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SB.2011.00133
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. März 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Florence Robert.
In Sachen
A AG, B, Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt, Beschwerdegegnerin,
betreffend
Steuererlass hat sich ergeben: I. Mit Entscheid vom 1. März 2011 wies das Steueramt der Stadt Zürich ein Gesuch der A AG um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2006 im Betrag von Fr. … ab. II. Den hiergegen gerichteten Rekurs wies die Finanzdirektion mit Entscheid vom 3. Oktober 2011 ebenfalls ab. Sie erwog dabei, aus der von der Gesuchstellerin zu den Akten gereichten Bilanz per 31. Dezember 2009 sei unter Berücksichtigung der ausstehenden Steuerschuld keine existenzgefährdende Notlage des Unternehmens ersichtlich, nachdem dieses bei einer Bilanzsumme von Fr. … einen Verlust von Fr. … und Eigenkapital von Fr. … ausweise. Zudem würden keine genügenden Forderungsverzichte der Gläubiger vorliegen. III. Mit Beschwerde vom 27. Oktober 2011 liess die Gesuchstellerin dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei ihr die Steuerschuld von Fr. … zu erlassen. Sowohl das Steueramt der Stadt Zürich als auch die Finanzdirektion schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (RB 1999 Nr. 147), und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es indessen verwehrt, das von der Finanzdirektion in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Finanzdirektion zu setzen. 1.2 Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide der Steuerrekursgerichte, die erste gerichtliche Instanzen sind, rechtfertigt sich bei der Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig. 2. Das Steuererlassverfahren nach § 183 ff. StG ersetzt weder ein Rechtsmittelverfahren noch soll damit die Revision rechtskräftiger Entscheide bezweckt werden (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 183 N. 4 und 21). Insoweit die Gesuchstellerin im Rekursverfahren eine erhöhte Steuerforderung infolge angeblich falsch verbuchter Lohnforderungen zur Begründung des Steuererlasses geltend gemacht hat, ist dieser Einwand von der Finanzdirektion zu Recht nicht beachtet worden, handelt es sich dabei doch um eine Frage des Einschätzungsverfahrens. 3. 3.1 Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände, beeinträchtigt ist, können Steuern gestützt auf § 183 StG ganz oder teilweise erlassen werden. 3.2 Diese Voraussetzungen lassen sich naturgemäss nicht auf juristische Personen übertragen. Jedoch ist auch für sie ein Steuererlass nicht ausgeschlossen. Ein solcher soll aber in der Regel nur dann gewährt werden, wenn dies zum Weiterbestand der juristischen Person erforderlich ist und auch die übrigen Gläubiger ein Opfer bringen (Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern vom 2. Juli 2002, I. A. Ziff. 8 Rz. 21; Richner et al., § 183 N. 11). 3.3 Ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Steuererlass besteht oder nicht (bejahend Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 31 Rz. 3 und 8; verneinend BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008, E. 1.2; BGE 122 I 373 E. 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183 N. 5), kann letztlich offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde der Gemeinde (§ 184 StG) muss bei der Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 348; Beusch, Art. 167 DBG N. 8). 4. 4.1 Die Finanzdirektion hat das abschlägige Erlassgesuch anhand der einschlägigen rechtlichen Voraussetzungen überprüft und zutreffend begründet, weshalb bei der Pflichtigen keine erlassbegründende Situation vorliegt. Was sie dagegen vorbringt, vermag diesen Entscheid nicht umzustossen. 4.1.1 Eine vorübergehend schwierige Finanzlage einer Gesellschaft vermag keinen Steuererlass zu begründen. Dass die Pflichtige in ihrer Existenz gefährdet wäre, hat sie nicht substanziiert behauptet, geschweige denn nachgewiesen. Im Gegenteil ist aus der fraglichen Bilanz weder eine Unterbilanz in Form eines Kapitalverlusts noch eine Überschuldung ersichtlich (vgl. Art. 725 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911; Hanspeter Wüstiner in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Rolf Watter [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, 3. A., Basel 2008, Art. 725 N. 18 ff.). Kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeschrift selbst ausführt, sie sei überzeugt davon, dass ihr Unternehmen trotz angespannter finanzieller Lage Chancen auf dem Markt habe, da es über zeitgemässe Technologie verfüge. Gleichzeitig setzt sie sich damit in Widerspruch, wenn sie die mit Fr. 1.- bilanzierten Technologien als "kostenverursachende Entwicklungstätigkeiten ohne jeglichen Ertragswert" bezeichnet. 4.1.2 Hinsichtlich des zusätzlich geforderten Gläubigerverzichts verkennt die Gesuchstellerin sodann, dass der Verzicht eines massgeblichen Gläubigers dazu nicht ausreicht. Vielmehr ist entgegen ihrer Ansicht erforderlich, dass auch die übrigen Gläubiger im gleichen prozentualen Umfang auf ihre jeweiligen Forderungen verzichten, ansonsten ein einzelner Gläubiger zum Nachteil der anderen bevorzugt würde. Indem ein Forderungsverzicht zwingend zu einem Buchgewinn führt, erscheint im Übrigen der Einwand, dies habe "unzumutbare steuerliche, nicht erfüllbare Liquiditätsbelastungen" zur Folge, nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdegegner dabei zu Recht auf die Möglichkeit einer Verrechnung mit Verlusten aus vorangegangenen Geschäftsjahren hinweist (vgl. § 70 StG). 4.1.3 Aus den Akten geht schliesslich hervor, dass das Steueramt der Gesuchstellerin bereits mehrfach entgegengekommen ist, indem es ihr namentlich eine Stundung für die ausstehende Steuerforderung bis zum 31. August 2010 gewährt sowie zu deren anschliessenden Tilgung vier Ratenzahlungen (31. Dezember 2010, 31. März 2011, 30. Juni 2011 und 30. September 2011) bewilligt hat. Die Gesuchstellerin hat den Staat gleichzubehandeln wie ihre übrigen Gläubiger und ist dafür verantwortlich, die nötigen flüssigen Mittel bereitzuhalten, zumal Steuerforderungen berechenbar sind und folglich ohne Weiteres entsprechende Rückstellungen gebildet werden können. 4.2 Damit fehlt es am Nachweis einer erlassbegründenden Notlage, weshalb aufgrund der allgemeinen Beweislastregel (vgl. BGr, 23. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], S. 720 E. 5b) anzunehmen ist, eine solche habe sich nicht verwirklicht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. Trotz Unterliegens der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG von einer Kostenauflage abzusehen. 6. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m BGG). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Mitteilung an… |