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SB.2011.00090
Beschluss
der 2. Kammer
vom 23. Mai 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Ewa Surdyka.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegner,
Firma X AG, Mitbeteiligte,
betreffend Quellensteuerpflicht, hat sich ergeben: I. A ist deutscher Staatsangehöriger ohne Niederlassungsbewilligung. Bis Ende November 2009 wohnte er in der Stadt Zürich, seit 1. Dezember 2009 ist er im Kanton Schwyz wohnhaft. Ab 27. April 2009 war A bei der Firma Z AG als Informatiktechniker tätig. Zwischen der Firma Z AG und der Personalvermittlung X AG bestand ein Personalvermittlungsvertrag. Die Personalvermittlung X AG schloss am 4. Mai/22. Juni 2009 mit der im alleinigen Eigentum des Pflichtigen stehenden Q Ltd. (in Gründung; mit Sitz in im Kanton Schwyz [Extended]) ein "Agreement", wonach letztere der Firma X AG einen Spezialisten (gemäss dem "Assignment Schedule" der Beschwerdeführer A) zur Verfügung stellt, der bei der Firma Z AG einen Spezialarbeitseinsatz zu erfüllen hat. Die Personalvermittlung X AG zog auf dem Salär des Pflichtigen für die Zeit vom 27. April bis 31. Dezember 2009 Quellensteuern von Fr. 21'592.95 ab und überwies diese dem Steueramt der Stadt Zürich.
Mit Eingabe vom 27. März 2010 forderte A Fr. 21'401.- als zu viel bezahlte Quellensteuern zurück. Am 17. Juni 2010 verfügte das kantonale Steueramt, die Quellensteuer sei zu Recht bei der Personalvermittlung X AG erhoben worden. Lediglich sei der auf den Monat Dezember entfallende Steuerbetrag von Fr. 2'188.80 der Steuerverwaltung Schwyz zu überweisen, da A ab 1. Dezember 2009 in diesem Kanton Wohnsitz hatte. Die dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 17. Januar 2011 ab.
II. Mit Entscheid vom 14. Juni 2011 wies der Einzelrichter der 1. Abteilung des Steuerrekursgerichts den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. III. Mit Eingabe vom 8. August 2011 beantragte A dem Verwaltungsgericht Folgendes: · "Die vom Quellensteueramt angewiesene Abführung von Quellensteuer auf die Rechnungsbeträge meiner in der Schweiz eingetragenen Körperschaft Q Ltd, durch meinen Auftraggeber Personalvermittlung X AG, Zürich ist für unrechtmässig zu erklären. Ersatzweise bitte ich darum, aufgrund der zugrundeliegenden Fakten und gesetzlichen Regelungen Rechtssicherheit zu diesem Thema herzustellen falls dieses Vorgehen aus nicht bekannten Gründen doch rechtmässig wäre. ·
Die unrechtmässig eingehaltenen Quellensteuern sind mit dem vom
Steueramt Während das Steuerrekursgericht beantragte, auf die Beschwerde sei wegen Verspätung nicht einzutreten, eventualiter abzuweisen, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die Mitbeteiligte Personalvermittlung X AG liess sich nicht vernehmen. Am 19. November 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Steuerrekursgerichts und der Beschwerdeantwort ein. Am 18. Januar 2012 wurde dem Beschwerdegegner und der Mitbeteiligten Gelegenheit gegeben, sich dazu zu vernehmen. Am 4. Mai 2012 erfolgte eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers. Am 9. Mai 2012 wurde das Schreiben der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts können laut § 153 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 StG der Steuerpflichtige, das kantonale Steueramt und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Die Einhaltung der Frist ist Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels. Eine verspätete Eingabe ist unwirksam und vermag keine materielle Überprüfung der Einschätzung herbeizuführen (RB 1973 Nr. 34; RB 1981 Nr. 76). 