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Geschäftsnummer: SB.2011.00048  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.09.2011
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2007)


Nichteintreten infolge Fristversäumnis: § 13 VO StG ist per 1. Juni 2011 aufgehoben worden. Ob die Norm übergangsrechtlich dennoch Anwendung finden würde, kann offenbleiben, weil die vorliegend fragliche Zeitspanne zwischen Ende März und Anfang Mai davon ohnehin nicht betroffen wäre (E. 3.2).
Entgegen der Ansicht der Pflichtigen werden Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist mitgezählt (E. 3.3).
Entsprechend dem vorliegenden Zustellnachweis (Ausdruck Track & Trace) hat die Pflichtige den angefochtenen Entscheid am 4. April 2011 zugestellt erhalten. Die 30-tägige Beschwerdefrist hat folglich am 5. April 2011 zu laufen begonnen und ist am 4. Mai 2011 abgelaufen. Da die Beschwerde den Poststempel des 5. Mai 2011 trägt, ist sie mithin verspätet erfolgt. Fristwiederherstellungsgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden (E. 3.4).
 
Stichworte:
BESCHWERDEFRIST
FRISTBERECHNUNG
FRISTENLAUF
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRÜNDE
GERICHTSFERIEN
NICHTEINTRETEN
STEUERERLASS
Rechtsnormen:
Art. 83 lit. m BGG
§ 185 Abs. I StG
§ 12 VO StG
§ 12 Abs. II VO StG
§ 13 VO StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2011.00048

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 21. September 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin Florence Robert.

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG,

 

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern 2007),

hat sich ergeben:

1.  

1.1 Mit Entscheid vom 14. Juni 2010 wies der Gemeinderat B ein Gesuch von Verwaltungsratspräsident C namens der A AG, um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2007 im Betrag von Fr. … ab.

1.2 Den hiergegen gerichteten Rekurs wies die Finanzdirektion mit Entscheid vom 30. März 2011 ab. Sie erwog im Wesentlichen, die Pflichtige habe nicht nachzuweisen vermocht, dass sie durch die ausstehenden Steuern in ihrer Existenz gefährdet sei. Sodann seien auch die ins Recht gelegten Forderungsverzichte aufgrund weiterer Gläubiger unvollständig sowie in ihrem Umfang ungenügend.

2.  

2.1 Mit Beschwerde vom 5. Mai 2011 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen.

Während sich das Steueramt der Gemeinde B nicht vernehmen liess, schloss die Finanzdirektion auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 

2.2 Mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2011 wurde der Pflichtigen Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist von 20 Tagen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern, unter der Androhung, dass ansonsten auf dieselbe wegen Verspätung nicht eingetreten würde.

2.3 Mit Schreiben vom 19. August liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht mitteilen, die Beschwerdefrist habe ihrer Meinung nach während der Gerichtsferien vom 15. April bis 2. Mai 2011 sowie an folgenden Tagen stillgestanden: am Palmsonntag, 17. April 2011, von Karfreitag bis Ostermontag, 22.–25. April 2011, sowie am Tag der Arbeit, 1. Mai 2011.

3.  

3.1 Nach § 185 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG) kann gegen den Entscheid der Finanzdirektion innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Einhaltung der Frist ist Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels. Eine verspätete Eingabe ist unwirksam und vermag keine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids herbeizuführen (RB 1973 Nr. 34; RB 1981 Nr. 76). Folglich darf auf eine verspätete Beschwerde, vorbehältlich einer Fristwiederherstellung, nicht eingetreten werden.

3.2 Die im Steuergesetz genannten Rechtsmittelfristen (mit Ausnahme der Revisionsfrist gemäss § 156 StG) standen nach § 13 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) in Verbindung mit § 185 Abs. 1 StG in der Zeit vom 10. Juli bis und mit 20. August sowie vom 20. Dezember bis und mit 8. Januar still. Diese Bestimmung  ist per 1. Juni 2011 aufgehoben worden. Ob sie übergangsrechtlich dennoch Anwendung finden würde, kann offenbleiben, weil die vorliegend fragliche Zeitspanne zwischen Ende März und Anfang Mai davon ohnehin nicht betroffen wäre.

3.3 Zur Berechnung der Frist wird der Tag der Eröffnung oder der Zustellung eines Entscheids nicht mitgezählt (§ 12 Abs. 1 VO StG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, endet sie am nächsten Werktag (§ 12 Abs. 2 Satz 1 VO StG). Entgegen der Ansicht der Pflichtigen werden hingegen Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist mitgezählt (§ 12 Abs. 2 Satz 2 VO StG).

3.4 Entsprechend dem vorliegenden Zustellnachweis (Ausdruck Track & Trace) hat die Pflichtige den angefochtenen Entscheid am 4. April 2011 zugestellt erhalten. Die 30-tägige Beschwerdefrist hat folglich am 5. April 2011 zu laufen begonnen und ist am 4. Mai 2011 abgelaufen. Da die Beschwerde den Poststempel des 5. Mai 2011 trägt, ist sie mithin verspätet erfolgt. Fristwiederherstellungsgründe sind im Übrigen weder ersichtlich noch geltend gemacht worden.

Androhungsgemäss ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.  

4.1 Trotz ihres Unterliegens rechtfertigt es sich in Anwendung von § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG, von einer Kostenauflage an die Beschwerdeführerin abzusehen.

4.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss beschliesst der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Mitteilung an…