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SB.2011.00055
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Februar 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
A, vertreten durch B, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde E, vertreten durch den Grundsteuerausschuss des Gemeinderats, Beschwerdegegnerin,
betreffend Grundstückgewinnsteuer, hat sich ergeben: I. A veräusserte am 30. Mai 2006 aufgrund des an diesem Tag ausgeübten Kaufrechts gestützt auf den öffentlich beurkundeten Kaufrechtsvertrag vom 31. Mai 1996 das in E, C-Strasse 01, gelegene Grundstück Kat.-Nr. 02, … m2 Gebäude, Grundfläche und Garten, das er aufgrund des Erbvorbezugsvertrags vom 22. August 1986 von seinem Vater D erworben hatte, zum Preis von Fr. … an B, wobei dieser als "weitere Gegenleistung des Erwerbers" die Grundstückgewinnsteuer "zur Bezahlung auf eigene Rechnung" zu übernehmen hatte. Aus Anlass dieser Handänderung auferlegte der Grundsteuerausschuss des Gemeinderats E am 11. Februar 2008 dem Veräusserer eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. …, indem er von einem steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. … ausging. Den Erlös setzte er als Summe von Verkaufspreis von Fr. … und übernommener Grundstückgewinnsteuer fest und rechnete als Anlagekosten den auf Fr. … geschätzten Verkehrswert der Liegenschaft vor 20 Jahren an. Die hiergegen erhobene Einsprache des Pflichtigen vom 7. April 2008 wies der Grundsteuerausschuss des Gemeinderats E am 5. Juli 2010 ab, nachdem ein am 27. Mai 2008 gefällter Nichteintretensentscheid dieser Behörde von der Steuerrekurskommission III am 18. Mai 2009 aufgehoben worden war und Auflage und Mahnungen des Grundsteuerausschusses zur Einreichung zusätzlicher Unterlagen vom Pflichtigen nicht beachtet worden waren. II. Den vom Pflichtigen erhobenen Rekurs wies das nunmehr (seit 1. Januar 2011) zuständige Steuerrekursgericht am 18. April 2011 ab, nachdem die Steuerrekurskommission III das Gesuch des Pflichtigen um unentgeltliche Rechtspflege am 15. November 2010 mangels Nachweises der Mittellosigkeit abgelehnt hatte. III. Mit Beschwerde vom 28. Mai 2011 liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid "teilweise oder ganz aufzuheben", wobei er die Anrechnung verschiedener Anlagekosten forderte. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung und stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss der Grundsteuerausschuss des Gemeinderats E auf Abweisung der Beschwerde. Der Präsident der 2. Abteilung wies das Gesuch des Pflichtigen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mit Verfügung vom 6. September 2011 ab und setzte ihm angesichts seines ausländischen Wohnsitzes Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. Dieser wurde rechtzeitig gleistet. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Aus der Beschwerdebegründung hat hervorzugehen, welche Rechtsverletzungen im Sinn von § 153 Abs. 3 StG geltend gemacht werden. Die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Rechtsanwendung von Amtes wegen wird somit durch das Rügeprinzip eingeschränkt. Das Gericht ist daher nicht verpflichtet, von sich aus nach Mängeln zu forschen, welche in der Beschwerde nicht geltend gemacht worden sind (vgl. RB 1982 Nr. 5). Das Gericht ist jedoch verpflichtet, offensichtliche, d. h. in die Augen springende Rechtsverletzungen von Amtes wegen, d. h. auch ohne entsprechende Rüge, zu beheben (RB 1999 Nr. 148). 1.2 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548). 2. 2.1 Die Grundstückgewinnsteuer wird laut § 216 Abs. 1 StG von den Gewinnen erhoben, die sich bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen ergeben. 2.2 Grundstückgewinn ist nach § 219 Abs. 1 StG der Betrag, um welchen der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt. Massgebend für die Berechnung des Gewinns und der Besitzesdauer ist die letzte Handänderung (Abs. 2). Als Erwerbspreis gilt gemäss § 220 StG der beim Erwerb vereinbarte Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers (Abs. 1). Liegt die massgebende Handänderung mehr als 20 Jahre zurück, so darf der Steuerpflichtige den Verkehrswert des Grundstücks vor zwanzig Jahren in Anrechnung bringen (Abs. 2). Laut § 222 StG gilt als Erlös der bei der infrage stehenden Handänderung vereinbarte Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers. 2.3 Das Steuerrekursgericht hat im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt, aus welchen einzelnen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die vom Pflichtigen beantragte Festlegung des Erlöses auf den Kaufpreis von Fr. … – statt Fr. … als Summe von Kaufpreis und weiterer Gegenleistung des Erwerbers durch Übernahme der vom Veräusserer geschuldeten Grundstückgewinnsteuer – und die geforderte Anrechnung von Anlagekosten von insgesamt Fr. … statt des auf Fr. … geschätzten Verkehrswerts der Liegenschaft vor zwanzig Jahren – unterbleiben mussten. Der Pflichtige ist auf diese Erwägungen mit keinem Wort eingegangen. So beharrt er ohne Begründung auf einem Erlös von Fr. …, obwohl im Kaufrechtsvertrag die von ihm geschuldete Grundstückgewinnsteuer (§ 217 StG) der Erwerber zu tragen hatte, was einer weiteren Leistung im Sinn von § 222 StG entspricht, wie schon die Vorinstanz klargestellt hat. Zudem hat er sich darauf beschränkt, ohne weitere Erläuterungen Beträge der seiner Auffassung nach zu berücksichtigenden Aufwendungen von Fr. … pauschal aufzuführen, obwohl er diese Kosten in den vorinstanzlichen Verfahren trotz behördlicher Aufforderung weder im Einzelnen dargetan noch belegt hat, was auch das Steuerrekursgericht festgehalten hat. Erstmals in der Beschwerde macht der Pflichtige einen Verkehrswert vor zwanzig Jahren von Fr. … geltend, indem er (ohne Begründung) einen Landwert von Fr. …, entsprechend Fr. 480.-/m2, dem Doppelten des bisher unbestrittenen Landwerts von Fr. 240.-/m2, und einen Gebäudewert von Fr. … – d. h. ohne Altersentwertung – behauptet. Diese tatsächlichen Vorbringen sind ohnehin neu und aufgrund des Novenausschlusses unzulässig (vgl. vorne E. 1.2). Folglich ist hierauf nicht einzugehen. 2.4 Weshalb der Pflichtige persönlich zu befragen sei sowie ein Beweisverfahren, ein Augenschein, eine öffentliche Verhandlung und ein Mediationsverfahren durchzuführen seien, hat dieser nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 StG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 213 StG). Mangels erheblichen Aufwands muss auch der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung versagt bleiben. Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |