|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: SB.2011.00132  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.07.2012
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuerhoheit (ab 1.1.2010)


Steuerhoheit (steuerrechtliche Wohnsitz) Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d. h. der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet. Hält sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen. Das Bundesgericht hat der sog. "Basler Praxis", wonach sich der Lebensmittelpunkt bei einer unverheirateten unselbständigerwerbenden Person dann am Wochenaufenthaltsort befindet, wenn sie seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am gleichen Arbeitsort tätig ist oder über 30 Jahre alt ist, eine gewisse Plausibilität zugesprochen (E. 2). Dabei ist zu beachten, dass die natürliche Vermutung des Wohnsitzes am Wochenwohnort umso mehr Gewicht erhält, je älter eine Person ist und je länger das Auseinanderfallen von Wochenaufenthaltsort und Wochenendwohnort angedauert hat. Die Gesamtheit der Umstände spricht im vorliegenden Fall dafür, dass die Beziehungen zu C insbesondere mit Blick auf den engen Kontakt zur dort ansässigen Familie und der Mithilfe im Betrieb überwiegen, zumal angesichts des Alters des Beschwerdeführers und der Dauer seines Aufenthalts bzw. seiner Berufstätigkeit im Kanton Zürich die erwähnte Vermutung (noch) nicht besonders schwer wiegt (E. 3). Gutheissung.
 
Stichworte:
ARBEITSORT
ARBEITSORTPRINZIP
FAMILIÄRE BEZIEHUNG
HAUPTSTEUERDOMIZIL
LEBENSMITTELPUNKT
STEUERDOMIZIL
STEUERHOHEIT
STEUERHOHEITSVERFAHREN
STEUERRECHTLICHER WOHNSITZ
VERMUTUNG
WOCHENAUFENTHALTER
Rechtsnormen:
Art. 127 Abs. III BV
§ 3 Abs. I StG
§ 3 Abs. II StG
Art. 3 Abs. II StHG
Art. 68 Abs. I StHG
§ 17 Abs. II VRG
Art. 23 Abs. I ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2011.00132

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 4. Juli 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle Brunschwig, Gerichtsschreiberin Silvia Hunziker.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht,

 

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Steuerhoheit
(ab 1.1.2010),

hat sich ergeben:

I.  

Der ledige, 1976 geborene A lebte seit Januar 2007 als Wochenaufenthalter in B, wo er zusammen mit zwei weiteren Personen eine 6-Zimmer-Wohnung bewohnte. Im April 2011 meldete er sich wieder nach C (ZG) ab. Im Jahr 2010 arbeitete er als Firmenkundenberater bei der Bank E in F; im Frühjahr 2011 wechselte er in derselben Funktion zur Bank G in F. Seine Schriften hat er in C deponiert, wo seine Eltern leben.

Mit Vorentscheid vom 18. Februar 2011 beanspruchte das kantonale Steueramt ab 1. Januar 2010 die Steuerhoheit über A für den Kanton H bzw. die Gemeinde B.

Am 23. Mai 2011 wies das kantonale Steueramt die dagegen erhobene Einsprache ab.

II.  

Den Rekurs in der Sache wies das Steuerrekursgericht am 4. Oktober 2011 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 30. Oktober 2011 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, der Entscheid des Steuerrekursgerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er seinen Wohnsitz nicht im Kanton H habe. Ausserdem verlangte er, die Kosten von Fr. 2'060.- dem Kanton oder dem "verursachenden Beamten" in Rechnung zu stellen und ihn mit Fr. 1'000.- für die "missbräuchliche Einschätzung des Steuerrekursgerichts und die Missachtung Privatsphäre (Polizeibesuch)" zu entschädigen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der Steuerhoheit des Kantons H gegen jene anderer Kantone zu entscheiden, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (RB 1982 Nr. 90).

2.  

