{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-11-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2011-00062_2011-11-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211223&W10_KEY=13823266&nTrefferzeile=42&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "97483ebd5e4580e95cc8a17c1db398a4"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2011.00062"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.11.2011  SB.2011.00062"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.11.2011  SB.2011.00062"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.11.2011  SB.2011.00062"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerbezug\r(Staats- und Gemeindesteuern) | Steuerbezug Eingeschr\u00e4nkte Kognition im Bezugsverfahren (E. 2.2). Bereits in der Einsprache behauptete der Pflichtige, den Einsch\u00e4tzungsentscheid nicht erhalten zu haben (vgl. E. 3.1). Damit r\u00fcgt der Pflichtige nicht eine Frage des Bezugs, sondern ficht allein die dem Bezug zugrundeliegende Einsch\u00e4tzung als unrichtig an.  Die Zustellung der Schlussrechnung setzt indessen voraus, dass der Einsch\u00e4tzungsentscheid dem Pflichtigen geh\u00f6rig zugestellt worden ist und dieser innert Frist keine Einsprache erhoben hat. Gem\u00e4ss Auskunft des kantonalen Steueramts (kt. StA) gegen\u00fcber dem Gemeindesteueramt X hatte der Pflichtige den eingeschrieben zugestellten Einsch\u00e4tzungsentscheid nicht abgeholt (E. 3.2). Weil das kt. StA diesbez\u00fcglich keine weitere Untersuchung angestellt, sondern sich darauf beschr\u00e4nkt hat, eine ordnungsgem\u00e4sse Zustellung lediglich pauschal zu behaupten, ist der Sachverhalt diesbez\u00fcglich ungekl\u00e4rt. Namentlich ist unklar geblieben, weshalb der Einsch\u00e4tzungsentscheid vom (Donnerstag) 2. Dezember 2010 bereits am (Dienstag) 30. November 2010 sollte versandt worden sein. F\u00fcr die Sachdarstellung des Pflichtigen spricht ferner, dass er sich nach Zustellung der Schlussrechnung gegen\u00fcber dem Gemeindesteueramt sinngem\u00e4ss darauf berufen hat, keinen Einsch\u00e4tzungsentscheid erhalten zu haben. Obwohl er diesen Einwand vor VGr verdeutlicht hat, hat sich das kt. StA in seiner Vernehmlassung zur Frage der geh\u00f6rigen Zustellung des Einsch\u00e4tzungsentscheids nicht ge\u00e4ussert. Diese Bedenken m\u00fcssen sich zugunsten des Pflichtigen auswirken, zumal eine Nichtzustellung nicht direkt nachgewiesen werden kann (Umkehr der Beweislast gem\u00e4ss ZGB 8, vgl. E. 3.3). Teilweise Gutheissung, R\u00fcckweisung. Kostenauflage an Beschwerdegegnerin (E. 5)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:09:59", "Checksum": "e05be2ed214a0636118183a91f970217"}