{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.09.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2011-00050_21-09-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211065&W10_KEY=4467118&nTrefferzeile=53&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c6a245b947139d0511661d1b25dc4c54"}, "Num": [" SB.2011.00050"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.21.0  SB.2011.00050"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.21.0  SB.2011.00050"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.21.0  SB.2011.00050"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern\r1.1.-31.12.2008\r | Keine gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig begr\u00fcndeten R\u00fcckstellungen im Zusammenhang mit einem Rahmenvertrag zur Erbringung von Informatikdienstleistungen: Zwar hatte die Pflichtige aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen grunds\u00e4tzlich mit Anspr\u00fcchen der X aus vertraglicher Nicht- bzw. Schlechterf\u00fcllung zu rechnen, welche der Pflichtigen jedoch nie angedroht worden sind. Im Gegenteil: Der Schriftverkehr zwischen der X und der Pflichtigen noch im Dezember 2008 l\u00e4sst einzig den Schluss zu, dass die X am Projekt festhalten wollte. Ansonsten h\u00e4tten die Vertragsparteien nicht bereits anfangs Januar 2009 das weitere Vorgehen vereinbaren k\u00f6nnen, wie es sich im Februar best\u00e4tigte. Bis zum Bilanzerrichtungstag hat sich die Ungewissheit um das Projekt zwar nicht beseitigen lassen; jedoch gelingt es der Pflichtigen nicht, die von der Rechtsprechung verlangte hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Ausgabe nachzuweisen. Die streitbetroffene R\u00fcckstellung ist daher zu Recht dem Reingewinn und dem Kapital der Pflichtigen aufgerechnet worden (E. 2.2.1). Entgegen der Auffassung der Pflichtigen ist f\u00fcr diese Beurteilung nicht allein und ausschliesslich auf die Verh\u00e4ltnisse am Bilanzstichtag abzustellen. Ereignisse bis zum Bilanzerrichtungstag d\u00fcrfen gem\u00e4ss unangefochtener Lehre und Rechtsprechung, soweit sie \"wertaufhellende Tatsachen\" bilden, angemessen ber\u00fccksichtigt werden (vgl. auch E. 2.1.1.) Insoweit die Pflichtige die verbuchte R\u00fcckstellung erneut in ein nicht verbuchtes transitorisches Passivum umdeuten will, ist auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen der Vorinstanz zu verweisen, welchen das Verwaltungsgericht beitritt und mit welchen sich die Pflichtige nicht gen\u00fcgend auseinandersetzt (E. 2.2.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:34:12", "Checksum": "030a27868cafad9a46363610135cb5af"}