2.1 Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d. h. der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]; Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet. Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven äusseren Umstände, die diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person; die formellen Kriterien der polizeilichen An- und Abmeldung, die Hinterlegung der Schriften oder die Ausübung der politischen Rechte bilden nur dann Indizien für den steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (VGr, 26. März 1991, StE 1992 B 11.1 Nr. 11; BGE 132 I 29 E. 4; BGE 125 I 54 E. 2).

2.2 Hält sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen. Bei unselbständig erwerbstätigen Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2; VGr, 26. März 1991, StE 1992 B 11.1 Nr. 11; BGE 121 I 14 E. 4a = StE 1995 A 24.24.3 Nr. 1; BGr, 20. Januar 1994, ASA 63 [1994/95], 839). Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 132 I 29 E. 4.2).

2.2.1 Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie (Ehegatte und Kinder) aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehren. Demnach unterstehen verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter grundsätzlich ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen Kantons, in dem sich ihre Familie aufhält (BGE 132 I 29 E. 4.2); anders verhält es sich nur, wenn sie in leitender Stellung tätig sind (vgl. dazu BGE 132 I 29 E. 4 und 5).

2.2.2 Diese Praxis findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt die Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des Steuerpflichtigen (statt vieler: BGr, 7. Mai 2008, 2C_646/2007 E. 3.3.1). Allerdings werden die Kriterien, wann anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der Familie als Steuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng gehandhabt; dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur elterlichen Familie regelmässig lockerer ist als jene unter Ehegatten. Bei ledigen Steuerpflichtigen ist vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen – etwa ein besonderer Freundes- oder Bekanntenkreis, ausgeprägte gesellschaftliche Beziehungen oder der Umstand, dass der oder die Steuerpflichtige ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung besitzt – zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen. Dadurch erhält der Grundsatz, wonach das Steuerdomizil von Unselbständig-erwerbenden am Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben, dort ein Konkubinatsverhältnis haben oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen (vgl. BGr, 6. Dezember 2010, 2C_397/2010 E. 2.2; BGr, 7. Mai 2008, 2C_646/2007 E. 3.3.2; 20. Januar 1994, ASA 63 [1994/95], 840 f. E. 2c, mit Hinweisen). Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen (BGr, 14. November 2006, 2P.159/2006 E. 2.2; BGr, 17. Juni 2004, 2P.179/2003 E. 2.3).

Mit der erwähnten Rechtsprechung zur Besteuerung von ledigen Steuerpflichtigen wird dem faktischen Umstand Rechnung getragen, dass sich mit zunehmender Dauer des Aufenthalts am Arbeitsort die Bindungen zur Familie lockern, während sie sich zum Arbeitsort verdichten. Das Bundesgericht hat der sog. "Basler Praxis", wonach sich der Lebensmittelpunkt bei einer unverheirateten unselbständigerwerbenden Person dann am Wochenaufenthaltsort befindet, wenn sie seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am gleichen Arbeitsort tätig ist oder über 30 Jahre alt ist (vgl. BGr, 2. Februar 2001, 2P.119/2000, E. 3d und e; BGr, 20. Januar 1994, ASA 63 [1994/95] 839 E. 2c = StE 1994 A 24.21 Nr. 7 = StR 1994, 580), eine gewisse Plausibilität zugesprochen (vgl. insb. BGr, 7. Mai 2008, 2C_646/2007, E. 4.3.3). Allerdings darf sich die Behörde nicht auf eine schematische oder isolierte Betrachtung der beiden genannten Merkmale beschränken. Vielmehr bedarf es in jedem Fall einer sorgfältigen Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände (BGr, 7. Mai 2008, 2C_646/2007, E. 4.3.3). So kann das Hauptsteuerdomizil auch bei langjährigem Aufenthalt am Arbeitsort oder bei über 30-jährigen Personen bei besonderen Umständen am Familienort verbleiben (vgl. z. B. BGr, 14. November 2006, 2P.159/2006, E. 3.2 und 3.3; VGr, 10. Juni 2009, SB.2008.00103, E. 3.2 und 3.3; vgl. zum Ganzen Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, § 6 N. 38 mit weiteren Hinweisen).

