{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.04.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2011-00145_18-04-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211735&W10_KEY=4467116&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7b107b63bdf815bc018e983548525c67"}, "Num": [" SB.2011.00145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.18.0  SB.2011.00145"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.18.0  SB.2011.00145"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.18.0  SB.2011.00145"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuererlass\r(Staats- und Gemeindesteuern 2009) | Die Differenzen in der Bedarfsrechnung des Pflichtigen k\u00f6nnen vorliegend offen bleiben (E. 3.2). Denn der geschuldete Betrag scheint nicht in einem Missverh\u00e4ltnis zur finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit des Pflichtigen zu stehen. Dies deshalb, weil der Grund seiner Notlage im Wesentlichen auf eine Kapitalschuld bei der X AG als seine fr\u00fchere Arbeitgeberin zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, und der Pflichtige diese Schuld bereits in einem Jahr um rund die H\u00e4lfte getilgt hat. In Anbetracht der daf\u00fcr aufgebrachten finanziellen Mittel w\u00e4re es ihm ein Leichtes gewesen, die offene Steuerschuld fristgerecht - zumindest im Zeitpunkt der F\u00e4lligkeit der provisorischen Steuerrechnung im Jahr 2009 - zu begleichen (E. 3.3). Im \u00dcbrigen ist die Kapitalschuld nach eigener Angabe des Pflichtigen durch eine Verfehlung seinerseits entstanden, was zu seinen Ungunsten zu ber\u00fccksichtigen ist (E. 3.3.1). Ferner geht es nicht an, einen Gl\u00e4ubiger systematisch zu bevorzugen. So hat der Pflichtige nach eigener Angabe die ihm im fraglichen Jahr 2009 zugeflossene Sonderzahlung der X AG, eine Schenkung seiner Mutter sowie sein Vorsorgeguthaben ausschliesslich zur teilweisen Tilgung der Schuld bei der X AG sowie zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwendet. Der Steuererlass w\u00fcrde vorliegend ausschliesslich der X AG als Gl\u00e4ubigerin des Pflichtigen zugutekommen und w\u00e4re angesichts der im Verh\u00e4ltnis zur Kapitalschuld vernachl\u00e4ssigbar geringen H\u00f6he auch gar nicht geeignet, zur Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen beizutragen. Im Gegenteil kann dem Pflichtigen aufgrund seiner neuen Anstellung grunds\u00e4tzlich eine positive Prognose gestellt werden. Da es sich \u00fcberdies um eine einmalige Anh\u00e4ufung von Schulden handelt, wird er sich auch wieder wirtschaftlich erholen k\u00f6nnen, sodass es ihm nach wie vor zumutbar erscheint, die offene Steuerschuld in absehbarer Zeit zu begleichen  (E. 3.3.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:35:14", "Checksum": "b640e0fa8e014b027269599798d8d651"}