1.2 Nach ständiger verwaltungs- und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der letzte Tag einer siebentägigen Abholfrist als fingiertes Zustelldatum, sofern der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert hat oder wenn er, obschon er mit der Zustellung rechnen musste, die Sendung trotz ordnungsgemässer Abholungseinladung der Post nicht binnen der darin angesetzten Frist in Empfang genommen hat (§ 9 Abs. 2 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]; RB 2002 Nr. 114; RB 1998 Nr. 2; RB 1992 Nr. 2; BGE 127 I 31 E. 2a). Dies gilt gleichermassen für einen Zurückbehaltungsauftrag, der den Beginn des Fristenlaufs nicht hinauszuschieben vermag (BGE 127 I 31 E. 2b; BGE 123 III 492 E. 1; BGE 113 Ib 87 E. 2b; RB 1992 Nr. 28; RB 2000 Nr. 129; StE 2001 B 96.21 Nr. 8). Vorausgesetzt wird dabei, dass die Sendung von der betreffenden Person mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, wie es in der Regel während der Hängigkeit eines Verfahrens der Fall ist (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; StE 2006 B 93.6 Nr. 27; StE 2003 B 93.6 Nr. 24; Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, § 15 Rz. 49). 1.3 Der Rekursentscheid ist dem Pflichtigen vorliegend am 17. Juni 2011 zur Abholung gemeldet worden. Der Beschwerdeführer räumt selber ein, er sei von einem Nachbarn telefonisch benachrichtigt worden, dass ein Abholauftrag vorliege. Infolge eines Fristverlängerungs- bzw. Zurückbehaltungsauftrags hat der Pflichtige den Entscheid erst am 9. Juli 2011 am Postschalter in Empfang genommen. Da sich der Pflichtige in einem Prozessrechtsverhältnis befunden hatte, indem er Rekurs gegen den Einspracheentscheid erhoben hatte, hat er mit der Zustellung des Rekursentscheids rechnen und hätte er dafür besorgt sein müssen, die Sendung fristgerecht zu empfangen. Mit seinem aus Deutschland erteilten Auftrag an die Post, die Abholfrist zu verlängern, hat der Pflichtige die ordnungsgemässe Zustellung der amtlichen Sendung jedoch schuldhaft verhindert, weshalb diese als am siebten Tag der Abholfrist, mithin am 24. Juni 2011, als zugestellt zu gelten hat, ohne dass es darauf ankommt, ob deren Inhalt dem Pflichtigen auch bekannt gewesen ist. Folglich hat die Beschwerdefrist am 25. Juni 2011 zu laufen begonnen und am 25. Juli 2011 geendet, womit die Beschwerde vom 8. August 2011 verspätet erfolgt ist. 1.4 Daran vermag auch die Auslandsreise des Pflichtigen nichts zu ändern. Zwar kann gemäss § 15 Abs. 1 VO StG eine versäumte Frist zur Geltendmachung eines Rechts wiederhergestellt werden, wenn der Steuerpflichtige infolge Landesabwesenheit an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist, doch setzt eine solche Fristwiederherstellung immer voraus, dass die Fristversäumnis nicht auf ein Verschulden des Säumigen zurückzuführen ist. Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Die schuldhafte Verhinderung einer Zustellung schliesst eine Fristwiederherstellung jedoch in jedem Fall aus (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 129 N. 40). Damit scheitert eine Wiederherstellung der Frist aufgrund der festgestellten schuldhaft verzögerten Zustellung des Rekursentscheids bereits am Erfordernis der Schuldlosigkeit an der eingetretenen Säumnis und es kann deshalb offengelassen werden, ob die Geschäftsreise des Pflichtigen als solche geeignet wäre, die Frist wiederherzustellen. Damit erweist sich die Beschwerde als verspätet, sodass grundsätzlich nicht darauf einzutreten ist. In seinem Schreiben vom 19. November 2011 erklärt der Beschwerdeführer jedoch, sich anlässlich seiner Akteneinsicht vom 22. Juli 2011 beim leitenden Gerichtsschreiber des Steuerrekursgerichts nach dem Ablaufdatum der Beschwerdefrist erkundigt zu haben, wobei ihm der Gerichtsschreiber den 8. August 2011 als Termin genannt habe. Als juristischer Laie habe der Beschwerdeführer auf diese Auskunft vertrauen dürfen, weshalb seine Eingabe vom 8. August 2011 als rechtzeitig erfolgt zu gelten habe. Es bleibt damit zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vertrauen schützenswert ist und die gesetzliche Rechtsmittelfrist für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht entsprechend zu erstrecken ist. 1.5 Der in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder ein sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin setzt ein solcher Vertrauensschutz voraus, dass (a) die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, (b) sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, (c) die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, (d) sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und (e) die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 II 627 E. 6.1; 131 V 472 E. 5; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, Rz. 622 ff.). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Tragweite des Grundsatzes von Treu und Glauben im Steuerrecht, welches vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Besteuerung beherrscht ist, von vornherein geringer ausfällt als in anderen Rechtsbereichen (BGE 131 Il 627 E. 6.1 mit Hinweisen). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Steuerpflichtigen kann nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind. Einem Steuerpflichtigen darf aufgrund einer unrichtigen Auskunft oder einer bis anhin tolerierten gesetzwidrigen Behandlung nicht ein Vorteil erwachsen, der zu einer krassen Ungleichbehandlung führen würde (BGE 118 Ib 312 E. 3b; BGr, 5. Mai 2010, 2C_123/2010, E. 4.1; BGr, 29. Oktober 2001, 2A.261/2001, E. 2d/cc). Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (statt vieler BGr, 5. Mai 2010, 2C_123/2010 E. 4.1). 1.6 Am 12. Juli 2011 ersuchte A das Steuerrekursgericht um Akteneinsicht und Erstreckung der Frist für die Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 18. Juli 2011 gewährte das Steuerrekursgericht die Akteneinsicht und forderte den Beschwerdeführer auf, sich telefonisch zu melden, um einen Termin für die Akteneinsicht zu vereinbaren. Für das Fristverlängerungsgesuch hingegen verwies es auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss es für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen sein, dass das Steuerrekursgericht beziehungsweise dessen leitender Gerichtsschreiber nicht zuständig ist, Auskünfte über die Rechtsmittelfrist an das Verwaltungsgericht zu erteilen, sondern dass dieses allein über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu entscheiden hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selber kein schützenswertes Verhalten an den Tag gelegt hat, indem er dem Gerichtsschreiber entscheidende Tatsachen vorenthalten und ihn so über den wahren Sachverhalt im Dunkeln gelassen hat. So findet sich im Protokollheft des Steuerrekursgerichts folgende Notiz zur Akteneinsicht vom 22. Juli 2011: "Der Pflichtige frägt (recte: fragt) nach, ob bei einer Zustellung des Entscheids des Steuerrekursgerichts am 9. Juli 2011 die Frist für die Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht am 8. August 2011 ablaufe. Der Unterzeichnete rechnet nach Konsultation der einschlägigen Gerichtsurkunde in den Akten die Frist nach und bestätigt diesen Termin." Aus dieser Notiz geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer den leitenden Gerichtsschreiber einzig danach fragte, wann die Frist bei einer Zustellung des Entscheids am 9. Juli 2011 ablaufe. Über seinen Auslandaufenthalt und den an die Post erteilten Zurückbehaltungsauftrag verlor er hingegen kein Wort. Es kann deshalb nicht die Aufgabe des Gerichtsschreibers gewesen sein, sich auch noch diese, vom Beschwerdeführer gar nicht erst erwähnte Möglichkeit vor Augen zu halten und gestützt darauf Ausführungen über die in solchen Fällen greifende Zustellfiktion und die konkreten Folgen für den Beschwerdeführer zu machen, zumal er, wie bereits oben ausgeführt, für solche Auskünfte nicht zuständig ist. Seine Aussage beschränkt sich vielmehr auf eine rein kalkulatorische Fristberechnung bei einer Zustellung am 9. Juli 2011. Über die tatsächliche, für den Beschwerdeführer effektiv geltende Frist ist damit noch nichts gesagt. Mit anderen Worten hat der Gerichtsschreiber keine konkrete Auskunft erteilt, sondern eine allgemein gültige Aussage gemacht, aus welcher der Beschwerdeführer, entgegen seiner Ansicht, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Damit fehlt es sowohl an der Zuständigkeit wie auch an der Konkretheit der Aussage, weshalb das Vertrauen des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht zu schützen und damit auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht einzutreten ist. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, sie aus den folgenden Erwägungen abzuweisen wäre. 2. Ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen (§ 87 Abs. 1 StG; Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG]; Art. 83 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14 Dezember 1990 [DBG]). Der Steuerabzug wird entsprechend den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätzen festgesetzt und umfasst die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern (Art. 33 Abs. 1 StHG). Die Quellensteuer wird vom Bruttoeinkommen berechnet (§ 88 Abs. 1 StG). Der Schuldner der Leistung ist der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen. Er hat die Quellensteuer von der geschuldeten Leistung in Abzug zu bringen, dem Pflichtigen darüber eine Bestätigung auszustellen und die Steuer periodisch der zuständigen Steuerbehörde abzuliefern (Art. 37 Abs. 1 StHG; Art. 88 Abs. 1 DBG; § 92 Abs. 1 StG). Betragen die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte eines Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr mehr als den durch die Finanzdirektion festgelegten Betrag, was der Fall ist, wenn die quellensteuerpflichtigen Einkünfte in einem Kalenderjahr mehr als Fr. 120'000.- betragen haben (Weisung der Finanzdirektion über die nachträgliche Veranlagung von quellenbesteuerten Personen im ordentlichen Verfahren vom 18. November 1998; ZStB 28/850, A.I.1), wird nach Abs. 2 dieser Bestimmung eine nachträgliche Einschätzung durchgeführt (Satz 1). Die an der Quelle abgezogene Steuer wird dabei angerechnet (Satz 2). Die gleiche Lösung kennt der Kanton Schwyz (Wegleitung über die Quellenbesteuerung von ausländischen Arbeitnehmern ohne Niederlassungsbewilligung VII Ziff. 3 Abs. 1). 3. Die Personalvermittlung X AG schloss mit der Firma Z AG ein Employee Leasing Agreement ab, worin sich die Personalvermittlung X AG verpflichtete, der Firma Z AG qualifizierte Angestellte für den Projektsupport und Dienste auf dem Gebiet der Informationstechnologie sowie Organisation zu verleihen. Diese Leistungen sind vereinbarungsgemäss durch den Pflichtigen zu erbringen. Das Steuerrekursgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass hierbei ein Personalverleihverhältnis im Sinn von Art. 2 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989 (AVG; SR 823.11) vorliegt. Die Vorinstanz hat weiter eingehend und zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer der Beschäftigung bei der Firma Z AG als unselbständig Erwerbender nachging, da ihm diese in technischer und organisatorischer Hinsicht Weisungen erteilen konnte, er seine Arbeitsleistungen persönlich und in Anwendung der Richtlinien bzw. Regeln der Firma Z AG sowie normalerweise in deren Räumlichkeiten zu erbringen hatte. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Einwand, er habe für die Monate April bis Juni 2009 über seine in Zürich eingetragene Einzelfirma für seine Leistungen bei der Firma Z AG bei der Q Ltd Rechnung gestellt und über die Einzelfirma die entsprechenden Sozialabgaben abgerechnet, vermag seine unselbständige Stellung bei der Firma Z AG nicht zu widerlegen. Bei einem Personalverleihverhältnis hat der Verleiher als Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag mit dem Entliehenen zu schliessen und diesem einen angemessenen Lohn für seine Leistungserbringung beim Entleiher zu bezahlen. Im vorliegenden Fall hat die Personalvermittlung X AG ihrerseits mit Vereinbarung vom 4. Mai/22. Juni 2009 ein weiteres Ausleihverhältnis mit der Q Ltd abgeschlossen und in dem "Assignment Schedule" den Einsatz des Pflichtigen bei der Firma Z AG festgelegt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag des Pflichtigen besteht weder mit der Personalvermittlung X AG noch mit der Q Ltd (Art. 19 Abs. 1 AVG). Es kann aufgrund der folgenden Erwägungen jedoch offenbleiben, ob die Quellensteuer