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SB.2011.00115
Beschluss
der 2. Kammer
vom 6. Juni 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt, Beschwerdegegnerin,
betreffend
Steuererlass
hat sich ergeben: I. Das Steueramt der Stadt Zürich verwarf am 13. Juli 2011 ein Gesuch von A (nachfolgend die Pflichtige) um Erlass von Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2000–2008 samt Rückerstattung von geleisteten Steuerzahlungen. II. Einen von der Pflichtigen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Finanzdirektion am 16. September 2011 ab. III. Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2011 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen: "1. Es sei die Verfügung des Steueramtes der Stadt Zürich aufzuheben. 2. Es sei der Entscheid über das Erlassgesuch für Steuern aufzuschieben, bis letztinstanzliche Entscheide über alle Steuersachen von Frau A vorliegen. 3. Es seien die kantonalen Steuerbehörden und die Gemeindesteuerbehörde anzuweisen, die tatsächlichen Verhältnisse der finanziellen Notlage und der erfolgten Verarmung wegen ausschliesslichen übermässigen Steuerzahlungen und sich darauf ergebenden AHV-Zahlungen der Steuerpflichtigen festzustellen. 4. Es seien die Steuerbehörden des Kantons und der Gemeinde anzuweisen, bereits bezahlte Steuern in einem Erlassverfahren auf Rückerstattung gemäss Ermessen der Behörden zu prüfen und allenfalls veranlagte aber noch nicht bezahlte Steuerbeträge als unerhältlich abzuschreiben. 5. Es sei die Steuerbehörde anzuweisen, der AHV-Behörde Mitteilung zu machen über die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen, damit die AHV-Behörde ihrerseits die AHV-Beitragszahlungen sofort anpassen kann unabhängig von den sonst üblichen rechtlichen Steuermeldungen mit rechtlichen Wirkungen auf die AHV-Beitragspflicht. 6. Es sei die Steuerbehörde anzuweisen, eventuell ein Revisionsverfahren für die früher erfolgten Steuerveranlagungen durchzuführen. 7. Es sei eventuell die Steuerpflichtige für eine mündliche Verhandlung vor Verwaltungsgericht vorzuladen. 8. Es seien die Steuerbehörden anzuweisen, die Steuerpflichtige für eine mündliche Befragung vorzuladen und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seien abzuklären. 9. Es sei bei (der) Steuerpflichtigen nach jeweils 2-3 hintereinanderfolgenden Ermessenseinschätzungen eine Untersuchung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anzuordnen, damit die nachfolgenden Ermessenseinschätzungen ungefähr der Leistungsfähigkeit entsprechen. 10. Es seien keine Kosten zu erheben. 11. Es seien keine Kostenvorschüsse zu erheben. 12. Es sei eine Parteientschädigung für die einzelnen Verfahrensschritte festzulegen. 13. Es sei von den Steuerbehörden eine Aufstellung dem Verwaltungsgericht einzureichen, die alle Steuerfaktoren seit 1980 und die erfolgten Steuerzahlungen, Erlassbescheide und allenfalls Abschreibungen von Steuern der Pflichtigen seit 1980 nachweist. 14. Es seien die Steuerakten seit 1980 dem Verwaltungsgericht offenzulegen, mit Nachweis hinsichtlich der erfolgten Steuererklärungen und der erfolgten Ermessenseinschätzungen in den Jahren ohne Steuererklärungen. Es seien die Untersuchungshandlungen der Steuerbehörden nachzuweisen. 15. Es sei dem Verwaltungsgericht offenzulegen, in welcher Weise die Steuerbehörden geprüft haben, ob eine Notlage hinsichtlich des Erlassverfahrens bestand oder nicht."
