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Geschäftsnummer: SB.2011.00064  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.12.2011
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.08.2012 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2006


Steuerhoheit/Wohnsitzverlegung

Das frühere Steuerdomizil ist dann als fortbestehend zu betrachten, wenn der Nachweis der Wohnsitzverlegung von den Pflichtigen nicht erbracht ist (E. 2.2). Die Pflichtigen konnten vorliegend nicht nachweisen, dass sie ihr Hauptsteuerdomizil in den Kanton X verlegt haben, nachdem sie inzwischen bereits wieder in ihr jahrzehntelang bewohntes Einfamilienhaus in Zürich zurückgekehrt sind und die Wohnung im Kanton X verkauft haben. Es ist anzunehmen, dass ihr vorübergehender Aufenthalt im Kanton X im Zusammenhang mit ihrem Lottogewinn erfolgte und diese Wohnung im Kanton X ediglich als Zweitwohnung diente (E. 3.1 - 3.3).

Abweisung.
 
Stichworte:
FERIENWOHNUNG
HAUPTSTEUERDOMIZIL
NACHWEIS
STEUERERSPARNIS
STEUERHOHEIT
STROMRECHNUNG
TELEFONKOSTEN
UMZUG
WOHNSITZVERLEGUNG
ZEUGENAUSSAGE
Rechtsnormen:
§ 3 StG
Art. 3 Abs. II StHG
Art. 23 Abs. I ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2011.00064

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 14. Dezember 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Florence Robert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch die C AG,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B wohnten über Jahrzehnte im eigenen Einfamilienhaus an der D-Strasse 01 in Zürich. Am 15. Dezember 2006 meldeten sie sich in der Stadt Zürich ab, um sich neu in E (Kanton F) anzumelden, wo sie kurz zuvor an der G-Strasse 02 eine Eigentumswohnung erworben hatten.

B. Aufgrund ihrer nach der Abmeldung in Zürich beibehaltenen Liegenschaft reichten sie für das Steuerjahr 2006 eine unausgefüllte zürcherische Steuererklärung sowie eine Kopie der Steuererklärung des Kantons F ein, welcher sich entnehmen liess, dass sie neben Renteneinkünften von rund Fr. 40'000.-, Einkünften aus Nebenbeschäftigungen von rund Fr. 27'000.- sowie Liegenschaftenerträgen von rund Fr. 20'000.- einen Wertschriftenertrag von Fr. 1'933'877.- erzielten. Zwar wurde kein entsprechendes Wertschriftenverzeichnis vorgelegt, welches Aufschluss über die Zusammensetzung dieses aussergewöhnlich hohen Ertrags gegeben hätte; dass darin ein am 13. Mai 2006 erzielter Lottogewinn in der Höhe von Fr. 1'922'724.80 enthalten war, erfuhr die zürcherische Steuerbehörde – amtshilfeweise über die Steuerverwaltung des Kantons F – erst später.

C. Im Einschätzungsverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 kam das kantonale Steueramt nach Durchführung eines auf vollständige Angaben sowie Abklärung des Lebensmittelpunkts zielenden Auflageverfahrens sowie einer mit dem pflichtigen Ehemann am 30. Juli 2008 durchgeführten Besprechung zum Schluss, die Pflichtigen hätten den Nachweis einer Wohnsitzverlegung nach E nicht erbracht. Mitentscheidend war dabei der Umstand, dass die Pflichtigen seit dem 12. Februar 2008 bereits wieder am früheren Wohnort in Zürich angemeldet waren und die Wohnung in E Anfang Oktober 2008 verkauft hatten. Ausgehend vom weiterhin in Zürich liegenden Hauptsteuerdomizil per Ende 2006 sowie mangels vollständiger Angaben der Pflichtigen schätzte sie das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 9. Dezember 2008 in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 1'963'400.- (zum Satz von Fr. 1'966'700.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 780'000.- (zum Satz von Fr. 835'000.-) ein.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 21. August 2009 ab.

