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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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SB.2011.00059
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. November 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Florence Robert.
In Sachen
1.
A,
2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinde C,
vertreten durch das
Steueramt,
Mitbeteiligte,
betreffend
kommunale Steuerausscheidung 2008,
hat
sich ergeben:
I.
Die Eheleute A und B wurden vom Gemeindesteueramt C für
die Steuerperiode 2008 gemäss Steuererklärung mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … rechtskräftig
eingeschätzt. Der pflichtige Ehemann führt an der D-Strasse 01 in E eine
Anwaltspraxis.
Auf Begehren der Stadt E nahm das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer und
Gemeindesteuerausscheidungen, mit Entscheid vom 15. November 2010 für die
Steuerperiode 2008 eine Steuerausscheidung zwischen dieser und der Wohngemeinde
vor.
Mit Einsprache machten die Pflichtigen geltend, der
Anspruch auf Steuerausscheidung sei infolge Zeitablaufs verwirkt, da die Stadt E
ihren Anspruch nur der Wohngemeinde, nicht aber ihnen gegenüber angemeldet
habe. Am 6. Januar 2011 wies das kantonale Steueramt dieses Rechtsmittel
ab.
II.
Den dagegen gerichteten Rekurs wies das
Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 16. Mai 2011 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 24. Juni 2011 beantragten die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss, eine Steuerausscheidung ab 2008 sei
nicht vorzunehmen. Ausserdem verlangten sie eine Parteientschädigung.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das Steueramt der Stadt E auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Zudem beantragte es die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Die Gemeinde C machte vom ihr eingeräumten Recht zur
freigestellten Mitbeantwortung der Beschwerde keinen Gebrauch.
Die Kammer erwägt:
1.
Ist eine Person in mehreren zürcherischen Gemeinden
steuerpflichtig, so wird gemäss § 191 Abs. 1 des Steuergesetzes des
Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG) zwischen den beteiligten Gemeinden
eine Steuerausscheidung vorgenommen, wenn der auf eine Gemeinde, in welcher
nur eine beschränkte Steuerpflicht besteht, entfallende Teil der einfachen
Staatssteuer mindestens Fr. … beträgt. Der Wohnsitz- oder Sitzgemeinde
ist laut § 191 Abs. 2 StG zum Voraus ein Fünftel der einfachen
Staatssteuer zuzuweisen (Satz 1). Die restlichen vier Fünftel sind auf
die beteiligten Gemeinden im Verhältnis der auf diese Gemeinden entfallenden
Anteile am Gesamteinkommen und an den Gesamtaktiven zu verlegen (Satz 2).
Aufgrund der Verweisung in § 189 StG, wonach die Bestimmungen über die
Steuerpflicht sowie die Entscheide über Bestand und Umfang der Steuerpflicht
für die Staatssteuern auch für die allgemeinen Gemeindesteuern gelten,
richtet sich die Steuerausscheidung im interkommunalen Verhältnis grundsätzlich
nach den Regeln über die interkantonale Ausscheidung (vgl. RB 1988 Nr. 42).
2.
2.1 Gemeinden,
die erstmals eine Steuerausscheidung verlangen, haben laut § 193 StG ihren
Anspruch gegenüber dem Steuerpflichtigen und der Einschätzungsgemeinde in der
Steuerperiode oder der darauffolgenden Periode anzumelden (Satz 1). Später
angemeldete Ansprüche sind verwirkt (Satz 2).
2.2 § 193
StG stimmt sinngemäss mit § 141 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951
(aStG) überein, wobei die Anmeldefrist von zwei auf ein Jahr verringert worden
ist. Dem Grundsatz nach entspricht die Ausgestaltung dieser Vorschrift der im
interkantonalen Verhältnis geltenden Regel, wonach Steueransprüche, die nicht
in der Steuerperiode geltend gemacht werden, unter Vorbehalt gewisser Fälle
verwirken. Als Verwirkungsfrist dient die Anmeldefrist der Rechtssicherheit,
und zwar gleichermassen für den Steuerpflichtigen sowie den Wohnsitzkanton,
unbekümmert darum, zu wessen Gunsten oder Lasten sich dies im konkreten Fall
letztlich auswirkt. Sie ist von Amts wegen zu beachten (August Reimann/Ferdinand
Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Vierter Band,
Bern 1966, § 141 aStG N. 9; Richner et al., § 193 N. 7).
Mithin ist die Verwirkung von der Behörde unabhängig von einem entsprechenden
Parteibegehren zu prüfen.
2.3 In § 132
und 138 StG ist der Grundsatz verankert, wonach die Steuerbehörden mit dem
Steuerpflichtigen zusammen die für eine vollständige und richtige Besteuerung
massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse feststellen, wobei die
Steuerbehörde insbesondere die Steuererklärung prüft und die erforderlichen
Untersuchungen vornimmt. Aus dieser gesetzlichen Ordnung ergibt sich die
Pflicht und das Recht der Steuerbehörde, den für den Einschätzungsentscheid
rechtserheblichen Sachverhalt von Amts wegen abzuklären und ihm nur solche
Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein sie sich selber überzeugt
hat (RB 1987 Nr. 35; Martin Zweifel, die Sachverhaltsermittlung im
Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 11).
Daraus folgt, dass eine Steuerausscheidung auch ohne Parteiantrag
von Amts wegen vorzunehmen ist, womit gleichzeitig der Anspruch einer ausscheidungsberechtigten
Gemeinde gewahrt wird. Dies setzt jedoch voraus, dass ein interkommunales
Steuerverhältnis aus den Akten ersichtlich ist, wobei kraft des Verweises auf
das interkantonale Steuerrecht die betreffenden Grundsätze zur Anwendung
gelangen (vgl. § 189 StG in Verbindung mit § 4 ff. StG sowie vorstehend
E. 1.1).
2.4 Zur
Anspruchswahrung der am Steuerverhältnis Beteiligten ist mit Blick auf den Steuerpflichtigen
festzuhalten, dass der Steuererklärung sowohl die Funktion einer Wissens- als
auch einer Willenserklärung zukommt. So enthält sie neben der Darstellung des
für die Einschätzung massgebenden Sachverhalts auch den mit einer Begründung versehenen
Verfahrensantrag des Steuerpflichtigen, mit einem bestimmten Einkommen und
Vermögen veranlagt zu werden (RB 2002 Nr. 108; Zweifel, S. 72; Martin
Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/1, 2. A., Basel 2002, Art. 42 StHG N. 22). Darüber
hinaus kommt der Willenserklärung die Bedeutung eines verfahrensrechtlichen
Antrags auf die Vornahme einer allfälligen Steuerausscheidung zu.
Darin ist auch der Grund zu
sehen, weshalb § 193 StG lediglich die Geltendmachung des
Ausscheidungsanspruchs durch die Ausscheidungsgemeinde regelt. Denn ist ein
interkommunales Steuerrechtsverhältnis nicht aus den Akten ersichtlich oder
wird eine Ausscheidung nicht vorgenommen, obwohl eine Drittgemeinde dies für
notwendig hält, so muss auch für diese sichergestellt werden, dass sie ihren
Anspruch auf gesetzmässige Steuerausscheidung durchsetzen kann. Die Gemeinde
hat dabei die Verwirkungsfrist zu beachten, welche der Rechtssicherheit dient
(vgl. vorn E. 2.2). Ergänzend ist anzumerken, dass diese Frist im
interkantonalen Steuerrecht nicht in absoluter Form gehandhabt wird (vgl. Michael
Beusch in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach, Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, § 42
N. 3 ff.). Wie es sich verhält, wenn eine berechtigte Gemeinde erst
nach Ablauf der Frist von Tatsachen erfährt, die einen interkommunalen
Ausscheidungsanspruch begründen, kann hier aber offengelassen werden.
2.5
Dass sich § 193 StG über einen Anspruch des Steuerpflichtigen
ausschweigt, bedeutet somit nicht, dass diesem kein solcher zusteht. Denn dem
Steuerpflichtigen kommt gestützt auf § 191 in Verbindung mit § 132
und 138 StG ein selbständiger gesetzlicher Anspruch auf eine gesetzmässige
interkommunale Steuerausscheidung zu, welchen er eigenständig durchsetzen kann.