Sowohl die Finanzdirektion als auch das Steueramt der Stadt Zürich schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Steueramt der Stadt Zürich verlangte zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung. In ihrer Replik vom 12. Januar 2012 liess die Pflichtige folgende Anträge stellen: "1. Es seien die Anträge der Beschwerdegegner abzuweisen. 2. Es seien die zuständigen Behörden anzuweisen, die Erlassverfahren zuzulassen und sie seien anzuweisen, in den Erlassverfahren pflichtgemäss zu prüfen, in welcher Weise und in welcher Höhe bezahlte oder nicht bezahlte Steuerbeträge teilweise oder ganz erlassen werden können, um der eingetretenen Notlage der Steuerpflichtigen Rechnung zu tragen, die gemäss ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nur Steuerlasten in der Grössenordnung von einem steuerbaren Einkommen von 30-50'000.- tragen kann und die allein wegen willkürlich völlig überhöhten Steuerrechnungen und daraus folgenden AHV-Beitragszahlungen nun in eine schwere Notlage geraten ist. 3. Es sei wegen der heute bestehenden Notlage aufgrund der übermässigen Steuerzahlungen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 4. Es seien die zuständigen Steuerbehörden anzuweisen, den AHV-Behörden einen aktuellen Bericht mit Angaben zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen zu senden, die den ungefähren Werten entsprechen gemäss der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die zu erfolgende Korrektur der bezahlten AHV-Beiträge gemäss Bundesrecht. 5. Es seien allenfalls die Akten des Steuerrekursgerichtes 1. Abteilung beizuziehen (mit vielen Beilagen): 1 DB 2011.198 + 199 1 St.2011.274 + 275 6. Es sei eine mündliche Verhandlung anzuordnen gemäss Paragraph 59 VerwRPfG mit Befragung der Steuerpflichtigen." Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Gegen Entscheide der zuständigen kommunalen Behörde über den Erlass von Staats- und Gemeindesteuern kann der Pflichtige Rekurs bei der Finanzdirektion erheben. Der Entscheid der Finanzdirektion unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 184 Abs. 1 und 2 sowie § 185 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). 1.2 Mit der Beschwerde können nach § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. 1.3 Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht bei der Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Somit sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig. 2. 2.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 153 N. 43). Dementsprechend lassen sich die vor der Rekursinstanz gestellten Sachbegehren im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht mehr ändern (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 153 N. 44). 2.2 Die Verfügung des Steueramts der Stadt Zürich vom 13. Juli 2011 und der dazu ergangene Rekursentscheid der Finanzdirektion vom 16. September 2011 beziehen sich allein auf das Begehren der Pflichtigen um Erlass samt Rückerstattung von Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2000–2008. Nicht Gegenstand des Erlassverfahrens bilden die Direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern 2009. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3 Eine allfällige Untersuchungspflicht der Steuer(justiz)behörden ist von vornherein auf den Bereich ihrer sachlichen Zuständigkeit sowie auf den Streitgegenstand beschränkt. Die von der Pflichtigen aufgrund ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit an die AHV zu leistenden Beiträge fallen nicht darunter. Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 3. Für eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens besteht kein Anlass (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 141 N. 17). Auf eine mündliche Verhandlung, die im Übrigen keinen Sinn machen würde, hat die Pflichtige keinen Anspruch (RB 2000 Nr. 131; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 153 N. 52). 4. Die Pflichtige hat sämtliche Steuerforderungen, um deren Erlass sie ersucht, beglichen. Ein Erlassgesuch kann sich grundsätzlich nicht auf Steuern beziehen, die – wie hier – bereits bezahlt worden sind (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183 N. 14; vgl. auch Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 167 N. 12). Denn eine Rückerstattung von angeblich zu viel bezahlten Steuern liefe sinngemäss auf eine Überprüfung rechtskräftiger Einschätzungsentscheide hinaus (VGr, 25. Mai 2011, SB.2010.00166, E. 2), weshalb auf solche Begehren nicht einzutreten ist. Ein Steuererlassverfahren nach § 183 ff. StG ersetzt nämlich weder ein Rechtsmittelverfahren noch soll damit die Revision rechtskräftiger Entscheide ermöglicht werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183 N. 4 und 21). Ausnahmsweise gewährt die Praxis allerdings auch den Erlass vorbehaltlos bezahlter Steuern (und damit die Rückerstattung), wenn festgestellt wird, dass trotz Vorliegens eindeutiger Erlassgründe die Steuern bezahlt worden sind und die Zahlung den Steuerpflichtigen in eine finanzielle Notlage brachte (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183 N. 17). Eine erlassbegründende Notlage der Pflichtigen, und zwar im massgeblichen Zeitpunkt der Bezahlung (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183 N. 24), ist nicht ersichtlich. Die Pflichtige macht zwar geltend, sie sei erst durch Zahlung der Steuern in eine Notlage geraten. Dennoch war ihr über die Jahre hinweg stets die fristgerechte Zahlung derselben möglich, was gerade darauf schliessen lässt, dass die Notlage im Zeitpunkt der Bezahlung nicht vorlag. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, da sie auf die Überprüfung rechtskräftiger Einschätzungsentscheide hinausläuft. Im Übrigen besteht auch kein Anlass für die von der Pflichtigen beantragte Einladung an die Steuerbehörde, ein Revisionsverfahren einzuleiten. 5. Obwohl die Beschwerdeführerin unterliegt, rechtfertigt es sich, ihr aufgrund von § 151 Abs. 3 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Das Begehren um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang nicht zu. Indessen sind die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG auch für die Zusprechung einer solchen Vergütung an die obsiegende Beschwerdegegnerin nicht erfüllt. 6. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Weil das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt. Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Mitteilung an… |