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Geschäftsnummer: SB.2011.00094  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.03.2012
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2008


Schuldzinsenabzug bei drittpfandgesicherten Darlehen
Der Pflichtige ist Solidarschuldner eines Hypothekarkredits, das durch ein im Alleineigentum seiner Lebenspartnerin stehendes Grundstück gesichert ist. Er hat die gesamten Schuldzinsen in der strittigen Steuerperiode bezahlt. Das Steuerrekursgericht hat den Schuldzinsenabzug zur Hälfte zugelassen, nämlich soweit er die Schuldzinsen letztlich - nach interner Regelung der Schuldentragung zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin zu tragen habe. Es geht dabei mangels abweichender Anhaltspunkte von einer hälfigen Schuldentragung aus.
An der Schuldnerstellung des Pflichtigen sowie an deren steuerlichen Folgen ändert auch der Umstand nichts, dass die Darlehensschuld durch ein - im Eigentum eines Dritten stehendes - Grundstück pfandgesichert ist. Anders als namentlich für die Abzugsfähigkeit von Liegenschaftsunterhaltskosten ist für den Schuldzinsenabzug nicht notwendigerweise die Grundeigentümerstellung massgebend. Für eine Umqualifizierung der Schuldzinsen in nicht abzugsfähige (Unterhalts-)Beiträge unter dem Titel einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise bleibt kein Raum (E. 2.2).
Abweisung.
 
Stichworte:
DRITTPFANDVERHÄLTNIS
EINFACHE GESELLSCHAFT
GRUNDEIGENTÜMER
HYPOTHEKARZINSEN
KONKUBINAT
KONKUBINATSBESTEUERUNG
LIEGENSCHAFTSUNTERHALT
SCHULDZINSEN
SCHULDZINSENABZUG
SOLIDARSCHULD
SOLIDARSCHULDNER/-SCHAFT
UNTERHALTSABZUG
WIRTSCHAFTLICHE BETRACHTUNGSWEISE
Rechtsnormen:
Art. 531 Abs. II OR
Art. 537 Abs. I OR
§ 31 Abs. I lit. a StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2011.00094

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 28. März 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Jasmin Malla.

 

 

 

In Sachen

 

 

Staat Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

A,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2008,

hat sich ergeben:

I.  

A. A lebt gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin B und den beiden gemeinsamen Kindern in der im Alleineigentum von B stehenden Einfamilienhausliegenschaft an der C-Strasse 01 in D. B geht nur in geringem Umfang einer Erwerbstätigkeit nach und widmet sich hauptsächlich der Kinderbetreuung. Am 1. September 2008 gewährte die E AG A und B ein durch die genannte Liegenschaft gesichertes Hypothekardarlehen über Fr 600'000.- für die teilweise Finanzierung und den Umbau/Renovation des Einfamilienhauses. In der Steuererklärung 2008 brachte A – nebst hier nicht mehr interessierenden Abzügen – Schuldzinsen gegenüber der E AG in der Höhe von Fr. … zu Abzug.

B. Mit Einschätzung und Einspracheentscheid vom 9. Juni 2010 bzw. 23. Februar 2011 wurde A vom kantonalen Steueramt mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt. Das Steueramt stellte sich auf den Standpunkt, der Pflichtige könne mangels Eigentümerstellung an der fraglichen Liegenschaft in diesem Zusammenhang weder Unterhaltskosten noch Hypothekarzinsen zum Abzug bringen.

II.  

Den hiergegen gerichteten Rekurs des Pflichtigen hiess das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 15. Juli 2011 teilweise gut und setzte bei unverändertem steuerbaren Vermögen sein steuerbares Einkommen auf Fr. … fest, wobei es die Hälfte der geltend gemachten Schuldzinsen, nämlich Fr. … zum Abzug zuliess.

III.  

Mit Beschwerde vom 18. August 2011 beantragte das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 23. Februar 2011 sei zu bestätigen.

Während das Rekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss der Pflichtige auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Rekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessenüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.  

Im Streit liegt hier die Rechtsfrage, von wem und in welchem Umfang bezahlte Schuldzinsen bei hypothekarisch gesicherten Schulden von getrennt besteuerten Solidarschuldnern steuerlich zum Abzug gebracht werden können.