II.  

A. Den von den Pflichtigen erhobenen Rekurs, worin sie verschiedene Gehörsverletzungen rügten und eine Rückweisung forderten, hiess die Steuerrekurskommission II (heute: Steuerrekursgericht) am 29. Januar 2010 gut und wies die Sache zur Wiederholung des Einspracheverfahrens an das kantonale Steueramt zurück. Anlass dafür war der Umstand, dass die Einsprachebehörde ihrem Entscheid unter anderem Akten betreffend die Tochter der Pflichtigen zugrunde gelegt hatte, ohne die Letztgenannten darüber zu informieren bzw. ihnen ein Recht auf Akteneinsicht und Stellungnahme zu gewähren.

B. Nach Einsichtnahme in das von der Steuerbehörde des Kantons F amtshilfeweise beigezogene Wertschriftenverzeichnis, ergänzenden Untersuchungshandlungen und einer abschliessenden Akteneinsichtnahme durch den Vertreter der Pflichtigen stellte sich das kantonale Steueramt im zweiten Rechtsgang mit Entscheid vom 9. Dezember 2010 erneut auf den Standpunkt, die Pflichtigen hätten nicht nachweisen können, dass sie in der Absicht des dauernden Verbleibens nach E gezogen seien und dort einen neuen Wohnsitz begründet hätten; Grund für die Abmeldung nach E sei allein der erzielte Lottogewinn bzw. die dadurch entstandene Steuerersparnis gewesen.

Den erneut dagegen erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht am 17. Mai 2011 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 27. Juni 2011 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, die Sache sei an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen, eventualiter sei die Einkommens- und Vermögenssteuer allein auf dem zürcherischen Grundeigentum zum Satz des Gesamteinkommens und -vermögens zu erheben. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu entscheiden, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (vgl. RB 1982 Nr. 90).

2.  

2.1 Natürliche Personen sind laut § 3 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben (Abs. 1). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Abs. 2).

Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d. h. der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]; Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl. z. B. BGE 132 I 29 E. 4 = Pra 2007 Nr. 5 = StR 2006, 207 = RDAF 2006 II, 164; BGE 125 I 458 E. 2b = Pra 2000 Nr. 178 = ASA 70 [2001/02] 79 = StR 2000, 198; BGE 125 I 54 E. 2 = Pra 88 Nr. 18). Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der (allenfalls steuerpflichtigen) Person. Auf formelle Kriterien wie polizeiliche An- und Abmeldung, Niederlassungsbewilligung, Hinterlegung der Schriften, Ausübung des Stimmrechts, Eintrag im Handelsregister kommt es nicht an. Solche Elemente können allerdings bei Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (so etwa BGE 132 I 29 E. 4; BGr, 22.8.2008, 2P.5/2007, E. 2.2.2; 7.5.2004, 2P.323/2003, E. 3.1 = StE [2005] A 24.21 Nr. 16; BGr, 17.3.2003, 2P.182/2002, E. 2.2 = Pra 2003 Nr. 172; BGr, 6.6.2002, 2A.408/2001, E. 3.2; BGE 123 I 289 E. 2a und b; 125 I 458 E. 2b; BGE 125 I 54 E. 2).

Hält sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen (VGr, 26. März 1991, StE 1992 B 11.1 Nr. 11; vgl. BGE 123 I 289 E. 2b S. 294; 121 I 14 E. 4a S. 16). Zu berücksichtigen sind Zivilstand und Familienverhältnisse, die Art der Erwerbstätigkeit, Dauer und Zweck der Aufenthalte an den jeweiligen Orten sowie die dortigen Wohnverhältnisse.

