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Geschäftsnummer: SB.2011.00095  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.03.2012
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Direkte Bundessteuer 2008


Schuldzinsenabzug bei drittpfandgesicherten Darlehen
Der Pflichtige ist Solidarschuldner eines Hypothekarkredits, das durch ein im Alleineigentum seiner Lebenspartnerin stehendes Grundstück gesichert ist. Er hat die gesamten Schuldzinsen in der strittigen Steuerperiode bezahlt. Das Steuerrekursgericht hat den Schuldzinsenabzug zur Hälfte zugelassen, nämlich soweit er die Schuldzinsen letztlich - nach interner Regelung der Schuldentragung zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin - zu tragen hat. Es ist dabei mangels abweichender Anhaltspunkte von einer hälftigen Schuldentragung ausgegangen.
An der Schuldnerstellung des Pflichtigen sowie an deren steuerlichen Folgen ändert auch der Umstand nichts, dass die Darlehensschuld durch ein - im Eigentum eines Dritten stehendes - Grundstück pfandgesichert ist. Anders als namentlich für die Abzugsfähigkeit von Liegenschaftsunterhaltskosten ist für den Schuldzinsenabzug nicht notwendigerweise die Grundeigentümerstellung massgebend. Für eine Umqualifizierung der Schuldzinsen in nicht abzugsfähige (Unterhalts-)Beiträge unter dem Titel einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise bleibt kein Raum (E. 2.2).
Abweisung.
 
Stichworte:
DRITTPFANDVERHÄLTNIS
EINFACHE GESELLSCHAFT
GRUNDEIGENTÜMER
HYPOTHEKARZINSEN
KONKUBINAT
KONKUBINATSBESTEUERUNG
SCHULDZINSEN
SCHULDZINSENABZUG
SOLIDARSCHULDNER/-SCHAFT
UNTERHALTSABZUG
WIRTSCHAFTLICHE BETRACHTUNGSWEISE
Rechtsnormen:
Art. 33 Abs. I lit. a DBG
Art. 531 Abs. II OR
Art. 537 Abs. I OR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2011.00095

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 28. März 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Jasmin Malla.

 

 

 

In Sachen

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

A,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Direkte Bundessteuer 2008,

hat sich ergeben:

I.  

A. A lebt gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin B und den beiden gemeinsamen Kindern in der im Alleineigentum von B stehenden Einfamilienhausliegenschaft an der C-Strasse 01 in D. B geht nur in geringem Umfang einer Erwerbstätigkeit nach und widmet sich hauptsächlich der Kinderbetreuung. Am 1. September 2008 gewährte die E AG A und B ein durch die genannte Liegenschaft gesichertes Hypothekardarlehen über Fr. … für die teilweise Finanzierung und den Umbau/die Renovation des Einfamilienhauses. In der Steuererklärung 2008 brachte A – nebst hier nicht mehr interessierenden Abzügen – Schuldzinsen gegenüber der E AG in der Höhe von Fr. … zum Abzug.

B. Mit Veranlagung und Einspracheentscheid vom 5. Juli 2010 bzw. 23. Februar 2011 wurde A vom kantonalen Steueramt mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt. Das Steueramt stellte sich auf den Standpunkt, der Pflichtige könne mangels Eigentümerstellung an der fraglichen Liegenschaft in diesem Zusammenhang weder Unterhaltskosten noch Hypothekarzinsen zum Abzug bringen.

II.  

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Pflichtigen wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 15. Juli 2011 teilweise gut und setzte sein steuerbares Einkommen auf Fr. … fest, wobei es die Hälfte der geltend gemachten Schuldzinsen, nämlich Fr. … zum Abzug zuliess.

III.  

Mit Beschwerde vom 18. August 2011 beantragte das kantonale Steueramt namens der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 23. Februar 2011 sei zu bestätigen.

Während das Rekursgericht und die Eidgenössische Steuerverwaltung auf Vernehmlassung verzichteten, schloss der Pflichtige auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss".

1.2 Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140 Abs. 3 DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). Demnach können mit der (zweitinstanzlichen) Beschwerde an das Verwaltungsgericht alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.  

Im Streit liegt hier die Rechtsfrage, von wem und in welchem Umfang bezahlte Schuldzinsen bei hypothekarisch gesicherten Schulden von getrennt besteuerten Solidarschuldnern steuerlich zum Abzug gebracht werden können.

