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Geschäftsnummer: SB.2011.00078  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.11.2011
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern)


Beschwerdefrist / Zustellnachweis Der Beschwerdeführer kann nicht belegen, dass die in Deutschland mit normaler Post aufgegebene Beschwerdeschrift, die keinen datierten Poststempel enthält, der Schweizer Post innert der Beschwerdefrist übergeben worden ist. Nichteintreten.
 
Stichworte:
BESCHWERDEFRIST
BEWEISLAST
FRISTBERECHNUNG
NACHWEIS
SCHWEIZERISCHE POST
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2011.00078

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 30. November 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Jasmin Malla.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern),

hat sich ergeben:

I.  

Das Steueramt der Stadt Zürich wies ein sinngemäss gestelltes Gesuch von A um Teilerlass der Staats- und Gemeindesteuern 1995 bis 1997 im Betrag von Fr. … durch Rückkauf von Verlustscheinen mit Entscheid vom 8. November 2010 ab. Es erwog im Wesentlichen, die finanziellen Zukunftsaussichten des Pflichtigen seien unklar und eine Rückzahlung der fraglichen Verlustscheine werde zur Zeit nicht geltend gemacht.

II.  

Den hiergegen gerichteten Rekurs von A wies die Finanzdirektion mit Entscheid vom 7. Juni 2011 ab.

III.  

A. Mit vom 15. Juli 2011 datierter – am 20. Juli 2011 ohne datierten Poststempel eingegangener –, als Rekurs bezeichneter Beschwerde beantragte A dem Verwaltungsgericht die Gutheissung seines Teilerlassgesuchs.

Am 21. Juli 2011 ging beim Verwaltungsgericht ein mit eingeschriebener Post versandtes Schreiben von A ein, mit dem er unter Beilage des vom 15. Juli 2011 datierten Rechtsmittels erklärte, er habe dieses Rechtsmittel bereits am 16. Juli 2011 mit normaler Post in einen Briefkasten in Berlin eingeworfen. Allerdings habe er in der Eile leider vergessen, diesen zu frankieren. Sobald ihm dieser Irrtum bewusst geworden sei, habe er einen weiteren, ausreichend frankierten Umschlag hinterher geworfen, mit der Bitte an die deutsche Post, dessen Briefmarken für den Schweizer Grossbrief zu verwenden.

Während die Finanzdirektion auf Abweisung der Beschwerde schloss, beantragte das Steueramt der Stadt Zürich, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die Zusprechung einer Parteientschädigung. 

B. Mit Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2011 wurde A Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist von 20 Tagen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern, unter der Androhung, dass ansonsten auf dieselbe wegen Verspätung nicht eingetreten würde.

Am 31. Oktober 2011 wiederholte der Pflichtige im Wesentlichen seine Ausführungen. Er wies sodann darauf hin, sich mit dem Einwurf der zweiten Sendung nicht besonders beeilt zu haben, da er die Beschwerde bereits am 16. Juli 2011 ein erstes Mal versandt habe. Er gehe davon aus, dass auch uneingeschriebene Sendungen zur rechtsgültigen Einhaltung von Rechtsmittelfristen ausreichten.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Nach § 185 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG) kann gegen den Entscheid der Finanzdirektion innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Einhaltung der Frist ist Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels. Eine verspätete Eingabe ist unwirksam und vermag keine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids herbeizuführen (RB 1973 Nr. 34; RB 1981 Nr. 76). Folglich darf auf eine verspätete Beschwerde, vorbehältlich einer Fristwiederherstellung, nicht eingetreten werden.

Zur Berechnung der Frist wird der Tag der Eröffnung oder der Zustellung eines Entscheids nicht mitgezählt (§ 12 Abs. 1 VO StG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, endet sie am nächsten Werktag (§ 12 Abs. 2 Satz 1 VO StG). Die Rechtsmittelfrist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist an die Behörde gelangt oder der schweizerischen Post über­geben worden ist (§ 12 Abs. 3 VO StG). Wird eine Sendung einer ausländischen Post übergeben, ist die Frist eingehalten, wenn die ausländische Post die Sendung innerhalb der Frist an die schweizerische Post übergibt (RB 1999 Nr. 154; 1981 Nr. 79). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels, folglich für den Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, trägt der Beschwerdeführer (RB 1985 Nr. 54).

2.  

2.1 Entsprechend dem vorliegenden Zustellnachweis (Ausdruck Track & Trace und unterzeichnete Empfangsbestätigung) hat der Pflichtige den angefochtenen Entscheid am 16. Juni 2011 persönlich entgegengenommen; die 30-tägige Beschwerdefrist hat folglich am 17. Juni 2011 zu laufen begonnen. Da der 30. Tag auf den Samstag, den 16. Juli 2011, gefallen ist, hat sich das Ende der Frist auf den kommenden Montag, den 18. Juli 2011, verschoben. 

2.2 Laut Zustellnachweis (Ausdruck Track & Trace) der am 21. Juli 2011 am Verwaltungsgericht eingetroffenen Eingabe wurde diese erst einen Tag nach Fristablauf bei einer deutschen Poststelle und am darauffolgenden Tag – am 20. Juli 2011 – der schweizerischen Post übergeben. Mithin ist diese Eingabe verspätet erfolgt.

2.3 Dass diese – zweite – Sendung verspätet erfolgt ist, wird vom Pflichtigen nicht bestritten. Doch gibt er an, er habe das Rechtsmittel – ein erstes Mal – bereits am 16. Juli 2011, allerdings unfrankiert und mit normaler Post, in einen deutschen Briefkasten eingeworfen. Diese Sendung ist ohne datierten Poststempel am 20. Juli 2011 am Verwaltungsgericht eingegangen. Selbst wenn zugunsten des Pflichtigen auf diese Aussage abgestellt würde, ist damit noch nicht belegt, dass die Sendung spätestens am 18. Juli 2011 der schweizerischen Post übergeben worden wäre. Mit Blick auf den Ablauf hinsichtlich der eingeschriebenen – zweiten – Sendung, wo die Übergabe von der deutschen an die schweizerische Post nachgewiesenermassen am Vortag der Zustellung an das Verwaltungsgericht erfolgte, ist vielmehr davon auszugehen, dass auch der erste Brief des Pflichtigen erst am 19. Juli 2011 bei der schweizerischen Post eintraf, ist er doch am darauffolgenden Tag dem Verwaltungsgericht zugestellt worden. Dem Pflichtigen ist es somit nicht gelungen zu beweisen, dass seine Beschwerde – mit einer der beiden Sendungen – spätestens am 18. Juli 2011 an die schweizerische Post übergeben worden ist, was für deren Rechtzeitigkeit erforderlich gewesen wäre.  

Da Fristwiederherstellungsgründe weder ersichtlich noch geltend gemacht worden sind, ist auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten. Eine weiter gehende, materiellrechtliche Prüfung der Beschwerde fällt daher ausser Betracht. 

3.  

Trotz seines Unterliegens rechtfertigt es sich in Anwendung von § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG, von einer Kostenauflage an den Beschwerdeführer abzusehen.

Weil die Aufwendungen der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren nicht über das Mass hinausgegangen sind, das von einer Amtsstelle im Rahmen ihrer gewöhnlichen Tätigkeit erwartet werden darf, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG und § 17 Abs. 2 lit. a VRG).

4.  

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an…