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Geschäftsnummer: SB.2011.00108  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.02.2012
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuererlass (Direkte Bundessteuer 2007)


Keine Kompetenzqualität eines Automobils:
Der Gesuchsteller wendet ein, er benötige sein Auto als Betreuer von Autisten insbesondere deshalb, weil er Schichtarbeit leiste und die regelmässigen Teamsitzungen jeweils bis um 23.00 Uhr dauern würden. Er legte dazu seine Arbeitspläne des ersten Halbjahres 2011 als Beleg vor. Daraus lässt sich jedoch keine Kompetenzqualität eines Automobils begründen. Im Weiteren sind daraus weder die geltend gemachten abendlichen Teamsitzungen noch Arbeitseinsätze ausserhalb des eigentlichen Arbeitsorts ersichtlich. Weiterbildungen begründen sodann keine Zuschläge zum Existenzminimum. Soweit der Gesuchsteller weitere notwendige Auslagen geltend macht, handelt es sich lediglich um pauschal behauptete Fahrkosten, welche bereits mangels Substanziierung nicht zu berücksichtigen sind. Ergänzend weist das kantonale Steueramt zu Recht darauf hin, dass vorliegend selbst bei Kompetenzqualität des Autos lediglich ein monatlicher Betrag von Fr. 200.- anzurechnen wäre, was immer noch zu einer Überdeckung des Existenzminimums von Fr. 189.90 (4'013.80 - 3'823.90) führte, sodass die Steuerschuld in stets zumutbarer Weise in fünf Monaten beglichen werden könne (E. 3.2).
Abweisung
 
Stichworte:
AUTO
BEWEISLAST
EXISTENZMINIMUM
KOMPETENZSTÜCKE
NOTLAGE
STEUERERLASS
SUBSTANZIIERUNG
Rechtsnormen:
Art. 83 lit. m BGG
Art. 140 Abs. III DBG
Art. 144 Abs. III DBG
Art. 167 Abs. I DBG
Art. 1 Abs. I EV
Art. 2 Abs. I EV
Art. 2 Abs. II EV
Art. 9 Abs. I EV
Art. 10 EV
Art. 24 EV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2011.00108

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 1. Februar 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Florence Robert.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Steuererlass
(Direkte Bundessteuer 2007),

hat sich ergeben:

I.  

A stellte am 27. August 2009 ein Gesuch um Erlass der direkten Bundessteuer 2007 im Betrag von Fr. …, welches er mit knappen finanziellen Mitteln begründete. Das kantonale Steueramt forderte ihn mit Schreiben vom 1. und 23. März sowie vom 13. April und 2. Mai 2011 auf, verschiedene Unterlagen einzureichen. Diesen Aufforderungen kam der Gesuchsteller mit Eingaben vom 28. April und 4. Mai 2011 nach.

II.  

Mit Entscheid vom 16. August 2011 wies das kantonale Steueramt das Erlassgesuch ab, indem es sich auf den Standpunkt stellte, es liege keine Notlage vor. Das Einkommen des Gesuchstellers von Fr. … würde das betreibungsrechtliche Existenzminimum von Fr. 3'757.90 monatlich im Betrag von Fr. … übersteigen, sodass die ausstehende Steuerschuld in drei Monatsraten beglichen werden könne, was ohne Weiteres zumutbar sei.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. September 2011 beantragte der Gesuchsteller dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit der Begründung, er könne die Steuerschuld nicht bezahlen, da er sein Auto zur Ausführung seiner Arbeit unbedingt benötige.

Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nach Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.

Ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 19. Dezember 1994 (EV) ein Anspruch auf Steuererlass besteht (zustimmend Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 31 N. 3 und 8; verneinend BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008, E. 1.2; BGE 122 I 373 E. 1; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 167 DBG N. 4), kann letztlich offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde muss bei der Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 348; Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 167 DBG N. 8).

Dementsprechend hat sich das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids auf die Prüfung zu beschränken, ob das kantonale Steueramt das ihm zustehende Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hat.

1.2 Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht bei der Beschwerde gegen Entscheide des kantonalen Steueramts kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerde neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.

2.  

2.1 Dem Steuerpflichtigen, für den infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können gemäss Art. 167 Abs. 1 DBG die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.

