{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.05.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2011-00090_23-05-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211886&W10_KEY=4467116&nTrefferzeile=10&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0502b607745bc458a0c8df62a4dd9feb"}, "Num": [" SB.2011.00090"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.23.0  SB.2011.00090"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.23.0  SB.2011.00090"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.23.0  SB.2011.00090"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quellensteuerpflicht | Vertrauensschutz und Quellensteuerpflicht bei Personalverleih Auskunft zum Ablauf der Beschwerdefrist durch den leitenden Gerichtsschreiber des Steuerrekursgerichts: Anl\u00e4sslich einer Akteneinsicht erteilt der leitende Gerichtsschreiber des Steuerrekursgerichts dem Beschwerdef\u00fchrer Auskunft zum Ablaufdatum der Frist f\u00fcr die Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Mangels Zust\u00e4ndigkeit und Konkretheit der Aussage ist das Vertrauen des Beschwerdef\u00fchrers in diese Auskunft nicht zu sch\u00fctzen und deshalb auf die Beschwerde infolge Versp\u00e4tung nicht einzutreten. Doch selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten w\u00e4re, w\u00e4re sie aus materiell-rechtlichen \u00dcberlegungen abzuweisen (E. 1.6).  Quellensteuerpflicht bei Personalverleih mit zwei Ausleihverh\u00e4ltnissen (\"Ketten Verleih\"): Obschon die verleihende Arbeitsvermittlerin mit dem entliehenen Beschwerdef\u00fchrer, einem ausl\u00e4ndischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat, sondern mit der im alleinigen Eigentum des Beschwerdef\u00fchrers stehenden Gesellschaft ein Agreement \u00fcber die Arbeitseins\u00e4tze des Beschwerdef\u00fchrers bei der Entleiherin abgeschlossen hat, ist der Beschwerdef\u00fchrer als unselbst\u00e4ndig Erwerbender zu betrachten, mit der Folge, dass die gesamte von der Verleiherin ausgerichtete Arbeitsentsch\u00e4digung als Einkommen aus unselbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit der Quellensteuer unterliegt. Der Beschwerdef\u00fchrer kann deshalb nicht vorbringen, selber weder von der Verleiherin noch von der Entleiherin Lohnleistungen erhalten zu haben. Entscheidend ist, dass er \u00fcber seine Einzelfirma der in seinem Alleineigentum stehenden Gesellschaft Rechnung f\u00fcr Consulting und Projektunterst\u00fctzung bei der Entleiherin stellte und zu dieser in einem faktischen Arbeitsverh\u00e4ltnis stand (E. 3 f.).  Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:35:27", "Checksum": "472beccec0e95440e3df414a57063b54"}