{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2011-00084_2012-03-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211620&W10_KEY=13823265&nTrefferzeile=18&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "29725913cd382caff145909d7a32b121"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2011.00084"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.03.2012  SB.2011.00084"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.03.2012  SB.2011.00084"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.03.2012  SB.2011.00084"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Darlehensgew\u00e4hrung einer GmbH an ihren h\u00e4lftigen Anteilsinhaber zum Erwerb eines Stockwerkeigentums.  Beurteilung der Frage, ob das Darlehen eine geldwerte Leistung d.h. eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung darstellt mithilfe des Drittvergleichs (sog. Prinzip des \"dealing at arm's length\"), bei dem alle konkreten Umst\u00e4nde des abgeschlossenen Rechtsgesch\u00e4fts zu ber\u00fccksichtigen sind (E. 3.1). Vorliegend ist das Darlehensgesch\u00e4ft nicht als simuliert zu w\u00fcrdigen (E. 4.1 f.): Im Zeitpunkt der Gew\u00e4hrung des Darlehens machte das Darlehen nicht einen Viertel der Aktiven aus d.h. es bestand aus Sicht der Gesellschaft kein Klumpenrisiko. Es besteht ein schriftlicher Darlehensvertrag und wurden die Zinszahlungen tats\u00e4chlich bezahlt. Das Darlehen ist zudem auch in den B\u00fcchern der Gesellschaft enthalten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdef\u00fchrer das Darlehen vollumf\u00e4nglich zur\u00fcckbezahlt hat. An dieser Qualifikation vermag auch der Umstand, dass die Darlehenshingabe durch den Gesellschaftszweck nicht abgedeckt ist, nichts zu \u00e4ndern. Durch die Vorinstanz zu beurteilen bleibt noch die Frage, ob die Verzinsung des Darlehens gen\u00fcgend war (E. 4.4).  Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung zum Neuentscheid."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:12:12", "Checksum": "6cb4f3e0e98e19defe8a4711c761eaf4"}