2.1 Das Steueramt stellt sich auf den Standpunkt, wie Liegenschaftsunterhaltskosten seien auch grundpfandgesicherte Schuldzinsen nur nach Massgabe der Eigentumsquote an der belasteten Liegenschaft abzugsfähig. Da das infrage stehende Grundstück im Alleineigentum von B steht und auf den Pflichtigen daran folglich keine Eigentumsquote entfällt, stehe diesem kein Schuldzinsenabzug zu. Wirtschaftlich betrachtet bildeten die durch den Pflichtigen bezahlten Darlehenszinsen eine nicht abzugsfähige Leistung an seine Lebenspartnerin.

2.2 Von den Einkünften werden nach § 31 Abs. 1 lit. a StG die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 20 und 21 StG steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. … abgezogen. Schuldzinsen sind Vergütungen, die Entgelt des Schuldners an den Gläubiger für das ihm während einer im Voraus bestimmten oder unbestimmten Dauer zur Verfügung gestellte und rückzahlbare Kapital bilden und als Quote desselben regelmässig in Prozenten berechnet werden (RB 1992 Nr. 24). Abzüge für Schuldzinsen sind grundsätzlich jener steuerpflichtigen Person zu gewähren, die die entsprechenden Aufwendungen tatsächlich getragen hat. Vorausgesetzt wird darüber hinaus, dass die geltend gemachten Abzüge aus der Sicht derjenigen Person, die die Aufwendungen getragen hat, den gesetzlich geforderten Charakter aufweisen; die Voraussetzungen des betreffenden Abzugs müssen sich in derjenigen Person verwirklichen, die den Abzug geltend macht. Aus Sicht des Zahlenden muss es sich mithin um eigene Schuldzinsen handeln. Wer dagegen für einen Dritten die Zahlung von Schuldzinsen übernimmt, kann diese nicht als Schuldzinsen abziehen (vgl. Verwaltungsgericht St. Gallen, Urteil vom 22. Mai 2008, E. 2.4.4; Steuergerichts Basel-Landschaft, Urteil vom 10. Dezember 2004, E. 4b; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 25 N. 22). Ein solidarisch haftender Steuerpflichtiger darf nur die Schuldzinsen bis zum Betrag der Schuld abziehen, für welchen er definitiv haftet (BGr, 26. Juni 2002, 2A.508/2011, E. 2.1).

Der Pflichtige hat die Darlehenszinsen von Fr. … tatsächlich bezahlt. Ferner steht fest, dass er aus dem Darlehensvertrag mit der E AG neben seiner Lebenspartnerin selbst Schuldner ist und daraus unter anderem für die Hypothekarzinsen in voller Höhe solidarisch haftet. Das Steuerrekursgericht hat dem Pflichtigen den Schuldzinsenabzug indessen nur insoweit gewährt, als er – gemäss interner Regelung der Schuldentragung – einzustehen hat. Sie weist dabei darauf hin, dass der Pflichtige und seine Lebensgefährtin als Konkubinatspartner eine einfache Gesellschaft im Sinn von Art. 530 ff. OR bilden. Nach deren Regeln haben die Gesellschafter grundsätzlich gleiche Beiträge an die Gesellschaft zu leisten (Art. 531 Abs. 2 und Art. 537 Abs. 1 OR). Mangels abweichender Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass der Pflichtige im Innenverhältnis des Konkubinats neben anderen Lasten auch die Hypothekarzinsen hälftig zu tragen habe (vgl. BGE 127 III 46 E. 3b). Diese Würdigung des Sachverhalts ist vom Pflichtigen beschwerdeweise nicht angefochten worden und ist daher nicht zugunsten des Pflichtigen infrage zu stellen.

An der Schuldnerstellung des Pflichtigen sowie an deren steuerlichen Folgen ändert auch der Umstand nichts, dass die Darlehensschuld durch ein – im Eigentum eines Dritten stehenden – Grundstück pfandgesichert ist. Anders als namentlich für die Abzugsfähigkeit von Liegenschaftsunterhaltskosten ist mithin für den Schuldzinsenabzug nicht notwendigerweise die Grundeigentümerstellung massgebend. Schliesslich erscheint die Darstellung des Pflichtigen, die E AG habe aufgrund der Einkommensverhältnisse von ihm und seiner Lebenspartnerin darauf bestanden, ihn als Solidarschuldner in den Darlehensvertrag miteinzubeziehen, aus wirtschaftlichen Überlegungen nachvollziehbar. Für eine Umqualifizierung der Schuldzinsen in nicht abzugsfähige (Unterhalts-)Beiträge an B unter dem Titel einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise bleibt daher kein Raum.

Bei dieser Sach- und Rechtslage steht dem Pflichtigen der Schuldzinsenabzug im Umfang der Hälfte der bezahlten Schuldzinsen zu und ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…