2.2 Es obliegt der Steuerbehörde, die Umstände darzutun und zu beweisen, aus denen folgt, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person im Kanton befindet. Das ergibt sich allgemein aus dem Grundsatz, dass steuerbegründende Tatsachen von der die Steuerhoheit beanspruchenden Steuerbehörde zu beweisen sind. Erscheint der von der Behörde angenommene Wohnsitz im Kanton als sehr wahrscheinlich, so genügt dies in der Regel als Hauptbeweis, und es obliegt alsdann der betroffenen Person, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Lebensmittelpunkt ausserhalb des Kantons zu erbringen (vgl. BGr, 16.2.2010, 2C_625/2009, E. 3.2; 16.6.2009, 2C_827/2008, E. 4.1; 22.8.2008, 2C_175/2008, E. 3.2; 1.3.2007, 2P.203/2006 = StE [2008] A 24.21 Nr. 18, E. 2.3; BGr, 29.9.1999, Pra 2000 Nr. 7, E. 3c; VGr, 18.5.1984, StE [1984] B 11.1 Nr. 2; 26.3.1997, StE [1997] B 11.1 Nr. 15; RB 1992 Nr. 17; VGr, 26. März 1991, StE 1992 B 11.1 Nr. 11; BGr, 8. Februar 1991, ASA 60 [1991/92] 408).

Die dem Steuerpflichtigen nach dem Gesetz obliegenden Mitwirkungspflichten können die Person, über welche die Steuerhoheit beansprucht wird, wesensgemäss nur treffen, wenn deren Steuerpflicht im Kanton (rechtskräftig) feststeht (RB 1992 Nr. 17; vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Art. 3 DBG N. 60). Unter diesen Umständen kann an die Verweigerung der Mitwirkung bei der Feststellung der Steuerhoheit auch keine Sanktion geknüpft werden.

Ist jedoch der Hauptbeweis für die Steuerpflicht von der Steuerbehörde geleistet worden, so obliegt es immerhin der präsumtiv steuerpflichtigen Person im Rahmen des Gegenbeweises, das von ihr verfochtene Fehlen der subjektiven Steuerpflicht von sich aus durch eine hinreichend substanziierte Sachdarstellung zu untermauern und hierfür beweiskräftige Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer Bezeichnung anzubieten. In diesem Sinn – und nicht als Geltung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten für lediglich präsumtiv steuerpflichtige Personen – sind denn auch die bundesgerichtlichen Erwägungen mit Blick auf die Verlegung des bisherigen steuerrechtlichen Wohnsitzes aus dem Kanton zu verstehen, wonach der bisher steuerpflichtigen Person der Gegenbeweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort aufzuerlegen ist, wenn die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt (vgl. BGr, 22.8.2008, 2C_175/2008; 15.10.2007, 2C_183/2007; 7.12.2006, 2P.165/2006). Das bedeutet, dass eine Verlegung des Lebensmittelpunkts der Lebensbeziehungen dann eingetreten ist, wenn der frühere Wohnsitz klarerweise und äusserlich erkennbar aufgegeben wurde. Das frühere Domizil ist somit dann als fortbestehend zu betrachten, wenn der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht ist (Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach, Kommentar zum interkantonalen Steuerrecht, § 6 N. 94 ff. m. H.).

3.  

3.1 Der steuerrechtliche Wohnsitz der Pflichtigen hat sich bis und mit dem Steuerjahr 2005 unangefochten in Zürich befunden. Zu ihrer angeblichen Wohnsitzverlegung per Ende 2006 haben die Pflichtigen im Wesentlichen angeführt, sie hätten infolge ihres Alters eine pflegeleichte Eigentumswohnung im Grünen gesucht. Vom neuen Wohnort aus habe der pflichtige Ehemann sodann seine H-Firmen leicht erreichen können. Weiter habe man keinen neuen Bekannten- und Freundeskreis aufbauen wollen und daher nach bestehenden Verbindungen gesucht; auch an steuerlicher Attraktivität habe es nicht fehlen dürfen. Das Einfamilienhaus in Zürich hätten sie für eine Tochter behalten, und um den Umzug einfacher zu gestalten hätten die Möbel aus dem verkauften Ferienhaus in der Region I gedient, welche nach E gezügelt worden seien. Als Grund für den erneuten Wohnsitzwechsel zurück nach Zürich führten die Eheleute an, die pflichtige Ehefrau habe sich nicht wohlgefühlt am neuen Wohnort, und es seien Herzprobleme bei ihr aufgetreten. Daneben sei die Betreuung ihres Enkels wichtiger geworden, weil dessen Mutter, die zweite Tochter der Eheleute, als Architektin oft im Ausland weile.

