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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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SB.2011.00073
Urteil
der 2. Kammer
vom 28. September 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Florence Robert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Kapitalleistung 2010,
hat
sich ergeben:
I.
A wurde am 4. August 2010 betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern 2010 vom kantonalen Steueramt mit einer steuerbaren
Kapitalleistung von Fr. … eingeschätzt. Die hiergegen erhobene Einsprache
wies das kantonale Steueramt am 4. März 2011 unter Hinweis auf §§ 22
und 37 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG) ab.
II.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Pflichtige am
27. April / 5. Mai 2011 Rekurs, auf welchen der Einzelrichter des
Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 5. Juli 2011
infolge Verspätung nicht eintrat, nachdem er dem Pflichtigen Gelegenheit
eingeräumt hatte, sich zur Einhaltung der Rekursfrist zu äussern.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Juli 2011 – samt ergänzenden
Eingaben vom 15. und 18. Juli sowie vom 2. und 22. August –
beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, da er zu viel Steuern bezahlt habe.
Die vom Pflichtigen im Schreiben vom 22. August
beigelegte Mahnung für die ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern 2010 wurde
ihm wieder zurückgeschickt, worauf er mit Schreiben vom 19. September
2011 erneut antwortete.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Richtet
sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Rekursgerichts, so
darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche
Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein
weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid – namentlich über die
Einschätzung – ist dem Gericht verwehrt (BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999
Nr. 152).
Soweit der Pflichtige sinngemäss die Rückforderung von
angeblich zu viel bezahlten Steuern verlangt, ist daher auf die Beschwerde
nicht einzutreten, bildet diese Frage doch vorliegend nicht
Verfahrensgegenstand. Im Weiteren liegt der Einschätzung vom 4. August
2010 ohnehin nur der Steuerbetrag von Fr. … für die Kapitalleistung 2010
zugrunde, welcher gesondert berechnet worden ist (vgl. § 37 StG), während
die ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern 2010 im Betrag von Fr. … in
einem anderen Verfahren festgesetzt und bezogen werden. Aus diesem Grund ist
eine diesbezüglich eingereichte Mahnung dem Pflichtigen auch umgehend
retourniert worden. Der vom Pflichtigen in seinen Eingaben angeführten
Steuerbetrag von Fr. … (richtig: Fr. …) betrifft ferner die ordentlichen
Staats- und Gemeindesteuern 2009, beruhend auf einem steuerbaren Einkommen von
Fr. … (zum Satz von Fr. …), woraus sich die Differenz zum
Steuerbetrag von Fr. … für die ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern
2010 erklärt, welcher auf einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz
von Fr. …) gründet.
1.2 Entgegen
der Ansicht des Pflichtigen richtet sich die Beschwerde insofern gegen den Staat
Zürich, als dieser gestützt auf seine Zuständigkeit gemäss § 138 ff.
in Verbindung mit §§ 22 und 37 StG Urheber des Einschätzungsentscheids vom
4. August 2010 gewesen ist und seit der Einleitung des
Rechtsmittelverfahrens als Gegenpartei auftritt. Demgegenüber ist die Gemeinde B
als Gemeindesteueramt für Einleitung des Einschätzungsverfahrens sowie für den
Steuerbezug zuständig (vgl. §§ 133 und 172 StG).
1.3 Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern
können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1 Der
Steuerpflichtige kann gemäss § 147 Abs. 1 StG gegen den Einspracheentscheid
des kantonalen Steueramts innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Rekurs
beim Steuerrekursgericht erheben. Auf einen verspäteten Rekurs darf, vorbehältlich
einer Fristwiederherstellung, nicht eingetreten werden.
2.2 Gemäss
einer Sendungsinformation der Post (Track & Trace) ist der Einspracheentscheid
des kantonalen Steueramts dem Pflichtigen am 4. März 2011 zugestellt
worden. Mithin hat er die 30-tägige Frist mit seiner Rekurseingabe vom 27. April
/ 5. Mai 2011 versäumt. Dies bestreitet er auch nicht mehr, zumal die
Unterschrift auf diesem Auszug derjenigen entspricht, welche er unter ein von
ihm zu den Akten gereichtes Dokument "Zustimmungserklärung Einsprache"
vom 29. April 2010 gesetzt hatte. Gestützt auf den Sendungsbericht ist der
Pflichtige zu dieser Fristversäumnis vom Einzelrichter des Rekursgerichts
sodann zu Recht angehört worden, da über die Rechtzeitigkeit eines
Rechtsmittels von Amtes wegen eine Untersuchung zu führen ist und die Parteien
über entsprechende Beweismittel anzuhören sind (RB 1961 Nr. 55 = ZR 61
Nr. 127; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,
Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 147
N. 19 und § 140 N. 45 und 49). Dieses Vorgehen ist überdies auch
hinsichtlich allfälliger Fristwiederherstellungsgründe im Sinn von § 15
der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) angezeigt gewesen,
hat sich der Pflichtige in seiner Rekursschrift doch unklar ausgedrückt. Jedoch
lassen sich in keiner seiner Eingaben substanziierte und nachvollziehbare
Gründe entnehmen, welche zur Herstellung der Rekursfrist geeignet gewesen
wären. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass er seinen Rekurs erst dann
eingeben konnte, als er Kenntnis von seiner angeblich zu hohen Zahlung erhalten
habe. Der Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts ist folglich zu
bestätigen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist.
3.
Die Verfahrenskosten sind dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 640.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an…