zu Recht von der Personalvermittlung X AG oder von der Q Ltd hätte abgeliefert werden müssen. Das Steuerrekursgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Pflichtiger gleich hohe Quellensteuern zu entrichten hat, ungeachtet dessen, ob diese von der Personalvermittlung X AG oder der Q Ltd als Schuldnerin abgeliefert werden. Auch wenn die ausserkantonal domizilierte Q Ltd die Quellensteuern nach den niedrigeren Tarifen des Kantons Schwyz abgerechnet hätte, könnte die Differenz beim Pflichtigen nachgefordert werden. Ob der Q Ltd durch den Umstand, dass nicht sie, sondern die Personalvermittlung X AG die Quellensteuer bezahlt und lediglich die Nettobeträge ausbezahlt hat, ein Schaden entstanden ist – wie der Beschwerdeführer behauptet – muss im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden, da die Q Ltd nicht Partei dieses Verfahrens ist. 4. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Quellensteuer sei lediglich auf dem ihm von der Q Ltd ausbezahlten Gehalt von Fr. 5'000.- geschuldet. Trotz fehlendem schriftlichen Arbeitsvertrag hat der Pflichtige als Arbeitnehmer Anspruch auf eine angemessene Entlöhnung für seine Arbeitsleistungen bei der Firma Z AG (Art. 322 Abs. 1 OR). Das Steuerrekursgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das der Quellensteuer unterliegende angemessene Salär des Pflichtigen dem Lohn entspricht, der von der Personalvermittlung X AG in den Lohnabrechnungen an den Pflichtigen aufgeführt wurde. Dieses für die Dienste des Pflichtigen bei der Firma Z AG festgesetzte Entgelt entspricht auch rund den Beträgen, welche der Pflichtige über seine Einzelfirma A Engineering der Extended für die Monate April bis Juli 2009 in Rechnung stellte. Damit erweist sich das Salär von brutto Fr. 5'000.-, welches der Beschwerdeführer von der Q Ltd ab 1. August 2009 monatlich bezog, offensichtlich als zu niedrig und es muss davon ausgegangen werden, dass er dieses Gehalt lediglich für seine Arbeitsleistung als einzelunterschriftsberechtigter Geschäftsführer der Q Ltd erhielt. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe weder von der Personalvermittlung X AG, welche die "Lohnzahlung" direkt an die Q Ltd überwies, noch von der Q Ltd entsprechende Leistungen erhalten. Dem ist entgegenzuhalten, dass er für die Monate April bis Juni 2009 der Q Ltd über seine Einzelfirma A Engineering für Consulting und Projektunterstützung bei der Firma Z AG Rechnung über Fr. 47'938.49 stellte. Was die Monate August bis November 2009 betrifft, so wäre ihm ein Gehalt in gleicher Höhe zugestanden und hätte er diesen Betrag als Geschäftsführer und Gesellschafter auch auszahlen können. Wenn er dies nicht tat, so liegt allenfalls ein Lohnverzicht und damit eine verdeckte Kapitaleinlage in die von ihm beherrschte Q Ltd vor. Da indessen sowohl im Kanton Zürich als auch im Kanton Schwyz die Voraussetzungen für eine ergänzende ordentliche Einschätzung erfüllt sind, weil der jährliche Bruttolohn gemäss der Lohnabrechnung der Personalvermittlung X AG mehr als Fr. 120'000.- beträgt, ist diese Frage nicht im vorliegenden Verfahren, sondern in der ordentlichen Einschätzung zu prüfen. Sollte sich dabei herausstellen, dass zu viel an Quellensteuern abgerechnet worden sind, so sind diese im entsprechenden Umfang dem Beschwerdeführer zurückzuzahlen. 5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer sinngemäss noch eine Verletzung des Diskriminierungsverbots geltend. Auch bei einer materiell-rechtlichen Behandlung der Beschwerde könnte eine solche Verletzung nicht erblickt werden. Weil die Voraussetzungen für eine ergänzende ordentliche Quellensteuer gegeben sind, dient die erhobene Quellensteuer hauptsächlich dem Sicherungszweck. Damit ist weder Art. 2 des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EU (SR 0.142.112.681) noch Art. 25 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland (SR 0.672.913.62) verletzt. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an …
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