3.2 Demgegenüber hat sich das Steueramt in seinem Einspracheentscheid im ersten Rechtsgang auf den Standpunkt gestellt, das Hauptsteuerdomizil der Pflichtigen habe sich auch nach ihrer Abmeldung weiterhin in Zürich befunden, und sie hätten die neue Wohnung in E – wie zuvor das Haus in der Region I – lediglich als Zweit- oder Ferienwohnung genutzt. Massgebend für diese Würdigung war, dass die Pflichtigen anlässlich der steuerbehördlichen Untersuchung trotz erfolgter Mahnung nicht alle für die Sachverhaltsermittlung verlangten Unterlagen eingereicht hatten. Zudem hat das Steueramt auf Widersprüche und Ungereimtheiten in den Parteibehauptungen verwiesen: So seien insbesondere die Strom- und Telefonkosten an der bisherigen Wohnstätte weitergelaufen. Der Stromverbrauch in Zürich habe sogar noch zugenommen, wohingegen in E eine nicht erklärbare überdurchschnittliche Zunahme des Niederstromtarifs zu verzeichnen gewesen sei. Sodann würden auch die Verhältnisse rund um den Umzug, die Arbeitswege der Pflichtigen, ihre privaten und geschäftlichen Kontakte sowie die Wiederanmeldung bereits ein gutes Jahr später an ihrer angestammten Wohnadresse in Zürich gegen eine Wohnsitzverlegung sprechen.

Im zweiten Rechtsgang hat das Steueramt seine Untersuchungen mittels Auflagen ergänzt, worauf die Pflichtigen – teilweise auf Mahnung hin – weitere Unterlagen eingereicht und Zeugen anerboten haben, welche in der Folge eine Aussage jedoch verweigert haben. Abschliessend hat das Steueramt auch im neuen Einspracheentscheid an seinem früheren Ergebnis festgehalten.

3.3 Das Steuerrekursgericht hat zutreffend festgestellt, dass es aufgrund der vorliegenden Umstände als sehr wahrscheinlich erscheint, dass die Pflichtigen ihr Hauptsteuerdomizil nicht aufgegeben haben und die vorübergehende Abmeldung nach E durchaus im alleinigen Zusammenhang mit der für die Pflichtigen vorteilhafteren Besteuerung ihres Lottogewinns steht. Weiter hat es in überzeugender Weise ausführlich dargelegt, weshalb die Pflichtigen den erforderlichen Nachweis der Wohnsitzverlegung im Rahmen eines eingehenden Auflageverfahrens samt persönlicher Besprechung nicht erbracht haben. Den Pflichtigen ist es nicht gelungen, dieses Ergebnis umzustossen, indem sie die Beweiswürdigung in ihrer Beschwerdeschrift als willkürlich bezeichnen. Dies wird nachfolgend im Einzelnen dargelegt, soweit sich die Beanstandungen nicht nur in pauschaler Weise erschöpfen.

3.3.1 Dass hinsichtlich der adressbezogenen Indizien nach der Anmeldung Mitte Dezember 2006 bis Ende Dezember 2006 naturgemäss noch nicht viele Dokumente vorliegen können, spielt hier keine Rolle. Entgegen der Feststellung des Steuerrekursgerichts trifft es zwar zu, dass die auf einen späteren Zeitpunkt bezogenen Beweismittel für die Steuerperiode 2006 insoweit bedeutsam sind, als es um die Frage der Wohnsitzverlegung geht. Weil diese Beweismittel im vorinstanzlichen Entscheid letztlich aber dennoch berücksichtigt worden sind, zielt diese Rüge ins Leere, und es liegt mithin keine widersprüchliche Beweiswürdigung vor.