2.3 Der Umstand, dass der ledige Steuerpflichtige vom Ort aus, wo er sich während der Woche aufhält, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung, dass der Steuerpflichtige dort sein Steuerdomizil hat. Diese Vermutung lässt sich nur entkräften, wenn er regelmässig mindestens einmal pro Woche an den Ort zurückkehrt, wo seine Familie lebt, mit welcher er aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo er andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Nur wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher familiärer und gesellschaftlicher Beziehungen am Ort, wo die Familie wohnt, gelingt, obliegt es dem Kanton des Wochenaufenthalts- oder Arbeitsorts nachzuweisen, dass die Person gewichtige wirtschaftliche und allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält (BGr, 6. Dezember 2010, 2C_397/2010, E. 2.3; BGr, 6. August 2009, 2C_809/2008 E. 3.2; BGr, 19. März 2008, 2C_748/2008 E. 3.2; BGE 125 I 54 E. 3a).

2.4 Bei Wohnsitzstreitigkeiten zwischen Kantonen besteht gemäss Art. 68 Abs. 1 StHG die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat. Im System der einjährigen Gegenwartsbemessung kann mithin ein Steuerdomizilentscheid für eine laufende Steuerperiode nicht vor deren Ende ergehen, weil die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt ausschlaggebend sind. Für die Steuerperiode 2010 sind damit die Verhältnisse Ende Dezember 2010 relevant. Der Vorentscheid des Kantonalen Steueramts, mit welchem dieses die Steuerhoheit ab 1. Januar 2010 beanspruchte, erging am 18. Februar 2011 und konnte daher nur die Steuerperiode 2010 erfassen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit nur der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2010. Infolgedessen sind Ereignisse nach dem 31. Dezember 2010 im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung.

3.  

3.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig, wo sich das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2010 befindet. Da der ledige, über 30-jährige Beschwerdeführer seit 2007 – unbestrittenermassen bis April 2011 – unter der Woche in einer Mietwohnung in B wohnte und in F einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging bzw. immer noch nachgeht, ergibt sich aus den in E. 2.2.2 dargelegten Grundsätzen die natürliche Vermutung, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers für die Steuerperiode 2010 in B befindet.

3.2  

3.2.1 Auch wenn diese natürliche Vermutung – wie der Beschwerdeführer geltend macht – ein Element der Beweiswürdigung und nicht eine Beweislastregel ist (vgl. Daniel Schär, Grundsätze der Beweislastverteilung im Steuerrecht, Bern 1998, S. 253 f.), so obliegt es dennoch dem Beschwerdeführer, der sich gegen die Beanspruchung der Steuerhoheit durch den Kanton H wendet, aufzuzeigen, dass er regelmässig nach C im Kanton D zurückkehrt, wo seine Familie lebt, mit welcher er aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und dass er gewichtige wirtschaftliche sowie allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält. Dabei setzt die Entkräftigung der natürlichen Vermutung des Hauptsteuerdomizils einer ledigen Person an demjenigen Ort, an welchem sie sich während der Woche aufhält, um von dort aus zur Arbeit zu gehen (sog. Wochenaufenthaltsort), nicht den lückenlosen Nachweis klar definierter abweichender Indizien voraus. Zwar ist aus Praktikabilitätsüberlegungen ein gewisser Schematismus im Sinn einer Neigung, bei unklar gebliebenen Verhältnissen zugunsten der Vermutung zu entscheiden, unvermeidlich. Trotzdem muss es genügen, wenn Anhaltspunkte für den Wochenendwohnort in einer Weise nachgewiesen werden, die so gewichtig und überzeugend sind, dass sie geeignet sind, die Domizilvermutung zu entkräften. Dabei ist zu beachten, dass die natürliche Vermutung des Wohnsitzes am Wochenwohnort umso mehr Gewicht erhält, je älter eine Person ist und je länger das Auseinanderfallen von Wochenaufenthaltsort und Wochenendwohnort angedauert hat (vgl. BGr, 6. Dezember 2010, 2C_397/2010, E. 2.4.2).

