{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-11-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2011-00067_2011-11-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211204&W10_KEY=13823266&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d7a25115a3d223c52ff91121bb42ef8c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2011.00067"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.11.2011  SB.2011.00067"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.11.2011  SB.2011.00067"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.11.2011  SB.2011.00067"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern \r1.10.2006-30.09.2007 | Anfechtbarkeit einer Zwischenverf\u00fcgung (Bestellung eines Gutachters) Prozessleitende Verf\u00fcgungen und Beschl\u00fcsse des Steuerrekursgerichts sind ausnahmsweise selbst\u00e4ndig anfechtbar, wenn sie f\u00fcr die betroffene Partei einen nicht wieder gutzumachenden, d.h. voraussichtlich nicht mehr zu behebenden Nachteil bewirken k\u00f6nnen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeif\u00fchren und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten f\u00fcr ein weitl\u00e4ufiges Beweisverfahren ersparen w\u00fcrde (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der Entscheid \u00fcber ein Ausstandsbegehren ist ein Zwischenentscheid, der nur selbst\u00e4ndig angefochten werden kann. Die Pflicht gerichtlich beigezogener Sachverst\u00e4ndiger, bei Befangenheit in den Ausstand zu treten, ergibt sich aus dem in Art. 29 BV verankerten Anspruch auf ein faires Verfahren. Es rechtfertigt sich daher, die Ausstandsgr\u00fcnde von \u00a7 119 Abs. 1 StG sinngem\u00e4ss auf das Erfordernis der Unabh\u00e4ngigkeit und Unparteilichkeit des Sachverst\u00e4ndigen anzuwenden. Auch wenn die Ausstandsgr\u00fcnde von \u00a7 119 Abs. 1 StG f\u00fcr amtliche Gutachter sinngem\u00e4ss heranzuziehen sind, so ergibt sich hieraus nicht das Recht der Verfahrensparteien, prozessleitende Verf\u00fcgungen und Beschl\u00fcsse, mit welchen ein Sachverst\u00e4ndiger bestellt wird, unter Berufung auf dessen Befangenheit selbst\u00e4ndig anzufechten. Denn der selbst\u00e4ndige Weiterzug von Ausstandsentscheiden soll die verfassungsrechtlich garantierte Beurteilung durch ein unparteiisches und unvoreingenommenes Gericht gew\u00e4hrleisten (Art. 30 Abs. 1 BV), was letztlich nur bei Missachtung von Ausstandsgr\u00fcnden durch Gerichtsmitglieder und Gerichtsschreiber der Fall ist. Verletzen diese durch prozessleitende Zwischenverf\u00fcgungen und -beschl\u00fcsse auf andere Weise Verfassung oder Gesetz, indem sie einen befangenen Gutachter beiziehen, so k\u00f6nnen solche Verf\u00fcgungen und Beschl\u00fcsse nur dann selbst\u00e4ndig angefochten werden, wenn sie f\u00fcr die betroffene Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken k\u00f6nnen. Einsolcher ist vorliegend jedoch weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich.\r\rNichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:09:57", "Checksum": "b6773adac5f20c714328a0deaf2bbd08"}