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Geschäftsnummer: SB.2011.00073  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.09.2011
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Kapitalleistung 2010


Bestätigung des Nichteintretensentscheids des RKG betreffend Kapitalleistung 2010, da der Pflichtige die Rekursfrist versäumt hat (E. 2.2). Nichteintreten auf den Einwand, er habe zu viel Steuern bezahlt sowie Erläuterung des Verfahrensgegenstands (E.1.1). Einwand hinsichtlich Beschwerdegegner (E.1.2).
Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
KAPITALLEISTUNG
MAHNUNG
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
ORDENTLICH
PARTEISTELLUNG
REKURSFRIST
STAAT ZÜRICH
STAATSSTEUER
SUBSTANZIIERUNG
TRACK AND TRACE
UNTERSCHRIFT
UNTERSUCHUNG
VERFAHREN
VERFAHRENSGEGENSTAND
VERSPÄTUNG
VON AMTES WEGEN
Rechtsnormen:
§ 22 StG
§ 37 StG
§ 133 StG
§ 138ff. StG
§ 147 Abs. I StG
§ 172 StG
§ 15 VO StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2011.00073

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 28. September 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Florence Robert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Kapitalleistung 2010,

hat sich ergeben:

I.  

A wurde am 4. August 2010 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2010 vom kantonalen Steueramt mit einer steuerbaren Kapitalleistung von Fr. … eingeschätzt. Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 4. März 2011 unter Hinweis auf §§ 22 und 37 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG) ab.

II.  

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Pflichtige am 27. April / 5. Mai 2011 Rekurs, auf welchen der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 5. Juli 2011 infolge Verspätung nicht eintrat, nachdem er dem Pflichtigen Gelegenheit eingeräumt hatte, sich zur Einhaltung der Rekursfrist zu äussern.

III.  

Mit Beschwerde vom 8. Juli 2011 – samt ergänzenden Eingaben vom 15. und 18. Juli sowie vom 2. und 22. August – beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da er zu viel Steuern bezahlt habe.

Die vom Pflichtigen im Schreiben vom 22. August beigelegte Mahnung für die ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern 2010 wurde ihm wieder zurückgeschickt, worauf er mit Schreiben vom 19. September 2011 erneut antwortete.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Rekursgerichts, so darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid – namentlich über die Einschätzung – ist dem Gericht verwehrt (BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).

Soweit der Pflichtige sinngemäss die Rückforderung von angeblich zu viel bezahlten Steuern verlangt,  ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten, bildet diese Frage doch vorliegend nicht Verfahrensgegenstand. Im Weiteren liegt der Einschätzung vom 4. August 2010 ohnehin nur der Steuerbetrag von Fr. … für die Kapitalleistung 2010 zugrunde, welcher gesondert berechnet worden ist (vgl. § 37 StG), während die ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern 2010 im Betrag von Fr. … in einem anderen Verfahren festgesetzt und bezogen werden. Aus diesem Grund ist eine diesbezüglich eingereichte Mahnung dem Pflichtigen auch umgehend retourniert worden. Der vom Pflichtigen in seinen Eingaben angeführten Steuerbetrag von Fr. … (richtig: Fr. …) betrifft ferner die ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern 2009, beruhend auf einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …), woraus sich die Differenz zum Steuerbetrag von Fr. … für die ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern 2010 erklärt, welcher auf einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) gründet.

1.2 Entgegen der Ansicht des Pflichtigen richtet sich die Beschwerde insofern gegen den Staat Zürich, als dieser gestützt auf seine Zuständigkeit gemäss § 138 ff. in Verbindung mit §§ 22 und 37 StG Urheber des Einschätzungsentscheids vom 4. August 2010 gewesen ist und seit der Einleitung des Rechtsmittelverfahrens als Gegenpartei auftritt. Demgegenüber ist die Gemeinde B als Gemeindesteueramt für Einleitung des Einschätzungsverfahrens sowie für den Steuerbezug zuständig (vgl. §§ 133 und 172 StG).

1.3 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Ge­meindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (RB 1999 Nr. 147).

2.  

2.1 Der Steuerpflichtige kann gemäss § 147 Abs. 1 StG gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Rekurs beim Steuerrekursgericht erheben. Auf einen verspäteten Rekurs darf, vorbehältlich einer Fristwiederherstellung, nicht eingetreten werden.

2.2 Gemäss einer Sendungsinformation der Post (Track & Trace) ist der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts dem Pflichtigen am 4. März 2011 zugestellt worden. Mithin hat er die 30-tägige Frist mit seiner Rekurseingabe vom 27. April / 5. Mai 2011 versäumt. Dies bestreitet er auch nicht mehr, zumal die Unterschrift auf diesem Auszug derjenigen entspricht, welche er unter ein von ihm zu den Akten gereichtes Dokument "Zustimmungserklärung Einsprache" vom 29. April 2010 gesetzt hatte. Gestützt auf den Sendungsbericht ist der Pflichtige zu dieser Fristversäumnis vom Einzelrichter des Rekursgerichts sodann zu Recht angehört worden, da über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen eine Untersuchung zu führen ist und die Parteien über entsprechende Beweismittel anzuhören sind (RB 1961 Nr. 55 = ZR 61 Nr. 127; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 147 N. 19 und § 140 N. 45 und 49). Dieses Vorgehen ist überdies auch hinsichtlich allfälliger Fristwiederherstellungsgründe im Sinn von § 15 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) angezeigt gewesen, hat sich der Pflichtige in seiner Rekursschrift doch unklar ausgedrückt. Jedoch lassen sich in keiner seiner Eingaben substanziierte und nachvollziehbare Gründe entnehmen, welche zur Herstellung der Rekursfrist geeignet gewesen wären. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass er seinen Rekurs erst dann eingeben konnte, als er Kenntnis von seiner angeblich zu hohen Zahlung erhalten habe. Der Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts ist folglich zu bestätigen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. 

3.  

Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr.    640.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…