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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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SB.2011.00078
Beschluss
der 2. Kammer
vom 30. November 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Jasmin Malla.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern),
hat sich ergeben:
I.
Das Steueramt
der Stadt Zürich wies ein sinngemäss gestelltes Gesuch von A um Teilerlass der
Staats- und Gemeindesteuern 1995 bis 1997 im Betrag von Fr. … durch
Rückkauf von Verlustscheinen mit Entscheid vom 8. November 2010 ab. Es erwog
im Wesentlichen, die finanziellen Zukunftsaussichten des Pflichtigen seien
unklar und eine Rückzahlung der fraglichen Verlustscheine werde zur Zeit nicht
geltend gemacht.
II.
Den hiergegen
gerichteten Rekurs von A wies die Finanzdirektion mit Entscheid vom 7. Juni
2011 ab.
III.
A. Mit vom 15. Juli
2011 datierter – am 20. Juli 2011 ohne datierten Poststempel eingegangener
–, als Rekurs bezeichneter Beschwerde beantragte A dem Verwaltungsgericht die
Gutheissung seines Teilerlassgesuchs.
Am 21. Juli
2011 ging beim Verwaltungsgericht ein mit eingeschriebener Post versandtes
Schreiben von A ein, mit dem er unter Beilage des vom 15. Juli 2011
datierten Rechtsmittels erklärte, er habe dieses Rechtsmittel bereits am 16. Juli
2011 mit normaler Post in einen Briefkasten in Berlin eingeworfen. Allerdings
habe er in der Eile leider vergessen, diesen zu frankieren. Sobald ihm dieser
Irrtum bewusst geworden sei, habe er einen weiteren, ausreichend frankierten
Umschlag hinterher geworfen, mit der Bitte an die deutsche Post, dessen
Briefmarken für den Schweizer Grossbrief zu verwenden.
Während die
Finanzdirektion auf Abweisung der Beschwerde schloss, beantragte das Steueramt
der Stadt Zürich, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei,
und die Zusprechung einer Parteientschädigung.
B. Mit Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2011 wurde A Gelegenheit
eingeräumt, sich innert Frist von 20 Tagen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde
zu äussern, unter der Androhung, dass ansonsten auf dieselbe wegen Verspätung
nicht eingetreten würde.
Am 31. Oktober
2011 wiederholte der Pflichtige im Wesentlichen seine Ausführungen. Er wies
sodann darauf hin, sich mit dem Einwurf der zweiten Sendung nicht besonders
beeilt zu haben, da er die Beschwerde bereits am 16. Juli 2011 ein erstes
Mal versandt habe. Er gehe davon aus, dass auch uneingeschriebene Sendungen zur
rechtsgültigen Einhaltung von Rechtsmittelfristen ausreichten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Nach § 185
Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG)
kann gegen den Entscheid der Finanzdirektion innert 30 Tagen nach Zustellung
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Einhaltung der Frist ist
Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels. Eine verspätete Eingabe ist
unwirksam und vermag keine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids
herbeizuführen (RB 1973 Nr. 34; RB 1981 Nr. 76). Folglich
darf auf eine verspätete Beschwerde, vorbehältlich einer Fristwiederherstellung,
nicht eingetreten werden.
Zur Berechnung der Frist
wird der Tag der Eröffnung oder der Zustellung eines Entscheids nicht
mitgezählt (§ 12 Abs. 1 VO StG). Ist der letzte Tag der Frist
ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, endet sie am nächsten Werktag (§ 12
Abs. 2 Satz 1 VO StG). Die Rechtsmittelfrist gilt als
eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist an die
Behörde gelangt oder der schweizerischen Post übergeben worden ist (§ 12 Abs. 3
VO StG). Wird eine Sendung einer ausländischen Post übergeben, ist die
Frist eingehalten, wenn die ausländische Post die Sendung innerhalb der Frist
an die schweizerische Post übergibt (RB 1999 Nr. 154; 1981 Nr. 79).
Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels, folglich für den
Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, trägt der Beschwerdeführer (RB 1985
Nr. 54).
2.
2.1 Entsprechend
dem vorliegenden Zustellnachweis (Ausdruck Track & Trace und unterzeichnete
Empfangsbestätigung) hat der Pflichtige den angefochtenen Entscheid am 16. Juni
2011 persönlich entgegengenommen; die 30-tägige Beschwerdefrist hat folglich am
17. Juni 2011 zu laufen begonnen. Da der 30. Tag auf den Samstag, den 16. Juli
2011, gefallen ist, hat sich das Ende der Frist auf den kommenden Montag, den
18. Juli 2011, verschoben.
2.2 Laut
Zustellnachweis (Ausdruck Track & Trace) der am 21. Juli
2011 am Verwaltungsgericht eingetroffenen Eingabe wurde diese erst einen Tag
nach Fristablauf bei einer deutschen Poststelle und am darauffolgenden Tag – am
20. Juli 2011 – der schweizerischen Post übergeben. Mithin ist diese
Eingabe verspätet erfolgt.
2.3 Dass diese
– zweite – Sendung verspätet erfolgt ist, wird vom Pflichtigen nicht bestritten.
Doch gibt er an, er habe das Rechtsmittel – ein erstes Mal – bereits am 16. Juli
2011, allerdings unfrankiert und mit normaler Post, in einen deutschen
Briefkasten eingeworfen. Diese Sendung ist ohne datierten Poststempel am 20. Juli
2011 am Verwaltungsgericht eingegangen. Selbst wenn zugunsten des Pflichtigen
auf diese Aussage abgestellt würde, ist damit noch nicht belegt, dass die
Sendung spätestens am 18. Juli 2011 der schweizerischen Post übergeben
worden wäre. Mit Blick auf den Ablauf hinsichtlich der eingeschriebenen –
zweiten – Sendung, wo die Übergabe von der deutschen an die schweizerische Post
nachgewiesenermassen am Vortag der Zustellung an das Verwaltungsgericht erfolgte,
ist vielmehr davon auszugehen, dass auch der erste Brief des Pflichtigen erst
am 19. Juli 2011 bei der schweizerischen Post eintraf, ist er doch am
darauffolgenden Tag dem Verwaltungsgericht zugestellt worden. Dem Pflichtigen
ist es somit nicht gelungen zu beweisen, dass seine Beschwerde – mit einer der
beiden Sendungen – spätestens am 18. Juli 2011 an die schweizerische Post
übergeben worden ist, was für deren Rechtzeitigkeit erforderlich gewesen
wäre.
Da
Fristwiederherstellungsgründe weder ersichtlich noch geltend gemacht worden
sind, ist auf die Beschwerde wegen Verspätung
nicht einzutreten. Eine weiter gehende, materiellrechtliche Prüfung der Beschwerde
fällt daher ausser Betracht.
3.
Trotz seines Unterliegens rechtfertigt es sich in Anwendung von § 151
Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG, von einer
Kostenauflage an den Beschwerdeführer abzusehen.
Weil die Aufwendungen der Beschwerdegegnerin für das vorliegende
Verfahren nicht über das Mass hinausgegangen sind, das von einer Amtsstelle im
Rahmen ihrer gewöhnlichen Tätigkeit erwartet werden darf, hat sie keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 152 StG in Verbindung mit § 153
Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG und § 17 Abs. 2 lit. a
VRG).
4.
Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in
Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG]). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts
keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,
2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher
Verfahrensgarantien gerügt.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung an…