3.2.2 Gegenüber der natürlichen Vermutung, dass sich das Hauptsteuerdomizil des über 30-jährigen Beschwerdeführers, der seit dem Jahr 2007 in B als Wochenaufenthalter gemeldet ist, in der fraglichen Steuerperiode in B und damit im Kanton H befand, vermag der Beschwerdeführer recht enge Beziehungen zu C aufzuzeigen.

Der Beschwerdeführer ist in C geboren und verbrachte seine Kindheit sowie die Schulzeit in C. Selbst während seiner Studienzeit und seines Welschlandaufenthalts sei er regelmässig nach C zurückgekehrt. Zwar nicht strikt erwiesen ist, aber durchaus glaubhaft scheint, dass der Beschwerdeführer auch jetzt noch regelmässig an den Wochenenden zu seinen Eltern und seinem Bruder nach C zurückkehrt, wo er seinem Vater bei der Bewirtschaftung des Landwirtschaftslands hilft. Beim Landwirtschaftsbetrieb der Eltern handelt es sich nach Angaben des Vaters des Beschwerdeführers um einen "arbeitsintensiven" Acker- und Gemüseanbau. Allerdings wurden – wie die Vorinstanz für das Rekursverfahren zu Recht bemängelt – auch im Beschwerdeverfahren bezüglich des Umfangs und der Häufigkeit der Mithilfe keine näheren Angaben gemacht. Ebenso wenig ist bekannt, ob und inwiefern der Bruder des Beschwerdeführers mithilft. Dennoch ist die Mithilfe des Beschwerdeführers – insbesondere in Anbetracht des Alters des Vaters und des noch in Ausbildung stehenden Bruders – von Bedeutung, zeigt sie doch die Verbundenheit des Beschwerdeführers zum elterlichen Landwirtschaftsbetrieb, zu seinen Eltern, seinem Bruder und zu C (vgl. BGr, 20. Januar 1994, ASA 63, 836 E. 3b). Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers und seines Vaters beschränken sich die Familienbeziehungen nicht auf das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern, sondern gelten auch gegenüber der Schwester und der "grossen" Verwandtschaft, die er "regelmässig im Kanton D" sehe. Nebst der Mithilfe im Landwirtschaftsbetrieb der Eltern und der Pflege der Familienbeziehungen ist der Beschwerdeführer auch gesellschaftlich engagiert in C, nämlich als Mitglied des Karateklubs I, wo er regelmässig trainiert und sich aktiv am Clubleben beteiligt. Ausserdem pflegt er in C einen Freundeskreis, was sowohl vom Vater als auch vom Karateklub I bestätigt wird.

Wenn auch die Angaben des Beschwerdeführers – wie die Vorinstanz bemängelt – in mancher Hinsicht eher marginal sind, so ist aber immerhin insgesamt nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer in C über ein familiäres und ausserfamiliäres Beziehungsnetz verfügt, welches er regelmässig pflegt, und er zudem auch gesellschaftlich aktiv ist.

3.2.3 Was die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers betrifft, kann der Beschwerdeführer in C im Gegenzug für die Mithilfe im Landwirtschaftsbetrieb bei seinen Eltern im "geräumigen" 9-Zimmer-Zweifamilienhaus wohnen, wobei ihm hier laut eigenen Angaben (in der Rekursschrift) "eine ganze Wohnung sowie auch das gesamte Haus mit Werkstatt, Lager, Umschwung, Garten und Gartenhaus" zur Verfügung stehen. Gemäss schriftlicher Auskunft des Vaters des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2011 wird das 9-Zimmer-Elternhaus in C derzeit von vier Personen geteilt, nämlich vom Vater und von dessen Ehefrau sowie von den beiden Söhnen, d. h. vom Beschwerdeführer und seinem Bruder. Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer in B lediglich über ein Zimmer in einer 6-Zimmer-Wohnung zu einem Mietzins von Fr. 900.- pro Monat, das er wohl – wie den Angaben im "Fragebogen für Wochenaufenthalt" zu entnehmen ist – als blosse Schlafgelegenheit wegen der Nähe zu seinem Arbeitsplatz in F gemietet hat. In diesem Sinn macht er in der Beschwerde geltend, es handle sich um eine Zweckgemeinschaft. Somit sprechen auch die Wohnverhältnisse des alleinstehenden Beschwerdeführers nicht als Indiz für eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts nach B (im Unterschied dazu BGr, 12. April 2012, 2C_918/2011, E. 3.3).