2.1 Das Steueramt stellt sich auf den Standpunkt, wie Liegenschaftsunterhaltskosten seien auch grundpfandgesicherte Schuldzinsen nur nach Massgabe der Eigentumsquote an der belasteten Liegenschaft abzugsfähig. Da das infrage stehende Grundstück im Alleineigentum von B steht und auf den Pflichtigen daran folglich keine Eigentumsquote entfällt, stehe diesem kein Schuldzinsenabzug zu. Wirtschaftlich betrachtet bildeten die durch den Pflichtigen bezahlten Darlehenszinsen eine nicht abzugsfähige Leistung an seine Lebenspartnerin.

2.2 Von den Einkünften werden nach Art. 33 Abs. 1 lit a DBG die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Art. 20 und 21 DBG steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. … abgezogen. Schuldzinsen sind Vergütungen, die Entgelt des Schuldners an den Gläubiger für das ihm während einer im Voraus bestimmten oder unbestimmten Dauer zur Verfügung ge­stellte und rückzahlbare Kapital bilden und als Quote desselben regelmässig in Prozen­ten berechnet werden (RB 1992 Nr. 24). Abzüge für Schuldzinsen sind grundsätzlich jener steuerpflichtigen Person zu gewähren, die die entsprechenden Aufwendungen tatsächlich getragen hat. Vorausgesetzt wird darüber hinaus, dass die geltend gemachten Abzüge aus der Sicht derjenigen Person, die die Aufwendungen getragen hat, den gesetzlich geforderten Charakter aufweisen; die Voraussetzungen des betreffenden Abzugs müssen sich in derjenigen Person verwirklichen, die den Abzug geltend macht. Aus Sicht des Zahlenden muss es sich mithin um eigene Schuldzinsen handeln. Wer dagegen für einen Dritten die Zahlung von Schuldzinsen übernimmt, kann diese nicht als Schuldzinsen abziehen (vgl. Verwaltungsgericht St. Gallen, Urteil vom 22. Mai 2008, E. 2.4.4; Steuergericht Basel-Landschaft, Urteil vom 10. Dezember 2004, E. 4b; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 25 N. 22). Ein solidarisch haftender Steuerpflichtiger darf nur die Schuldzinsen bis zum Betrag der Schuld abziehen, für welchen er definitiv haftet (BGr, 26. Juni 2002, 2A.508/2011, E. 2.1).

Der Pflichtige hat die Darlehenszinsen von Fr. … tatsächlich bezahlt. Ferner steht fest, dass er aus dem Darlehensvertrag mit der E AG neben seiner Lebenspartnerin selbst Schuldner ist und daraus unter anderem für die Hypothekarzinsen in voller Höhe solidarisch haftet. Das Steuerrekursgericht hat dem Pflichtigen den Schuldzinsenabzug indessen nur insoweit gewährt, als er – gemäss interner Regelung der Schuldentragung – einzustehen hat. Sie weist dabei darauf hin, dass der Pflichtige und seine Lebensgefährtin als Konkubinatspartner eine einfache Gesellschaft im Sinn von Art. 530 ff. OR bilden. Nach deren Regeln haben die Gesellschafter grundsätzlich gleiche Beiträge an die Gesellschaft zu leisten (Art. 531 Abs. 2 und Art. 537 Abs. 1 OR). Mangels abweichender Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass der Pflichtige im Innenverhältnis des Konkubinats neben anderen Lasten auch die Hypothekarzinsen hälftig zu tragen habe (vgl. BGE 127 III 46 E. 3b). Diese Würdigung des Sachverhalts ist vom Pflichtigen beschwerdeweise nicht angefochten worden und ist daher nicht zugunsten des Pflichtigen infrage zu stellen.

An der Schuldnerstellung des Pflichtigen sowie an deren steuerlichen Folgen ändert auch der Umstand nichts, dass die Darlehensschuld durch ein – im Eigentum eines Dritten stehenden – Grundstück pfandgesichert ist. Anders als namentlich für die Abzugsfähigkeit von Liegenschaftsunterhaltskosten ist für den Schuldzinsenabzug nicht notwendigerweise die Grundeigentümerstellung massgebend. Schliesslich erscheint die Darstellung des Pflichtigen, die E AG habe aufgrund der Einkommensverhältnisse von ihm und seiner Lebenspartnerin darauf bestanden, ihn als Solidarschuldner in den Darlehensvertrag miteinzubeziehen, aus wirtschaftlichen Überlegungen nachvollziehbar. Für eine Umqualifizierung der Schuldzinsen in nicht abzugsfähige (Unterhalts-)Beiträge an B unter dem Titel einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise bleibt daher kein Raum.

Bei dieser Sach- und Rechtslage steht den Pflichtigen der Schuldzinsenabzug im Umfang der Hälfte der bezahlten Schuldzinsen zu und ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…