muss. Es kann darauf
verwiesen werden.
4.
4.1 Im
vorliegenden Fall stellt sich damit vorab die Frage, ob bei der Veräusserung
der streitbetroffenen Liegenschaft am 4. März 2009 ein interkantonaler
Sachverhalt vorlag. Die Fusion wird mit dem Eintrag ins Handelsregister
rechtswirksam (Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung
[Fusionsgesetz, FusG]). Im Verhältnis zwischen den an der Fusion beteiligten
Parteien kann der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Fusion hingegen vertraglich auf
einen früheren Zweitpunkt festgelegt werden (Art. 13 Abs. 1 lit. g
FusG). Dritten gegenüber bleibt die vertragliche Vereinbarung hingegen ohne
Wirkung (Alexander Vogel/Christoph Heiz/Urs Behnisch, Kommentar zum Fusionsgesetz,
Zürich 2005, Art. 22 N. 4). Eine rückwirkende Fusion wird steuerlich
dann anerkannt, wenn die Anmeldung im Zusammenhang mit dem Fusionsbeschluss
innerhalb von sechs Monaten nach der Erstellung der Übernahmebilanz beim
Handelsregister eingetroffen ist und die Anmeldung ohne irgendwelche
Weiterungen zur Eintragung geführt hat (vgl. Kreisschreiben Nr. 5 vom 1. Juni
2004 der Eidgenössischen Steuerverwaltung, „Umstrukturierungen“, Ziff. 4.1.2.2.3).
Das Steuerrekursgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid zutreffend erwogen,
dass es sich bei dieser Verwaltungsverordnung um eine vernünftige und
sachgerechte Regelung handelt, welche eine rechtsgleiche Behandlung der Steuerpflichtigen
erlaubt, sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegt und im Grundsatz von
den Steuerbehörden zu beachten ist. Das Kreisschreiben wird denn auch vom
kantonalen Steueramt für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte
Bundessteuer angewandt. In diesem Sinn wurde auch ein entsprechendes Ruling vom
18. Dezember 2008 vom kantonalen Steueramt unterzeichnet. Es ist im
Weiteren unbestritten, dass die von der Pflichtigen durchgeführte Fusion mit
Rückwirkung auf den 1. Januar 2009 die Voraussetzungen des Kreisschreibens
Nr. 5 erfüllt. Damit wurde für die Staats- und Gemeindesteuer bereits vor
dem Handänderungszeitpunkt ein interkantonaler Tatbestand geschaffen. Da das
Grundsteuerrecht keine besondere Regelung betreffend Umstrukturierungen kennt,
sondern diesbezüglich auf die Bestimmungen der Staatssteuern verweist (vgl. § 216
Abs. 2 lit. d StG), ist das Kreisschreiben Nr. 5 zur
rechtsgleichen Behandlung auch von den Grundsteuerbehörden zu beachten. Da die
vom Kreisschreiben statuierten Bedingungen für die Anerkennung der Rückwirkung
der Fusion vorliegend erfüllt sind, ist es entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz nicht wesentlich, ob eine Zwischenbilanz gemäss Art. 11 Abs. 1
FusG hätte erstellt werden müssen. Zudem hätte das Steuerrekursgericht trotz
erheblichen Abschreibungsbedarfs nicht ohne weitere Untersuchung davon ausgehen
dürfen, es läge eine wichtige Änderung in der Vermögenslage einer an der Fusion
beteiligten Gesellschaft vor. Aufgrund obiger Ausführungen lag damit bereits
per 1. Januar 2009 und damit vor der Handänderung ein interkantonaler
Sachverhalt vor, weshalb die gesetzesvertretende Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Doppelbesteuerungsverbot im interkantonalen Verhältnis (Art. 127
Abs. 3 BV) hinsichtlich der Vermeidung von Ausscheidungsverlusten zu beachten
und der Geschäftsverlust auf den Grundstückgewinn anzurechnen ist.
