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Geschäftsnummer: SB.2011.00145  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.04.2012
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2009)


Die Differenzen in der Bedarfsrechnung des Pflichtigen können vorliegend offen bleiben (E. 3.2). Denn der geschuldete Betrag scheint nicht in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zu stehen. Dies deshalb, weil der Grund seiner Notlage im Wesentlichen auf eine Kapitalschuld bei der X AG als seine frühere Arbeitgeberin zurückzuführen ist, und der Pflichtige diese Schuld bereits in einem Jahr um rund die Hälfte getilgt hat. In Anbetracht der dafür aufgebrachten finanziellen Mittel wäre es ihm ein Leichtes gewesen, die offene Steuerschuld fristgerecht - zumindest im Zeitpunkt der Fälligkeit der provisorischen Steuerrechnung im Jahr 2009 - zu begleichen (E. 3.3). Im Übrigen ist die Kapitalschuld nach eigener Angabe des Pflichtigen durch eine Verfehlung seinerseits entstanden, was zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen ist (E. 3.3.1). Ferner geht es nicht an, einen Gläubiger systematisch zu bevorzugen. So hat der Pflichtige nach eigener Angabe die ihm im fraglichen Jahr 2009 zugeflossene Sonderzahlung der X AG, eine Schenkung seiner Mutter sowie sein Vorsorgeguthaben ausschliesslich zur teilweisen Tilgung der Schuld bei der X AG sowie zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwendet. Der Steuererlass würde vorliegend ausschliesslich der X AG als Gläubigerin des Pflichtigen zugutekommen und wäre angesichts der im Verhältnis zur Kapitalschuld vernachlässigbar geringen Höhe auch gar nicht geeignet, zur Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen beizutragen. Im Gegenteil kann dem Pflichtigen aufgrund seiner neuen Anstellung grundsätzlich eine positive Prognose gestellt werden. Da es sich überdies um eine einmalige Anhäufung von Schulden handelt, wird er sich auch wieder wirtschaftlich erholen können, sodass es ihm nach wie vor zumutbar erscheint, die offene Steuerschuld in absehbarer Zeit zu begleichen (E. 3.3.2). Abweisung.
 
Stichworte:
BEDARFSBERECHNUNG
BEVORZUGUNG
FÄLLIGKEIT
GLÄUBIGER
GLEICHBEHANDLUNG
MISSVERHÄLTNIS
NOTLAGE
PROGNOSE
SCHENKUNG
SCHULDENTILGUNG
SELBSTVERSCHULDEN
STEUERERLASS
STRAFPROZESS
VERSCHWEIGEN
VERZICHT
VORSORGELEISTUNG
Rechtsnormen:
Art. 9 BV
§ 183 StG
§ 49f. VO StG
Art. 125 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2011.00145

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 18. April 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Florence Robert.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch das Steueramt,

 

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern 2009),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Entscheid vom 7. Juli 2011 wies die Finanzabteilung der Gemeinde B das Gesuch von A um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2009 im Betrag von Fr. … ab.

II.  

Den hiergegen gerichteten Rekurs wies die Finanzdirektion mit Entscheid vom 17. Oktober 2011 ab. Sie erwog im Wesentlichen, es liege keine finanzielle Notlage vor. Darüber hinaus habe der Pflichtige verschwiegen, dass er in der Steuerperiode 2009 über ausbezahlte Nettoeinkünfte von insgesamt Fr. … (Nettolohn C AG: Fr. .., Nettolohn D-Versicherungen: Fr. … Spesenpauschale D-Versicherungen: Fr. …) verfügte, sodass es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die offene Steuerschuld zu begleichen. Weiter habe er sich per 1. Januar 2010 von seiner Mutter eine Schenkung in der Höhe von Fr. … ausrichten lassen, welche er ebenfalls verschwiegen habe und was sein Erlassgesuch sowie die Rekursschrift geradezu als rechtsmissbräuchlich erscheinen lasse. Ferner habe er sich per 12. Mai 2010 unter Angabe des Auszahlungsgrunds "Wohneigentum" eine Leistung  aus seiner Säule 3a vom Fiscakonto bei der C AG in Höhe Fr. … auszahlen lassen. Unter all diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, dass der Pflichtige auf seinem Standpunkt beharre, definitiv nicht in der Lage zu sein, diese Steuerforderung zu bezahlen, zumal der Ausstand in der Höhe von Fr. … die wirtschaftliche Existenz des Pflichtigen vorliegend in keiner Weise zu gefährden vermöge.

