{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "01.02.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2011-00080_01-02-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211493&W10_KEY=4467117&nTrefferzeile=15&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c68f50824d96a8a8fc6c6e8436ac273f"}, "Num": [" SB.2011.00080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.01.0  SB.2011.00080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.01.0  SB.2011.00080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.01.0  SB.2011.00080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 01.10.2007-30.09.2008 | Steuerdomizil einer juristischen Person Juristische Personen sind kraft \u00a7 55 StG aufgrund pers\u00f6nlicher Zugeh\u00f6rigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tats\u00e4chliche Verwaltung im Kanton befindet. Dem statutarischen Sitz wird die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt, wenn dieser bloss formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam k\u00fcnstlich geschaffen wurde und ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegen\u00fcbersteht, wo die normalerweise am Sitz erfolgende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Verwaltung besorgt wird (sog. Briefkastendomizil). In solchen F\u00e4llen befindet sich das Hauptsteuerdomizil am Ort der tats\u00e4chlichen Verwaltung (E. 2.1). Der steuerrechtliche Sitz als steuerbegr\u00fcndende Tatsache ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung grunds\u00e4tzlich von der Steuerbeh\u00f6rde nachzuweisen. Erscheint aber der von der Beh\u00f6rde angenommene Sitz im Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so gen\u00fcgt dies regelm\u00e4ssig als Hauptbeweis und es obliegt der juristischen Person, den Gegenbeweis f\u00fcr den von ihr behaupteten Sitz ausserhalb des Kantons zu erbringen. Diese Grunds\u00e4tze gelten auch dann, wenn sich der steuerrechtliche Sitz bis anhin im Kanton befand und streitig ist, ob er aufgegeben worden ist bzw. sich an einen ausserkantonalen Ort verlagert hat (E. 2.2). In diesem Sinn tr\u00e4gt die Pflichtige die Beweislast f\u00fcr ihre Behauptung, sie habe den Ort der tats\u00e4chlichen Verwaltung am xx.xx.2008 von Z nach A (Kanton B) verlegt. Die von der Pflichtigen eingereichten Beweismittel gen\u00fcgen nicht f\u00fcr den Nachweis, dass sie ihre tats\u00e4chliche Verwaltung schon am xx.xx.2008 nach A verlegt hat. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:34:56", "Checksum": "e3049f3b417b9eb8e36d4f65bb1b58bd"}