Eine "grosse Härte" ist insbesondere bei einer Notlage gegeben (Beusch, Art. 167 DBG N. 18). Eine solche liegt nach Art. 9 Abs. 1 EV vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs) in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. Weiter ist es nach Art. 2 Abs. 2 EV grundsätzlich unerheblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 EV). Der Steuererlass soll schliesslich zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Er hat dabei bestimmungsgemäss der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugutezukommen (Art. 1 Abs. 1 EV).

2.2 Nach der allgemeinen Regel im Steuerverfahren trägt der Pflichtige die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. BGr, 21. April 2010, 2C_574/2009, E. 4.2; BGr, 4. Dezember 2009, 2C_452/2009, E. 2.1). Gelingt dem Steuerpflichtigen der entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu seinen Ungunsten angenommen werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht (vgl. VGr, 22. September 2010, SB.2010.00086 E. 3.3, mit Hinweisen, nicht auf www.vgrzh.ch publiziert; VGr, 26. Oktober 2005, SB.2005.00045, E. 2.2).

3.  

3.1 Das kantonale Steueramt hat die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der einschlägigen Richtlinien der Verwaltungskommission des Obergerichts Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 vollständig ermittelt, wobei es für den Ausgabeposten "Auto inkl. Garagenplatz" ‑ statt wie vom Gesuchsteller mit Fr. 600.- angegeben ‑ lediglich die monatlichen Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel (Monatsabonnement, 4 Zonen) von vorliegend  Fr. … angerechnet hat. Zur Begründung hat es angeführt, der Gesuchsteller bedürfe für seinen Arbeitsweg von ca. 10 km zwischen B und C kein Automobil, weshalb diesem keine Kompetenzqualität zukomme. Übrige mit seiner Arbeit zusammenhängende notwendige Fahreinsätze habe er sodann nicht nachgewiesen.

3.2 Dagegen wendet der Gesuchsteller ein, er benötige sein Auto als Betreuer von Autisten insbesondere deshalb, weil er Schichtarbeit leiste und die regelmässigen Teamsitzungen jeweils bis um 23.00 Uhr dauern würden. Er legte dazu seine Arbeitspläne des ersten Halbjahres 2011 als Beleg vor. Daraus geht jedoch im Gegenteil hervor, dass der Gesuchsteller regelmässig entweder von 7.00 bis 13.30 Uhr oder von 11.00 bis 20.30 Uhr gearbeitet hat. Diese Arbeitszeiten begründen keine Kompetenzqualität eines Automobils. Im Weiteren sind daraus weder die geltend gemachten abendlichen Teamsitzungen noch Arbeitseinsätze ausserhalb des eigentlichen Arbeitsorts in C ersichtlich. Weiterbildungen begründen sodann keine Zuschläge zum Existenzminimum gemäss den einschlägigen Richtlinien des Obergerichts. Soweit der Gesuchsteller in Ergänzung seiner Beschwerde ein Dokument nachgereicht hat und darauf  handschriftlich im Zusammenhang mit der Betreuung seiner Tochter weitere notwendige Auslagen geltend macht, handelt es sich lediglich um pauschal behauptete Fahrkosten, welche bereits mangels Substanziierung nicht zu berücksichtigen sind. Die Unterhaltszahlungen an seine Tochter, welche dieses Dokument eigentlich beschlägt, beanstandet der Gesuchsteller ferner soweit ersichtlich nicht. Die zutreffenden Ausführungen des kantonalen Steueramts sind folglich zu bestätigen.

In seiner Beschwerdeantwort weist das kantonale Steueramt zu Recht ergänzend darauf hin, dass vorliegend selbst bei Kompetenzqualität des Autos lediglich ein monatlicher Betrag von Fr. 200.- anzurechnen wäre, was immer noch zu einer Überdeckung des Existenzminimums von Fr. … führte, sodass die Steuerschuld in stets zumutbarer Weise in fünf Monaten beglichen werden könne.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 EV in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 DBG ist von einer Kostenauflage an den unterliegenden Beschwerdeführer abzusehen.

5.  

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m BGG). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr.    580.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Mitteilung an…