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Geschäftsnummer: SB.2011.00097  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.09.2011
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuerbezug (Staats- und Gemeindesteuern)


Der Einspracheentscheid nimmt im Betreff nicht auf die im Streit liegende Steuerperiode 2008 sondern auf die Steuerperiode 2009 Bezug. Dabei handelte es sich um eine offensichtlich erkennbares, einer Berichtigung zugängliches Schreibversehen, der an der Rechtmässigkeit des Entscheid nicht ändert (E. 2.1). Dasselbe gilt für den im Einschätzungsverfahren ergangenen Einspracheentscheid, auf dem die Schlussrechnung beruht: Die falsche Buchstabierung des Namens des Pflichtigen stellt ein Schreibversehen dar und führt jedenfalls nicht zur Nichtigkeit des Entscheids (E. 2.2.2). Eine Schlussrechnung wird nach Vornahme der Einschätzung zugestellt. Dies gilt auch dann, wenn gegen die Einschätzung eine Einsprache erhoben worden bzw. wenn der diesbezügliche Rechtsmittelentscheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (E. 2.2.1). Abweisung.
 
Stichworte:
BERICHTIGUNG
ERÖFFNUNG DER VERFÜGUNG
KANZLEIFEHLER
NICHTIGKEIT
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
RECHTSKRAFT
SCHLUSSRECHNUNG
SCHREIBVERSEHEN
Rechtsnormen:
§ 159 StG
§ 173 StG
§ 173 Abs. III StG
§ 178 Abs. II StG
§ 51 Abs. II VO StG
§ 17 Abs. II lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2011.00097

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 2. November 2011

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Jasmin Malla.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Steuerbezug
(Staats- und Gemeindesteuern),

hat sich ergeben:

I.  

Das kantonale Steueramt schätzte A für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 mit Einschätzungs- bzw. Einspracheentscheid vom 28. Mai 2010 bzw. 15. März 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Gestützt auf den Einspracheentscheid erliess das Steueramt der Stadt Zürich am 18. April 2011 die Schlussrechnung 2008.

Mit der hiergegen erhobenen Einsprache brachte A im Wesentlichen vor, der im Einschätzungsverfahren ergangene Einspracheentscheid vom 15. März 2011 laute auf den Namen "B"; eine auf diesen Einspracheentscheid gestützte Schlussrechnung sei daher gegenstandslos. Das Steueramt der Stadt Zürich wies in seinem Einspracheentscheid vom 17. Mai 2011 darauf hin, dass der bezeichnete Schreibfehler rechtlich unbeachtlich sei, und wies das Rechtsmittel ab.

II.  

Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 1. Juli 2011 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 5. August 2011 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der Schlussrechnung vom 18. April 2011. Sodann seien ihm ein Einspracheentscheid, der seinen Namen enthalte, sowie im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung die Adresse des Rekursgerichts zuzustellen.

Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung der Beschwerde. Das Steueramt der Stadt Zürich beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (RB 1999 Nr. 147), und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich damit lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, nicht jedoch auf Angemessenheit (RB 1996 Nr. 60; 1999 Nr. 147).

1.2 Im Rechtsmittelverfahren gegen die Schlussrechnung gemäss §§ 173 ff. StG können nur Mängel gerügt werden, die der Schlussrechnung selbst einschliesslich der darin enthaltenen Zinsrechnungen anhaften; hingegen kann das Verwaltungsgericht keine Einwendungen gegen die Einschätzung prüfen (vgl. §§ 138 ff. StG). Es kann daher auch nicht die Zustellung des im Einschätzungsverfahren ergangenen Einspracheentscheids mit korrekter Adressatenbezeichnung veranlassen; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.  

