{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-11-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2011-00059_2011-11-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211244&W10_KEY=13823266&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "59af01c894dbaacf82c28e0807870f8c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2011.00059"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.11.2011  SB.2011.00059"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.11.2011  SB.2011.00059"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.11.2011  SB.2011.00059"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "kommunale Steuerausscheidung 2008 | Interkommunale Steuerausscheidung, Auslegung von \u00a7 193 StG Aus dem Untersuchungsgrundsatz folgt, dass auch eine Steuerausscheidung ohne Antrag von Amtes wegen vorzunehmen ist, womit gleichzeitig der Anspruch einer berechtigten Gemeinde gewahrt wird. Dies setzt jedoch voraus, dass ein interkommunales Steuerverh\u00e4ltnis aus den Akten ersichtlich ist (E. 2.3). Der Steuererkl\u00e4rung kommt dabei sowohl die Funktion einer Wissens- als auch einer Willenserkl\u00e4rung zu, vorliegend als prozessrechtlicher Antrag auf Steuerausscheidung. Indem \u00a7 193 StG lediglich die Geltendmachung des Ausscheidungsanspruchs durch die Ausscheidungsgemeinde regelt, wird sichergestellt, dass auch eine Drittgemeinde ihren Anspruch unter Beachtung der Verwirkungsfrist auf korrekte Steuerausscheidung durchsetzen kann (E. 2.4). Dass sich \u00a7 193 StG \u00fcber einen Anspruch des Steuerpflichtigen ausschweigt, bedeutet nicht, dass dem Steuerpflichtigen kein solcher zusteht. Zu dessen Wahrung muss es gen\u00fcgen, wenn dieser in seiner fristgerecht eingereichten Steuererkl\u00e4rung - oder anderweitig im Einsch\u00e4tzungsverfahren - die Grundlagen f\u00fcr die interkommunale Steuerausscheidung korrekt deklariert und den Antrag auf Steuerausscheidung damit konkludent geltend macht, welchen die Einsch\u00e4tzungsbeh\u00f6rde zu behandeln hat. Daraus folgt weiter, dass der Verwirkungsanspruch der steuererhebenden Gemeinde dort seine Grenze findet, wo der Steuerpflichtige seinen selbst\u00e4ndigen Abrechnungsanspruch rechtzeitig geltend macht (E. 2.5). Indem der pflichtige Ehemann in der rechtzeitig eingereichten Steuererkl\u00e4rung angegeben hat, als selbst\u00e4ndig erwerbender Rechtsanwalt in seiner Praxis in Z\u00fcrich zu arbeiten, hat er das Bestehen einer Betriebst\u00e4tte ausserhalb seiner Wohngemeinde als massgebliche Grundlage f\u00fcr eine Steuerausscheidung bekannt gegeben hat. Gleichzeitig bedeutet dies die verbindliche Willenserkl\u00e4rung in Form eines prozessrechtlichen Antrags auf Steuerausscheidung. Diese musste folglich von Amtes wegen vorgenommen werden, undeine Verwirkung des Anspruchs seitens der Gemeinde konnte gar nicht mehr eintreten (E. 2.6). \rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:10:06", "Checksum": "8a08ec3f5d3910ad9e40300d36cfd473"}