{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2011-00140_2012-05-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211933&W10_KEY=13823264&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "038bf4afeac09160ec1205af24b36b79"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2011.00140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.05.2012  SB.2011.00140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.05.2012  SB.2011.00140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.05.2012  SB.2011.00140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Besteuerung von Leibrenten Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Eink\u00fcnfte (\u00a7 16 Abs. 1 StG). Gem\u00e4ss \u00a7 22 Abs. 3 StG sind Leibrenten sowie Eink\u00fcnfte aus Verpfr\u00fcndungen zu 40 % steuerbar. Unter dem Begriff Leibrente versteht man die vom Leben einer Person abh\u00e4ngige vertragliche Verpflichtung des Rentenschuldners, dem Rentengl\u00e4ubiger zeitlich wiederkehrende Leistungen zumeist in Form von Geld zu erbringen (Art. 516 Abs. 1 OR). Pauschale Festsetzung eines Prozentanteils (40%) f\u00fcr die Besteuerung (E. 2.1). Nach der allgemeinen Regel im Steuerverfahren tr\u00e4gt der Pflichtige die Beweislast f\u00fcr Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (E. 2.3).  Bei der Stiftung D handelt es sich um eine nach liechtensteinischem Recht errichtete Stiftung mit Sitz in E, welche insbesondere die finanzielle Beg\u00fcnstigung von Familienmitgliedern in einem weiten Sinn bezweckt ( E. 3.1.1). Bei der Stiftung D sind die Voraussetzungen f\u00fcr das Vorliegen einer Leibrente erf\u00fcllt. Die Bestimmungen des OR \u00fcber die Leibrenten gelten nicht nur f\u00fcr die auf einem besonderem Leibrentenvertrag beruhenden Renten, sondern analog auch f\u00fcr richterlich oder durch Verf\u00fcgung von Todes wegen begr\u00fcndete Renten. Zwar ist vorliegend nur eine geringe Kapitalr\u00fcckzahlungskomponente vorhanden und es \u00fcberwiegt der Zinsanteil, jedoch muss auch von einem Kapitalverzehr ausgegangen werden, da eine dauerhafte Rendite von 6% auch bei guter konjunktureller Lage langfristig nicht zu erzielen ist. Die Zuwendung der Stiftung D ist somit als Leibrente zu qualifizieren und nur zu 40% steuerbar (E. 3.1.2). Bei der Stiftung C  kann aufgrund der von der Pflichtigen eingereichten Dokumente, wonach weder der Name des Stifters noch die Namen der Beg\u00fcnstigten erkennbar sind, nicht beurteil werden, ob es sich  bei einem zugeflossenen Betrag um Eink\u00fcnfte aus einer Leibrente  handelt. Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs infolge der unterlassenen Protokollierung ihrer m\u00fcndlichen Ausf\u00fchrungendurch das kantonale Steueramt. Die aus der Stiftung C zugeflossenen Zuwendungen sind zu 100% steuerbar  (E. 3.2).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:13:24", "Checksum": "d52e0f63dcac47a16a5d28bc25112c11"}