2.1 Soweit sich der Beschwerdeführer sodann auf den Standpunkt stellt, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2011 sei rechtswidrig, da er im Betreff nicht auf die im Streit liegende Steuerperiode 2008, sondern auf die Staats- und Gemeindesteuern 2009 Bezug nimmt, ist ihm nicht zu folgen:

Fehlen in der Eröffnung wesentliche Elemente der Verfügung oder sind die Angaben in der Verfügung offensichtlich widersprüchlich oder ergeben sie keinen Sinn, sodass die Steuerpflichtigen nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu wahren, wird die Rechtsmittelfrist nicht ausgelöst (RB 2004 Nr. 98 E. 2; BGE 102 Ib 91 E. 3); diese ist folglich auch nicht der Berichtigung im Sinn von § 159 StG zugänglich.

Wie das kantonale Steueramt in seinem rekursabweisenden Entscheid zu Recht erkennt, handelt es sich bei der Nennung einer falschen Steuerperiode lediglich um ein – auch für den Beschwerdeführer – offensichtlich erkennbares, einer Berichtigung zugängliches Schreibversehen (vgl. § 159 StG). Es liegt kein Fehler im Inhalt der Verfügung bzw. in der Willensbildung der Beschwerdegegnerin vor, sondern bloss ein Mangel im Ausdruck (vgl. Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht Teil I/Band 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. A., Basel etc., Art. 150 DBG N. 6). An der Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids ändert dies nichts, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist.

2.2 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, der im Einschätzungsverfahren ergangene Einspracheentscheid, auf dem die angefochtene Schlussrechnung 2008 beruht, sei nicht in Rechtskraft erwachsen, da er nicht auf seinen richtigen Namen, sondern auf "B" lautet.

2.2.1 Der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, eine Schlussrechnung setze einen rechtskräftigen Einschätzungsentscheid voraus; damit geht er fehl. Nach § 173 Abs. 3 StG wird die Schlussrechnung nach Vornahme der Einschätzung zugestellt. Dies gilt auch dann, wenn gegen die Einschätzung eine Einsprache erhoben worden bzw. wenn der diesbezügliche Rechtsmittelentscheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Ziff. 112 letzter Satz e contrario der Weisung der Finanzdirektion über die Ausstellung von Steuerrechnungen vom 9. Dezember 2008 [Weisung Steuerrechnungen]; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 173 N. 26). Wird die Einschätzung anschliessend in einem Rechtsmittelverfahren geändert, erfolgt eine neue Schlussrechnung (§ 51 Abs. 2 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998). An der Zulässigkeit dieses Vorgehens ändert nichts, dass mit der Ausstellung der Schlussrechnung gemäss Ziff. 112 der Weisung Steuerrechnungen bis zur Rechtskraft der Einschätzung abgewartet werden kann.

Selbst wenn das Einschätzungsverfahren 2008 noch nicht abgeschlossen wäre – wofür freilich keine Anzeichen bestehen –, änderte dieser Umstand an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Schlussrechnung folglich nichts.

2.2.2 Sofern der Beschwerdeführer sinngemäss rügen wollte, der im Einschätzungsverfahren ergangene Einspracheentscheid sei geradezu nichtig, sodass die darauf beruhende Schlussrechnung am selben Rechtsmangel leide, so verkennt er die Rechtslage:

Die falsche Buchstabierung des Nachnamens des Beschwerdeführers stellt ein einfaches Schreibversehen dar (vgl. § 159 StG). Daran, dass es sich beim Adressaten des Entscheids um den Beschwerdeführer handelte, konnte zu keinem Zeitpunkt ein Zweifel bestehen. Trotz dieses Versehens der Beschwerdegegnerin war der Beschwerdeführer in der Lage, seine Interessen im Einschätzungsverfahren – allenfalls durch Erhebung eines Rechtsmittels – zu wahren, sodass ihm aus dem Schreibfehler keine Nachteile erwuchsen; jedenfalls führte dieses Versehen nicht zur Nichtigkeit des Einschätzungsentscheids. Da auch sonst keine Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit der Schlussrechnung erkennbar sind, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.  

3.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG).

3.2 Weil die Aufwendungen der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren nicht über das Mass hinausgegangen sind, das von einer Amtsstelle im Rahmen ihrer gewöhnlichen Tätigkeit erwartet werden darf, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und 178 Abs. 2 StG und § 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5     Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…