Die Vorinstanz leitet jedoch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht allein eine kleine Wohnung benutzt, sondern mit zwei Wohnpartnern eine 6-Zimmer-Wohnung teilt, ab, dass die Unterkunft für ihn einige Bedeutung habe und der Beschwerdeführer nach allgemeiner Lebenserfahrung mindestens zu den Wohnpartnern, vermutlich aber auch zu einem weiteren Personenkreis rund um die Wohngemeinschaft und in B einen intensiven sozialen Kontakt pflege. Der Beschwerdeführer widerspricht diesen seines Erachtens "unbegründeten Mutmassungen". Bereits in den Fragebögen für Wochenaufenthalt hatte er jeweils angegeben, dass er keine persönlichen Beziehungen zu B habe. Nichtsdestotrotz ist der Annahme der Vorinstanz eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen. Es ist wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in B nicht auch gewisse gesellschaftliche Beziehungen geknüpft hat. Zumindest mit den Wohnpartnern wird er einen gewissen Kontakt pflegen. Für weitere, namentlich für "intensive" soziale und gesellschaftliche Kontakte des Beschwerdeführers in B bestehen allerdings keine Hinweise. Zwar ist auch der Beruf des Beschwerdeführers als Firmenkundenberater bei der Bank G bzw. früher bei der Bank E mit zwischenmenschlichen Kontakten verbunden. Selbst wenn jedoch, was der Beschwerdeführer bestreitet, seine Berufstätigkeit die Pflege von persönlichen Beziehungen auch ausserhalb der üblichen Arbeitszeit erfordern sollte, vermöchten diese nur von Berufs wegen existierenden Beziehungen seine Verwurzelung in C nicht zu überwiegen.

3.3 Die Gesamtheit der Umstände spricht mithin dafür, dass die Beziehungen zu C – insbesondere mit Blick auf den engen Kontakt zur dort ansässigen Familie und der Mithilfe im Landwirtschaftsbetrieb – überwiegen, zumal angesichts des Alters des Beschwerdeführers (Jahrgang 1976) und der Dauer seines Aufenthalts in B bzw. seiner Berufstätigkeit in F (seit 2007) die Vermutung, dass sich der Lebensmittelpunkt bei einem unverheirateten Unselbständigerwerbenden dann am Wochenaufenthaltsort befindet, wenn der Betroffene mehr als 30 Jahre alt oder seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am gleichen Arbeitsort tätig ist, (noch) nicht besonders schwer wiegt.

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.

4.  

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

4.2 Sowohl im Rekurs- wie auch im Beschwerdeverfahren kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenseite verpflichtet werden, sofern die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechts-beistands rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Ein besonderer Aufwand kann nur bejaht werden, wenn die Grenze des im Rahmen eines Verwaltungsrechtspflegeverfahrens Üblichen und Zumutbaren überschritten ist und von einer Partei nicht erwartet werden kann, dass sie einen solchen Aufwand vollumfänglich selbst trägt. In Anbetracht dessen ist dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

4.3 Über Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche von Privaten gegen Staat sowie gegen dessen Beamte und Angestellte entscheiden Zivilgerichte (vgl. § 2 VRG, § 19 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969). Das Verwaltungsgericht ist somit nicht zuständig.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2010 der Steuerhoheit des Kantons H nicht unterliegt.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 2'620.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an…