III.  

Mit Rekurs (richtig: Beschwerde) vom 8. November 2011 beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.

Am 24. Januar 2012 und am 8. März 2012 reichte der Pflichtige weitere Eingaben unter Beilage eines Verlustscheins in Ergänzung seiner Beschwerdeschrift nach.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (RB 1999 Nr. 147), und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es indessen verwehrt, das von der Finanzdirektion in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Finanzdirektion zu setzen.

1.2 Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide der Steuerrekursgerichte, die erste gerichtliche Instanzen sind, rechtfertigt sich bei der Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.

2.  

2.1 Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände, beeinträchtigt ist, können Steuern gestützt auf § 183 StG ganz oder teilweise erlassen werden.

Eine solche erlassbegründende Notlage des Gesuchstellers liegt vor, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit steht und trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 183 N. 23).

2.2 Liegt eine solche erlassbegründende Notlage in einer Überschuldung des Steuerpflichtigen, kommt es auf deren Ursache an. Ist sie Folge aussergewöhnlicher Aufwendungen, die – wie z. B. Krankheitskosten – in den persönlichen Verhältnissen des Gesuchstellers begründet sind, so kann ohne Rücksicht auf Forderungen anderer Gläubiger Steuererlass gewährt werden (vgl. Ziff. 14 der Weisung der Finanzdirektion vom 2. Juli 2002 über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern, Nr. 34/010 [Weisung Steuererlass]). Liegen andere Gründe für die Überschuldung vor, wie z. B. geschäftliche Misserfolge oder Bürgschaftsverpflichtungen, fällt ein Erlass nur dann in Betracht, wenn auch die anderen Gläubiger auf ihre Ansprüche verzichten (Ziff. 15 Weisung Steuererlass). Denn der Steuererlass bezweckt, zur Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen beizutragen; er soll diesem und nicht seinen Gläubigern zugutekommen (BGr, 9. September 2004, NStP 2005,1; BGr, 19. März 1981, ASA 52,518; Richner et al., § 184 N. 32 und 34; VGr, 9. Dezember 2009, SB.2009.00085,  E. 4.2).

2.3 Die für einen Steuererlass vorausgesetzte Notlage darf vom Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht verschuldet sein. Ein Selbstverschulden des Gesuchstellers an der Notlage schliesst den Steuererlass zwar nicht aus, wird aber bei der Entscheidung berücksichtigt (EEK, 10. Oktober 1952, ASA 22,351 [352]; Richner et al., § 183 N. 21 und 28). Wäre dem Gesuchsteller im Zeitpunkt der Fälligkeit des zu erlassenden Betrags sodann eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dieser Umstand im Entscheid über den Erlass zulasten des Gesuchstellers zu würdigen. Hat sich dieser ausserdem freiwillig seiner Einkommensquellen oder Vermögenswerte entäussert, so wird ein entsprechender Einkommens- oder Vermögensrückgang bei der Beurteilung des Erlassgesuchs nicht berücksichtigt (Richner et al., § 183 N. 24 f.; BGr, 19. Dezember 2003, 2P.316/2003). Denn der Steuererlass darf nicht dazu dienen, Steuerschulden nachträglich loszuwerden, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit hätten beglichen werden können (Art. 8 und 127 Abs. 2 BV; Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel etc. 2008, Art. 167 N. 31). