|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: SB.2011.00059  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.11.2011
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

kommunale Steuerausscheidung 2008


Interkommunale Steuerausscheidung, Auslegung von § 193 StG Aus dem Untersuchungsgrundsatz folgt, dass auch eine Steuerausscheidung ohne Antrag von Amtes wegen vorzunehmen ist, womit gleichzeitig der Anspruch einer berechtigten Gemeinde gewahrt wird. Dies setzt jedoch voraus, dass ein interkommunales Steuerverhältnis aus den Akten ersichtlich ist (E. 2.3). Der Steuererklärung kommt dabei sowohl die Funktion einer Wissens- als auch einer Willenserklärung zu, vorliegend als prozessrechtlicher Antrag auf Steuerausscheidung. Indem § 193 StG lediglich die Geltendmachung des Ausscheidungsanspruchs durch die Ausscheidungsgemeinde regelt, wird sichergestellt, dass auch eine Drittgemeinde ihren Anspruch unter Beachtung der Verwirkungsfrist auf korrekte Steuerausscheidung durchsetzen kann (E. 2.4). Dass sich § 193 StG über einen Anspruch des Steuerpflichtigen ausschweigt, bedeutet nicht, dass dem Steuerpflichtigen kein solcher zusteht. Zu dessen Wahrung muss es genügen, wenn dieser in seiner fristgerecht eingereichten Steuererklärung - oder anderweitig im Einschätzungsverfahren - die Grundlagen für die interkommunale Steuerausscheidung korrekt deklariert und den Antrag auf Steuerausscheidung damit konkludent geltend macht, welchen die Einschätzungsbehörde zu behandeln hat. Daraus folgt weiter, dass der Verwirkungsanspruch der steuererhebenden Gemeinde dort seine Grenze findet, wo der Steuerpflichtige seinen selbständigen Abrechnungsanspruch rechtzeitig geltend macht (E. 2.5). Indem der pflichtige Ehemann in der rechtzeitig eingereichten Steuererklärung angegeben hat, als selbständig erwerbender Rechtsanwalt in seiner Praxis in Zürich zu arbeiten, hat er das Bestehen einer Betriebstätte ausserhalb seiner Wohngemeinde als massgebliche Grundlage für eine Steuerausscheidung bekannt gegeben hat. Gleichzeitig bedeutet dies die verbindliche Willenserklärung in Form eines prozessrechtlichen Antrags auf Steuerausscheidung. Diese musste folglich von Amtes wegen vorgenommen werden, und eine Verwirkung des Anspruchs seitens der Gemeinde konnte gar nicht mehr eintreten (E. 2.6). Abweisung.
 
Stichworte:
ANTRAG
AUSSCHEIDUNGSGRUNDLAGE
AUSSERKANTONAL
BETRIEBSSTÄTTE
INTERKANTONALE AUSSCHEIDUNG
INTERKOMMUNAL
MITTEILUNG
PROZESSUAL
RECHTSSICHERHEIT
RECHTZEITIGKEIT
STEUERAUSSCHEIDUNG
STEUERERKLÄRUNG
UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ
VERWIRKUNG
VERWIRKUNG DES STEUERANSPRUCHS
VERWIRKUNGSFRIST
VON AMTES WEGEN
WILLENSERKLÄRUNG
Rechtsnormen:
§ 4 StG
§ 132 StG
§ 135 StG
§ 138 StG
§ 141 StG
§ 189 StG
§ 191 Abs. I StG
§ 191 Abs. II StG
§ 193 StG
§ 194 Abs. I StG
§ 195 StG
§ 196 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2011.00059

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 16. November 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Florence Robert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.        A,

 

2.    B,

       Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Gemeinde C,

vertreten durch das Steueramt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend kommunale Steuerausscheidung 2008,

 

hat sich ergeben:

I.  

Die Eheleute A und B wurden vom Gemeindesteueramt C für die Steuerperiode 2008 gemäss Steuererklärung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … rechtskräftig eingeschätzt. Der pflichtige Ehemann führt an der D-Strasse 01 in E eine Anwaltspraxis.

Auf Begehren der Stadt E nahm das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer und Gemeindesteuerausscheidungen, mit Entscheid vom 15. November 2010 für die Steuerperiode 2008 eine Steuerausscheidung zwischen dieser und der Wohngemeinde vor.

Mit Einsprache machten die Pflichtigen geltend, der Anspruch auf Steuerausscheidung sei infolge Zeitablaufs verwirkt, da die Stadt E ihren Anspruch nur der Wohngemeinde, nicht aber ihnen gegenüber angemeldet habe. Am 6. Januar 2011 wies das kantonale Steueramt dieses Rechtsmittel ab.

II.  

Den dagegen gerichteten Rekurs wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 16. Mai 2011 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 24. Juni 2011 beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss, eine Steuerausscheidung ab 2008 sei nicht vorzunehmen. Ausserdem verlangten sie eine Parteientschädigung.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das Steueramt der Stadt E auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem beantragte es die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Gemeinde C machte vom ihr eingeräumten Recht zur freigestellten Mitbeantwortung der Beschwerde keinen Gebrauch.

Die Kammer erwägt:

1.  

Ist eine Person in mehreren zürcherischen Gemeinden steuerpflichtig, so wird ge­mäss § 191 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG) zwischen den beteiligten Ge­mein­den eine Steuerausscheidung vorgenom­men, wenn der auf eine Gemeinde, in wel­cher nur eine beschränkte Steuerpflicht besteht, entfallende Teil der einfachen Staats­steu­er min­destens Fr. … beträgt. Der Wohnsitz- oder Sitzgemeinde ist laut § 191 Abs. 2 StG zum Voraus ein Fünftel der einfachen Staatssteuer zuzuweisen (Satz 1). Die restlichen vier Fünf­tel sind auf die beteiligten Gemeinden im Verhältnis der auf diese Gemeinden entfallenden Anteile am Gesamteinkommen und an den Gesamtaktiven zu verlegen (Satz 2). Aufgrund der Verweisung in § 189 StG, wonach die Bestimmungen über die Steuerpflicht sowie die Entscheide über Bestand und Umfang der Steuerpflicht für die Staatssteuern auch für die all­ge­meinen Gemeindesteuern gelten, richtet sich die Steuerausscheidung im interkommunalen Verhältnis grundsätz­lich nach den Regeln über die interkantonale Ausscheidung (vgl. RB 1988 Nr. 42).

2.  

2.1 Gemeinden, die erstmals eine Steuerausscheidung verlangen, haben laut § 193 StG ihren Anspruch gegenüber dem Steuerpflichtigen und der Einschät­zungsgemeinde in der Steuerperiode oder der darauffolgenden Periode anzumelden (Satz 1). Später angemeldete Ansprüche sind verwirkt (Satz 2).

2.2 § 193 StG stimmt sinngemäss mit § 141 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) überein, wobei die Anmeldefrist von zwei auf ein Jahr verringert worden ist. Dem Grundsatz nach entspricht die Ausgestaltung dieser Vorschrift der im interkantonalen Verhältnis geltenden Regel, wonach Steueransprüche, die nicht in der Steuerperiode geltend gemacht werden, unter Vorbehalt gewisser Fälle verwirken. Als Verwirkungsfrist dient die Anmeldefrist der Rechtssicherheit, und zwar gleichermassen für den Steuerpflichtigen sowie den Wohnsitzkanton, unbekümmert darum, zu wessen Gunsten oder Lasten sich dies im konkreten Fall letztlich auswirkt. Sie ist von Amts wegen zu beachten (August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Vierter Band, Bern 1966, § 141 aStG N. 9; Richner et al., § 193 N. 7). Mithin ist die Verwirkung von der Behörde unabhängig von einem entsprechenden Parteibegehren zu prüfen.

2.3 In § 132 und 138 StG ist der Grundsatz verankert, wonach die Steuerbehörden mit dem Steuerpflichtigen zusammen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse feststellen, wobei die Steuerbehörde insbesondere die Steuererklärung prüft und die erforderlichen Untersuchungen vornimmt. Aus dieser gesetzlichen Ordnung ergibt sich die Pflicht und das Recht der Steuerbehörde, den für den Einschätzungsentscheid rechtserheblichen Sachverhalt von Amts wegen abzuklären und ihm nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein sie sich selber überzeugt hat (RB 1987 Nr. 35; Martin Zweifel, die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 11). 

Daraus folgt, dass eine Steuerausscheidung auch ohne Parteiantrag von Amts wegen vorzunehmen ist, womit gleichzeitig der Anspruch einer ausscheidungsberechtigten Gemeinde gewahrt wird. Dies setzt jedoch voraus, dass ein interkommunales Steuerverhältnis aus den Akten ersichtlich ist, wobei kraft des Verweises auf das interkantonale Steuerrecht die betreffenden Grundsätze zur Anwendung gelangen (vgl. § 189 StG in Verbindung mit § 4 ff. StG sowie vorstehend E. 1.1).

2.4 Zur Anspruchswahrung der am Steuerverhältnis Beteiligten ist mit Blick auf den Steuerpflichtigen festzuhalten, dass der Steuererklärung sowohl die Funktion einer Wissens- als auch einer Willenserklärung zukommt. So enthält sie neben der Darstellung des für die Einschätzung massgebenden Sachverhalts auch den mit einer Begründung versehenen Verfahrensantrag des Steuerpflichtigen, mit einem bestimmten Einkommen und Vermögen veranlagt zu werden (RB 2002 Nr. 108; Zweifel, S. 72; Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel 2002, Art. 42 StHG N. 22). Darüber hinaus kommt der Willenserklärung die Bedeutung eines verfahrensrechtlichen Antrags auf die Vornahme einer allfälligen Steuerausscheidung zu.

Darin ist auch der Grund zu sehen, weshalb § 193 StG lediglich die Geltendmachung des Ausscheidungsanspruchs durch die Ausscheidungsgemeinde regelt. Denn ist ein interkommunales Steuerrechtsverhältnis nicht aus den Akten ersichtlich oder wird eine Ausscheidung nicht vorgenommen, obwohl eine Drittgemeinde dies für notwendig hält, so muss auch für diese sichergestellt werden, dass sie ihren Anspruch auf gesetzmässige Steuerausscheidung durchsetzen kann. Die Gemeinde hat dabei die Verwirkungsfrist zu beachten, welche der Rechtssicherheit dient (vgl. vorn E. 2.2). Ergänzend ist anzumerken, dass diese Frist im interkantonalen Steuerrecht nicht in absoluter Form gehandhabt wird (vgl. Michael Beusch in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, § 42 N. 3 ff.). Wie es sich verhält, wenn eine berechtigte Gemeinde erst nach Ablauf der Frist von Tatsachen erfährt, die einen interkommunalen Ausscheidungsanspruch begründen, kann hier aber offengelassen werden.

2.5 Dass sich § 193 StG über einen Anspruch des Steuerpflichtigen ausschweigt, bedeutet somit nicht, dass diesem kein solcher zusteht. Denn dem Steuerpflichtigen kommt gestützt auf § 191 in Verbindung mit § 132 und 138 StG ein selbständiger gesetzlicher Anspruch auf eine gesetzmässige interkommunale Steuerausscheidung zu, welchen er eigenständig durchsetzen kann. Dass er die Ausscheidungsgrundlagen im Sinn von § 194 Abs. 1 StG anfechten kann (§ 195 Satz 1 StG, § 196 StG), reicht dazu nicht aus, setzt dies doch voraus, dass die Ausscheidungsgemeinde überhaupt fristgerecht ein Begehren gestellt hat, was der Steuerpflichtige weder erzwingen noch dessen Unterlassung anfechten kann. Im Licht des rechtlichen Gehörs, des verfassungsmässigen Anspruchs auf gesetzmässige Besteuerung sowie des Willkürverbots muss es mangels gesetzlicher Regelung zur Wahrung seines Anspruchs daher genügen, wenn der Steuerpflichtige in seiner fristgerecht eingereichten Steuererklärung – oder anderweitig im Einschätzungsverfahren – die Grundlagen für die interkommunale Steuerausscheidung darlegt und damit konkludent die Steuerausscheidung beantragt. Mithin findet der Verwirkungsanspruch der steuererhebenden Gemeinde dort seine Grenze, wo der Steuerpflichtige seinen selbständigen Abrechnungsanspruch rechtzeitig geltend macht (vgl. Richner et al., § 193 N. 7).

2.6 Diese rechtliche Sichtweise vermögen die Pflichtigen nicht schlüssig anzuzweifeln, soweit sie diese überhaupt infrage stellen. Insbesondere haben sie bereits in ihrer Rekursschrift anerkannt, dass der Steuerpflichtige seinen Abrechnungsanspruch bereits in der Steuererklärung anbringen könne. Dementsprechend hat der pflichtige Ehemann in der rechtzeitig eingereichten Steuererklärung 2008 auch angegeben, als selbständig erwerbender Rechtsanwalt in seiner Praxis in E zu arbeiten, womit er das Bestehen einer Betriebstätte ausserhalb seiner Wohngemeinde als massgebliche Grundlage für eine Steuerausscheidung gemäss § 191 in Verbindung mit § 4 StG bekannt gegeben hat. Gleichzeitig bedeutet dies die verbindliche Willenserklärung in Form eines verfahrensrechtlichen Antrags auf Steuerausscheidung. Diese musste folglich von Amts wegen vorgenommen werden, und eine Verwirkung des Anspruchs seitens der Gemeinde konnte gar nicht mehr eintreten.

Der Einwand der Pflichtigen, sie hätten weder Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid noch gegen die Steuerausscheidungsgrundlagen der Ausscheidungsgemeinde erhoben und damit auf ihren Anspruch verzichtet, zielt somit von vornherein ins Leere. Damit erübrigt sich auch die Beantwortung der weiter streitigen Frage, ob die Ausscheidungsgemeinde ihren Anspruch den Pflichtigen gegenüber mitgeteilt hat, handelt es sich dabei doch lediglich um eine Ordnungsvorschrift ohne Verwirkungsfolgen. Im Übrigen verhalten sich die Pflichtigen widersprüchlich und drücken sich unklar aus: So werden die Ausscheidungsgrundlagen von der Einschätzungsgemeinde oder vom Kanton – und nicht von der Ausscheidungsgemeinde – vorgenommen (§ 194 StG), und haben die Pflichtigen den Entscheid des kantonalen Steueramts vom 15. November 2010 über die Ausscheidungsgrundlagen im Übrigen angefochten. Indem sie schliesslich einwenden, es könne nicht von einer konkludent beantragten Steuerausscheidung ausgegangen werden, weil diese die Pflichtigen vorliegend beschweren würde, verkennen sie zudem, dass ihr Anspruch auf die Durchsetzung einer gesetzmässigen Steuerausscheidung gerichtet ist und nicht auf eine solche, die für sie eine möglichst geringe Steuerlast zur Folge hätte.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 

3.  

Die Kosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit §153 Abs. 4 und § 196 StG), und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 196 StG). Weil der Aufwand für das vorliegende Verfahren nicht über das Mass hinausgegangen ist, das von einer Amtsstelle im Rahmen ihrer gewöhnlichen Tätigkeit erwartet werden darf, ist der Antrag der Stadt E auf Zusprechung einer Parteientschädigung ebenfalls abzuweisen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG, § 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 196 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 2'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.

6.    Mitteilung an…