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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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SB.2011.00048
Verfügung
des Einzelrichters
vom 21. September 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin
Florence Robert.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern 2007),
hat
sich ergeben:
1.
1.1 Mit
Entscheid vom 14. Juni 2010 wies der Gemeinderat B ein Gesuch von Verwaltungsratspräsident
C namens der A AG, um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2007 im
Betrag von Fr. … ab.
1.2 Den
hiergegen gerichteten Rekurs wies die Finanzdirektion mit Entscheid vom
30. März 2011 ab. Sie erwog im Wesentlichen, die Pflichtige habe nicht
nachzuweisen vermocht, dass sie durch die ausstehenden Steuern in ihrer
Existenz gefährdet sei. Sodann seien auch die ins Recht gelegten
Forderungsverzichte aufgrund weiterer Gläubiger unvollständig sowie in ihrem
Umfang ungenügend.
2.
2.1 Mit Beschwerde
vom 5. Mai 2011 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids beantragen.
Während sich das Steueramt
der Gemeinde B nicht vernehmen liess, schloss die Finanzdirektion auf Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
2.2 Mit
Präsidialverfügung vom 27. Juli 2011 wurde der Pflichtigen Gelegenheit
eingeräumt, sich innert Frist von 20 Tagen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde
zu äussern, unter der Androhung, dass ansonsten auf dieselbe wegen Verspätung nicht
eingetreten würde.
2.3 Mit
Schreiben vom 19. August liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht mitteilen,
die Beschwerdefrist habe ihrer Meinung nach während der Gerichtsferien vom
15. April bis 2. Mai 2011 sowie an folgenden Tagen stillgestanden: am
Palmsonntag, 17. April 2011, von Karfreitag bis Ostermontag, 22.–25. April
2011, sowie am Tag der Arbeit, 1. Mai 2011.
3.
3.1 Nach
§ 185 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni
1997 (StG) kann gegen den Entscheid der Finanzdirektion innert 30 Tagen nach
Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Einhaltung
der Frist ist Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels. Eine verspätete
Eingabe ist unwirksam und vermag keine materielle Überprüfung des angefochtenen
Entscheids herbeizuführen (RB 1973 Nr. 34; RB 1981 Nr. 76).
Folglich darf auf eine verspätete Beschwerde, vorbehältlich einer Fristwiederherstellung,
nicht eingetreten werden.
3.2 Die im
Steuergesetz genannten Rechtsmittelfristen (mit Ausnahme der Revisionsfrist gemäss
§ 156 StG) standen nach § 13 der Verordnung zum Steuergesetz vom
1. April 1998 (VO StG) in Verbindung mit § 185 Abs. 1 StG
in der Zeit vom 10. Juli bis und mit 20. August sowie vom
20. Dezember bis und mit 8. Januar still. Diese Bestimmung ist per
1. Juni 2011 aufgehoben worden. Ob sie übergangsrechtlich dennoch
Anwendung finden würde, kann offenbleiben, weil die vorliegend fragliche
Zeitspanne zwischen Ende März und Anfang Mai davon ohnehin nicht betroffen
wäre.
3.3 Zur
Berechnung der Frist wird der Tag der Eröffnung oder der Zustellung eines Entscheids
nicht mitgezählt (§ 12 Abs. 1 VO StG). Ist der letzte Tag der Frist
ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, endet sie am nächsten Werktag
(§ 12 Abs. 2 Satz 1 VO StG). Entgegen der Ansicht der
Pflichtigen werden hingegen Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der
Frist mitgezählt (§ 12 Abs. 2 Satz 2 VO StG).
3.4 Entsprechend
dem vorliegenden Zustellnachweis (Ausdruck Track & Trace) hat die
Pflichtige den angefochtenen Entscheid am 4. April 2011 zugestellt erhalten.
Die 30-tägige Beschwerdefrist hat folglich am 5. April 2011 zu laufen
begonnen und ist am 4. Mai 2011 abgelaufen. Da die Beschwerde den
Poststempel des 5. Mai 2011 trägt, ist sie mithin verspätet erfolgt.
Fristwiederherstellungsgründe sind im Übrigen weder ersichtlich noch geltend
gemacht worden.
Androhungsgemäss ist somit auf
die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
4.1 Trotz
ihres Unterliegens rechtfertigt es sich in Anwendung von § 151 Abs. 3
in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG, von einer Kostenauflage an die Beschwerdeführerin
abzusehen.
4.2 Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist
in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Da das Gesetz nach Ansicht
des Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer
gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung
(BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung
verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.
Demgemäss beschliesst der
Einzelrichter:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten
werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Mitteilung an…