3.3.2 Weiter rügen die Pflichtigen, die Beweiswürdigung beruhe auf einem aus dem Recht zu weisenden Beweismittel. Was sie daraus abzuleiten versuchen, bleibt jedoch unklar. Es scheint jedenfalls nach wie vor unstreitig zu sein, dass die Pflichtigen in E nie über einen Festnetzanschluss verfügten, weil sie dies nicht für notwendig erachtet haben. Dieses Indiz spricht vor allem angesichts des Alters der Pflichtigen gegen eine Verlegung des Wohnsitzes (vgl. BGr, 7. Dezember 2006, 2P.165/2006, E. 5.2; VGr, 10. Juni 2009, SB.2008.00103, E. 3.3.2; VGr, 22. Oktober 2003, SR.2003.00009, E. 3.a und c, nicht auf www.vgrzh.ch publiziert). Dass sämtliche Anrufe auf den Festnetzanschluss in Zürich auf ihr Mobiltelefon umgeleitet worden seien, konnten sie im Übrigen nicht belegen, was sich – unabhängig der dazu angeführten Gründe – ebenfalls zu ihren Lasten auswirken muss (vgl. vorstehend E. 2.2).

3.3.3 Die Pflichtigen bestreiten sodann nicht, dass kein eigentlicher Umzug mit Möbeln im grossen Stil stattgefunden hat. Vielmehr wurden lediglich Möbelstücke aus der ehemaligen Ferienwohnung in J in der Region I gezügelt. Ebenso wenig ist der Umstand streitig, wonach gewisse Einrichtungsgegenstände in der neuen Wohnung von den Pflichtigen anlässlich des Kaufs übernommen wurden. Dass sie kleinere Gegenstände von Zürich nach E gezügelt haben, ändert nichts an der Indizienlage, welche auch hier gegen die Pflichtigen spricht. Insbesondere darf auch an dieser Stelle aufgrund des Alters der Pflichtigen für die Frage der Wohnsitzverlegung ein Umzug in Form einer "eigentlichen Verschiebung" von Wohnungseinrichtung und Hausrat als wesentliches Indiz betrachtet werden (vgl. VGr, 22. Oktober 2003, SR.2003.00009, E. 3.a, nicht auf www.vgrzh.ch publiziert).

3.3.4 Insoweit das Steuerrekursgericht hinsichtlich der privaten Kontakte eine vorurteilsbehaftete Beweiswürdigung vorgenommen haben soll, erschliesst sich nicht. So hätte es auch hier an den Pflichtigen gelegen, soziale Kontakte am neuen Wohnort nachzuweisen. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens ist ihnen dazu auch genügend Gelegenheit geboten worden, sodass die fehlenden Namen von angeblichen Militärkameraden des pflichtigen Ehemannes ohne Weiteres zu dessen Lasten gewürdigt werden durften. Dass die wenigen weiteren Angaben im Wesentlichen Kontakte betreffen, die aus geschäftlichen Anlässen entstanden sind, wird sodann nicht bestritten. Schliesslich erscheinen die Pflichtigen schlicht nicht glaubwürdig, wenn sie von einem Missverständnis sprechen, als ein angeblicher Bekannter von ihnen – ein lokaler Politiker – der Steuerbehörde das Gegenteil mitteilen liess. Religiöse Anknüpfungspunkte wie die angeführten Kirchenbesuche vermögen im Übrigen nicht massgebend ins Gewicht zu fallen.