4.2 Ob, wie
das Steuerrekursgericht erwogen hat, eine interkantonale Verlustverrechnung immer
auf eine ganze Periode erfolge und es nach der Konzeption des Kreisschreibens Nr. 27
der SSK vom 15. März 2007 (Beispiel Nr. 6) unabhängig vom Zeitpunkt
der Wirksamkeit der Fusion entscheidend sei, dass der geltend gemachte Verlust bzw.
der Verlustvortrag per 31. Dezember 2009 bestanden habe, kann damit offengelassen
werden. Die rechtliche Würdigung des Steuerrekursgerichts erweist sich aufgrund
des Gesagten jedoch im Ergebnis nicht als offensichtlich unrichtig.
Da über die Höhe der in der streitbetroffenen
Steuerperiode geltend gemachten Verluste und Verlustvorträge weder im
Veranlagungs- noch im Einspracheverfahren befunden wurde, ist der rechtserhebliche
Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden, weshalb das Steuerrekursgericht die
Sache zu Recht in das Einspracheverfahren zurückgewiesen hat. Im Übrigen hat
die Stadt E eine entsprechende Steuerausscheidung vorzunehmen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Die
Pflichtige erleidet mit der Rückweisung keinen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil (vgl. vorn, E. 2.3), da sie den dem verwaltungsgerichtlichen
Verfahren vorgelagerten Instanzenzug zu durchlaufen befugt ist. Im Weiteren
erfordert die gemäss Rückweisungsentscheid vorzunehmende Sachverhaltsabklärung
kein weitläufiges Beweisverfahren, welches mit einem bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten verbunden ist. Kommt hinzu, dass die Pflichtige vor
Steuerrekursgericht in der materiellen Hauptfrage der Verrechenbarkeit der
Verluste Recht bekommen hat und sie selber im Eventualantrag die Rückweisung an
das kantonale Steueramt beantragt hatte. Infolgedessen ist diesbezüglich auf
die Beschwerde nicht einzutreten.
5.2 Auf den
Antrag, die einbezahlten Fr. 537'043.- zur Sicherung der Grundstückgewinnsteuer
(inklusive Zins) zurückzubezahlen, ist mangels Vorliegen eines
Streitgegenstands ebenfalls nicht einzutreten, da eine entsprechende
Sicherstellungsverfügung den Akten nicht beiliegt.
5.3 Da es sich
vorliegend um ein rein kantonales Verfahren handelt, ist der Kanton I entgegen
dem Antrag der Pflichtigen nicht beizuladen.
5.4 Die Pflichtige
liess im Weiteren beantragen, es seien ihr für das Verfahren vor den Vorinstanzen
keine ordentlichen Kosten aufzuerlegen und es sei ihr für die beiden Verfahren
eine Parteientschädigung zu gewähren. Auf diese Kostenbeschwerde ist
einzutreten.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht
werden laut § 151 Abs. 1 StG der unterliegenden Partei auferlegt;
wird der Rekurs teilweise gutgeheissen, werden sie anteilsmässig aufgeteilt.
Aufgrund des Rückweisungsentscheids des Rekursgerichts wird sich die kommunale
Grundsteuerbehörde in einem zweiten Rechtsgang inhaltlich erneut mit der
Festsetzung des Grundstückgewinns auseinandersetzen müssen sowie eine
Steuerausscheidung vorzunehmen haben. Der Ausgang des Verfahrens steht in
materieller Hinsicht damit noch nicht fest. Praxisgemäss ist es damit
gerechtfertigt, dass das Steuerrekursgericht die Kosten des Rekursverfahrens zu
gleichen Teilen den Parteien auferlegt hat. Im Weiteren ist nicht zu
beanstanden, dass der nur teilweise obsiegenden Pflichtigen keine Parteientschädigung
zugesprochen worden ist (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und 153 Abs. 4
StG). Soweit die Pflichtige auch für das Einspracheverfahren eine
Parteientschädigung beantragt, fehlt es von vornherein an einer entsprechenden
gesetzlichen Grundlage (RB 1992 Nr. 31).
Die Kostenbeschwerde ist damit abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführenden
anteilsmässig aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG) und steht der unterliegenden Pflichtigen keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit §§ 152
und 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Die
Verfahren SB.2011.00047 und SB.2011.00054 werden vereinigt;
und
erkennt:
1. Die
Beschwerde der pflichtigen A AG (SB.2011.00054) wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2. Die
Beschwerde der Stadt E (SB.2011.00047) wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 15'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 15'100.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden zu 1/10 der pflichtigen A AG und zu 9/10 der Stadt E
auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an…