Dass er die Ausscheidungsgrundlagen im Sinn von § 194 Abs. 1 StG
anfechten kann (§ 195 Satz 1 StG, § 196 StG), reicht dazu nicht
aus, setzt dies doch voraus, dass die Ausscheidungsgemeinde überhaupt
fristgerecht ein Begehren gestellt hat, was der Steuerpflichtige weder
erzwingen noch dessen Unterlassung anfechten kann. Im Licht des rechtlichen
Gehörs, des verfassungsmässigen Anspruchs auf gesetzmässige Besteuerung sowie
des Willkürverbots muss es mangels gesetzlicher Regelung zur Wahrung seines
Anspruchs daher genügen, wenn der Steuerpflichtige in seiner fristgerecht eingereichten
Steuererklärung – oder anderweitig im Einschätzungsverfahren – die Grundlagen
für die interkommunale Steuerausscheidung darlegt und damit konkludent die
Steuerausscheidung beantragt. Mithin findet der Verwirkungsanspruch der
steuererhebenden Gemeinde dort seine Grenze, wo der Steuerpflichtige seinen
selbständigen Abrechnungsanspruch rechtzeitig geltend macht (vgl. Richner
et al., § 193 N. 7).
2.6 Diese
rechtliche Sichtweise vermögen die Pflichtigen nicht schlüssig anzuzweifeln,
soweit sie diese überhaupt infrage stellen. Insbesondere haben sie bereits in
ihrer Rekursschrift anerkannt, dass der Steuerpflichtige seinen Abrechnungsanspruch
bereits in der Steuererklärung anbringen könne. Dementsprechend hat der
pflichtige Ehemann in der rechtzeitig eingereichten Steuererklärung 2008 auch
angegeben, als selbständig erwerbender Rechtsanwalt in seiner Praxis in E zu
arbeiten, womit er das Bestehen einer Betriebstätte ausserhalb seiner
Wohngemeinde als massgebliche Grundlage für eine Steuerausscheidung gemäss § 191
in Verbindung mit § 4 StG bekannt gegeben hat. Gleichzeitig bedeutet dies die
verbindliche Willenserklärung in Form eines verfahrensrechtlichen Antrags auf
Steuerausscheidung. Diese musste folglich von Amts wegen vorgenommen werden,
und eine Verwirkung des Anspruchs seitens der Gemeinde konnte gar nicht mehr eintreten.
Der Einwand der Pflichtigen, sie hätten weder Einsprache
gegen den Einschätzungsentscheid noch gegen die Steuerausscheidungsgrundlagen
der Ausscheidungsgemeinde erhoben und damit auf ihren Anspruch verzichtet,
zielt somit von vornherein ins Leere. Damit erübrigt sich auch die Beantwortung
der weiter streitigen Frage, ob die Ausscheidungsgemeinde ihren Anspruch den
Pflichtigen gegenüber mitgeteilt hat, handelt es sich dabei doch lediglich um
eine Ordnungsvorschrift ohne Verwirkungsfolgen. Im Übrigen verhalten sich die
Pflichtigen widersprüchlich und drücken sich unklar aus: So werden die Ausscheidungsgrundlagen
von der Einschätzungsgemeinde oder vom Kanton – und nicht von der
Ausscheidungsgemeinde – vorgenommen (§ 194 StG), und haben die Pflichtigen
den Entscheid des kantonalen Steueramts vom 15. November 2010 über die
Ausscheidungsgrundlagen im Übrigen angefochten. Indem sie schliesslich einwenden,
es könne nicht von einer konkludent beantragten Steuerausscheidung ausgegangen
werden, weil diese die Pflichtigen vorliegend beschweren würde, verkennen sie zudem,
dass ihr Anspruch auf die Durchsetzung einer gesetzmässigen Steuerausscheidung
gerichtet ist und nicht auf eine solche, die für sie eine möglichst geringe
Steuerlast zur Folge hätte.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
3.
Die Kosten sind den unterliegenden
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit §153
Abs. 4 und § 196 StG), und es steht ihnen keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG] in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 196
StG). Weil der Aufwand für das vorliegende Verfahren nicht über das Mass
hinausgegangen ist, das von einer Amtsstelle im Rahmen ihrer gewöhnlichen
Tätigkeit erwartet werden darf, ist der Antrag der Stadt E auf Zusprechung
einer Parteientschädigung ebenfalls abzuweisen (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG, § 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 196
StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14
einzureichen.
6. Mitteilung an…