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SB.2011.00093
Urteil
der 2. Kammer
vom 27. Juni 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Silvia Hunziker.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch das Steueramt, Beschwerdegegnerin,
betreffend
Steuererlass hat sich ergeben: I. A ersuchte am 30. Juni 2009 um Erlass der noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2008 im Betrag von insgesamt Fr. …. Zur Begründung machte er schwierige finanzielle Verhältnisse geltend; infolge Arbeitslosigkeit und erfolgloser Stellensuche sei er nicht in der Lage, diese Steuerausstände zu begleichen. Mit Schreiben vom 13. August 2009 bestätigte das Steueramt der Gemeinde B A den Eingang des Steuererlassgesuchs und teilte ihm mit, dass noch einige Abklärungen getroffen werden müssten und die Sitzungen des für den Entscheid über Erlassgesuche zuständigen Finanzausschusses unregelmässig stattfänden. Per Mail vom 16. März 2011 forderte das Steueramt der Gemeinde B A zur Einreichung aktueller Unterlagen auf. Sodann wurden die Akten des Steuererlassverfahrens betreffend direkte Bundessteuer 2004, 2006 und 2007 beigezogen. Mit Entscheid vom 25. Mai 2011 wies das Steueramt der Gemeinde B das Steuererlassgesuch von A ab, nachdem es einen monatlichen Einnahmenüberschuss von Fr. … ermittelt hatte. II. Den dagegen gerichteten Rekurs von A wies die Finanzdirektion mit Entscheid vom 11. Juli 2011 ab. Es stellte sich auf den Standpunkt, es liege keine Notlage vor, da eine monatliche Überdeckung von mind. Fr. … bestehe, und die Überschuldung rechtfertige keinen Steuererlass. III. Mit Beschwerde vom 14. August 2011 beantragte der Gesuchsteller dem Verwaltungsgericht, es sei zu klären, ob aufgrund der sehr späten Reaktion seitens des Steueramts der Gemeinde B und der Finanzdirektion sowie der Betreibung ein Verfahrensfehler vorliege, und es sei zu prüfen, ob ein Steuererlass oder zumindest ein Teilerlass zugesprochen werden könne. Schliesslich verlangte er den Rückzug der Betreibung der Gemeinde B vom 8. August 2011. Sowohl das Steueramt der Gemeinde B als auch die Finanzdirektion schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Schreiben vom 18. September 2011 beschwerte sich der Gesuchsteller, dass das kantonale Steueramt in keiner Weise auf die Verzögerung seines Gesuchs eingegangen sei, dass der Steuerkommissär ihm mündlich die Gutheissung des Steuererlassgesuchs in Aussicht gestellt habe und dass sein Sohn C bei ihm wohne. Gleichzeitig informierte er das Verwaltungsgericht darüber, dass er am 4. September 2011 seine Insolvenzerklärung eingereicht habe. Am 21. März 2012 reichte das Steueramt der Gemeinde B dem Verwaltungsgericht eine Kopie der Steuererklärung 2011 des Gesuchstellers nach. Aufgrund der deklarierten Einkommensverhältnisse werde die finanzielle Notlage des Gesuchstellers weiterhin bestritten. Mit Vernehmlassung vom 23. April 2012 erklärte das Steueramt der Gemeinde B, dass dem Gesuchsteller für die behauptete Rechtsverzögerung andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stünden und dass unklar sei, weshalb der Sohn des Gesuchstellers nach wie vor nicht in B gemeldet sei. Falls der Sohn sich tatsächlich in der Obhut des Gesuchstellers befände, sei dies für die Beurteilung des Erlasses nicht erheblich, würde sich zwar die Bedarfsrechnung um den Grundbetrag eines Kindes erhöhen, dafür aber die Unterhaltszahlungen wegfallen, sodass sich die Überdeckung dadurch gar erhöhen würde. Der Gesuchsteller wiederholte in seiner Eingabe vom 6. Mai 2012 unter anderem, dass er sich im Zeitpunkt der Gesuchstellung in einer Notlage befunden habe sowie dass sein Sohn bei ihm lebe.
Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (RB 1999 Nr. 147), und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es indessen verwehrt, das von der Finanzdirektion in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Finanzdirektion zu setzen. Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide der Steuerrekursgerichte, die erste gerichtliche Instanzen sind, rechtfertigt sich bei der Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig. 1.2 Mangels sachlicher Zuständigkeit hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag um Aufhebung und Rückzug der durch die Beschwerdegegnerin eingeleiteten Betreibungen nicht einzutreten und ist der Beschwerdeführer auf den Rechtsmittelweg des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts zu verweisen. 2. 2.1 Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände, beeinträchtigt ist, können Steuern gestützt auf § 183 StG ganz oder teilweise erlassen werden. Für den Zinserlass gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den Steuererlass (vgl. Ziff. 24 der Weisung der Finanzdirektion vom 2. Juli 2002 über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern, Nr. 34/010 [Weisung Steuererlass]). Liegt eine solche erlassbegründende Notlage in einer Überschuldung des Steuerpflichtigen, kommt es auf deren Ursache an. Ist sie Folge aussergewöhnlicher Aufwendungen, die – wie z. B. Krankheitskosten – in den persönlichen Verhältnissen des Gesuchstellers begründet sind, so kann ohne Rücksicht auf Forderungen anderer Gläubiger Steuererlass gewährt werden (vgl. Ziff. 14 Weisung Steuererlass). Liegen andere Gründe für die Überschuldung vor, wie z. B. geschäftliche Misserfolge oder Bürgschaftsverpflichtungen, fällt ein Erlass nur dann in Betracht, wenn auch die anderen Gläubiger auf ihre Ansprüche verzichten (Ziff. 15 Weisung Steuererlass). Denn der Steuererlass bezweckt, zur Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen beizutragen; er soll diesem und nicht seinen Gläubigern zugutekommen (VGr, 9. Dezember 2009, SB.2009.00085, E. 4.2). Dass ein Erlass ausgeschlossen ist, wenn die steuerpflichtige Person in Konkurs gefallen ist, wie dies Art. 14 Abs. 2 der Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 19. Dezember 1994 (EV) für die direkte Bundessteuer ausdrücklich vorsieht, muss daher auch für die Staats- und Gemeindesteuern gelten. 2.2 Die für einen Steuererlass vorausgesetzte Notlage darf vom Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht verschuldet sein. Ein Selbstverschulden des Gesuchstellers an der Notlage schliesst den Steuererlass zwar nicht aus, wird aber bei der Entscheidung berücksichtigt (EEK, 10. Oktober 1952, ASA 22,351 [352]; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183 N. 21 und 28). Wäre dem Gesuchsteller im Zeitpunkt der Fälligkeit des zu erlassenden Betrags sodann eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dieser Umstand im Entscheid über den Erlass zulasten des Gesuchstellers zu würdigen. Hat sich dieser ausserdem freiwillig seiner Einkommensquellen oder Vermögenswerte entäussert, so wird ein entsprechender Einkommens- oder Vermögensrückgang bei der Beurteilung des Erlassgesuchs nicht berücksichtigt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183 N. 24 f.; BGr, 19. Dezember 2003, 2P.316/2003). Denn der Steuererlass darf nicht dazu dienen, Steuerschulden nachträglich loszuwerden, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit hätten beglichen werden können (Art. 8 und 127 Abs. 2 BV; Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel etc. 2008, Art. 167 N. 31). Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs (BGr, 30. April 1975, ASA 44 [1975/76], 618), wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist. 2.3 Ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Steuererlass besteht oder nicht (bejahend Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 31 Rz. 3 und 8; verneinend BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008, E. 1.2; BGE 122 I 373 E. 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183 N. 5), kann letztlich offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde der Gemeinde (§ 184 StG) muss bei der Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen – Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen durch besondere Verhältnisse – im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 348; Beusch, Art. 167 DBG N. 8). 3. 3.1 Nachdem am 8. September 2011 der Konkurs über den Beschwerdeführer eröffnet wurde, ist ein Erlass in Analogie zu Art. 14 Abs. 2 EV ausgeschlossen. Daher ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2 Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer sinngemäss beantragte Feststellung, im Erlassverfahren sei das Rechtsverzögerungsverbot verletzt worden, nichts zu ändern. Zwar ist nach neuerer Praxis ein Begehren betreffend Feststellung einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots auch nach Tätigwerden der säumigen Behörde materiell zu behandeln; das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung besteht diesfalls in der damit verbundenen Genugtuung für die Betroffenen (BGE 129 V 411 [= Pra 94/2005 Nr. 13] E. 1.3; BGr, 14. September 2009, 1C_211/2009, E. 2.5). Als Folge einer überlangen Verfahrensdauer fallen die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots oder Geldleistungen als Schadenersatz oder Genugtuung in Betracht. Die Verletzung kann im Dispositiv des Urteils festgehalten werden, insbesondere bei massiver Verfahrensverzögerung (BGr, 14. September 2009, 1C_211/2009 E. 2.5). 3.2.1 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV]; § 4a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Der Zeitraum, der für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen Behörde oder, wenn kein Gesuch gestellt wurde, mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer Verfügung. Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falls, die Wichtigkeit der Angelegenheit Bedeutung des Verfahrensausgangs für die Betroffenen, das Verhalten der Betroffenen und der Behörde sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.2; BGE 119 Ib 311 E. 5b). 3.2.2 Der Beschwerdeführer hat das Gesuch um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2008 am 30. Juni 2009 beim Steueramt der Gemeinde B eingereicht. Am 16. März 2011 forderte das Steueramt der Gemeinde B den Beschwerdeführer zur Einreichung von Belegen betreffend seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf, was dieser umgehend tat. Das Steueramt der Gemeinde B entschied sodann am 25. Mai 2011 auf Abweisung des Gesuchs. Das Verfahren wurde somit vom Steueramt der Gemeinde B während mehr als 20 Monaten nicht aktiv weitergeführt. Für diese lange Periode der (materiellen) Untätigkeit ist kein objektiver Grund ersichtlich. Eine besondere Komplexität oder ein bedeutender Umfang des Falls ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz betreffen denn auch nur wenige Dokumente, die innert kurzer Frist erhältlich gemacht werden konnten. Eine unzureichende personelle Ausstattung der Behörde entbindet jedenfalls nicht von der Pflicht, innert angemessener Frist zu entscheiden (vgl. BGr, 20. Juli 2010, 1C_252/2010, E. 5.3). Der Beschwerdeführer hat sodann nichts zur Verzögerung des Verfahrens beigetragen; vielmehr habe er sich – laut eigenen Angaben – nach dem Stand der Dinge mehrmals erkundigt und die Dauer des Verfahrens gerügt (vgl. BGr, 16. Oktober 2008, 2D_110/2008, E. 5). Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit begründet. Die
Feststellung, dass die Vor- 4. Praxisgemäss ist im Steuererlassverfahren von einer Kostenauflage an den unterliegenden Beschwerdeführer abzusehen (§ 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG). Angesichts der festgestellten Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots rechtfertigt es sich vielmehr, die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 5. Mitteilung an...
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