3.3.5 Das Rekursgericht hat weiter zutreffend festgestellt, dass geschäftlichen Kontakten im Privatleben vorliegend keine entscheidende Bedeutung zukommt, da sich die infrage stehenden Bankbeziehungen nicht auf den Kanton F beschränken, sondern neben Zürich auch die Kantone H und K betreffen. Dass die Pflichtigen in den Kantonen F und Zürich grössere Bargeldbeträge abgehoben hätten, anstatt Bankomat-Bezüge vorzunehmen, ändert daran nichts, zumal sie dies in der Beschwerdeschrift lediglich pauschal behaupten, ohne es näher zu substanziieren. Im Übrigen zeigen die Bankkonti-Auszüge der Bank L überwiegend ausserkantonale Belastungsposten.

3.3.6 Aus dem Stromverbrauch vermögen die Pflichtigen bereits deshalb nichts zu ihren Gunsten herzuleiten, weil dieser in der fraglichen Periode sowohl in Zürich als auch in E ähnlich hoch gewesen ist. Die hierfür geltend gemachten Gründe – der Betrieb der Alarmanlage, der erhöhte Strombedarf im Winterhalbjahr sowie die Bewohnung des Hauses durch die Tochter – erscheinen für die Zunahme des Stromverbrauchs in Zürich für sich allein jedenfalls nicht nachvollziehbar, zumal nicht substanziiert nachgewiesen ist, dass die Tochter das Haus tatsächlich bewohnt hat (vgl. nachfolgend E. 3.4).

3.3.7 Sodann hat das Rekursgericht zutreffend dargelegt, dass sich für die Arbeitswege der Pflichtigen – welche trotz Pensionsalter noch teilweise erwerbstätig sind – keine Vorteile ergeben haben, indem sie nach E gezogen sind, arbeitet der pflichtige Ehemann doch in Zürich und H und die pflichtige Ehefrau in Zürich. Erörterungen über die Büromiete in H erübrigen sich, nachdem die Pflichtigen nicht bestreiten, dass H ohnehin näher bei Zürich als bei E liegt. Im Übrigen wird auch hier verkannt, dass es nicht an der Steuerbehörde gelegen hat, weitere Abklärungen zu tätigen. So wäre der vorliegenden Indizienlage entsprechend ebenfalls der pflichtige Ehemann gehalten gewesen, allfällige weitere Orte zu nennen, wo er Geschäftskunden besucht hat.

3.3.8 Auf die Attraktivität der Wohnverhältnisse ist schliesslich nicht näher einzugehen, zumal es aufgrund der Akten an beiden Wohnobjekten nicht daran mangeln dürfte.

3.4 Insgesamt ist es den Pflichtigen damit nicht gelungen, die Schlussfolgerungen der
Vorinstanzen substanziiert infrage zu stellen. Insbesondere ist es nicht glaubhaft, wenn die Pflichtigen erklären, dass die eine Tochter das Einfamilienhaus in Zürich nach dem Wegzug bewohnt habe, nachdem diese nur vom 15. Februar 2006 bis 29. Januar 2007 – während ihres M-Aufenthalts – an dieser Adresse gemeldet gewesen war und sich per Januar 2007 neu an die N-Strasse in Zürich abgemeldet hat. Eine Zeugenaussage ist im Übrigen an der Bereitschaft dieser Tochter gescheitert. Gegen diese Sichtwiese liegt auch kein substanziierter Einwand vor, indem lediglich behauptet wird, ihre Tochter habe sich auch nach deren Abmeldung per Ende Januar 2007 infolge ihres berufsbegleitenden Studiums immer wieder im leerstehenden Elternhaus aufgehalten. Insbesondere unter Berücksichtigung der fortlaufenden Strom- und Telefonkosten, der sozialen Anknüpfungspunkte sowie der Arbeits- und Familienverhältnisse ist nicht auszuschliessen, dass die Pflichtigen dieses Haus zumindest zwischenzeitlich mitunter selbst weiterbewohnt haben.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und bleibt ihnen die Zusprechung einer Parteientschädigung versagt (§ 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   15'000.--;                  die übrigen Kosten betragen:
Fr.        120.--       Zustellkosten,
Fr.   15'120.--       Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…