{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "04.07.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2011-00132_04-07-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211997&W10_KEY=4467115&nTrefferzeile=62&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d8af7f93b295334b87d09bc3e013c35d"}, "Num": [" SB.2011.00132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.04.0  SB.2011.00132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.04.0  SB.2011.00132"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.04.0  SB.2011.00132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerhoheit \r(ab 1.1.2010) | Steuerhoheit (steuerrechtliche Wohnsitz) Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von \u00a7 3 Abs. 1 und 2 StG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d. h. der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufh\u00e4lt (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet. H\u00e4lt sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an, zu welchem Ort die st\u00e4rkeren Bindungen bestehen. Das Bundesgericht hat der sog. \"Basler Praxis\", wonach sich der Lebensmittelpunkt bei einer unverheirateten unselbst\u00e4ndigerwerbenden Person dann am Wochenaufenthaltsort befindet, wenn sie seit mehr als f\u00fcnf Jahren ununterbrochen am gleichen Arbeitsort t\u00e4tig ist oder \u00fcber 30 Jahre alt ist, eine gewisse Plausibilit\u00e4t zugesprochen (E. 2). Dabei ist zu beachten, dass die nat\u00fcrliche Vermutung des Wohnsitzes am Wochenwohnort umso mehr Gewicht erh\u00e4lt, je \u00e4lter eine Person ist und je l\u00e4nger das Auseinanderfallen von Wochenaufenthaltsort und Wochenendwohnort angedauert hat.  Die Gesamtheit der Umst\u00e4nde spricht im vorliegenden Fall daf\u00fcr, dass die Beziehungen zu C insbesondere mit Blick auf den engen Kontakt zur dort ans\u00e4ssigen Familie und der Mithilfe im Betrieb \u00fcberwiegen, zumal angesichts des Alters des Beschwerdef\u00fchrers und der Dauer seines Aufenthalts bzw. seiner Berufst\u00e4tigkeit im Kanton Z\u00fcrich die erw\u00e4hnte Vermutung (noch) nicht besonders schwer wiegt (E. 3). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:35:36", "Checksum": "033de41e5d6b8c7a04545d1de0982065"}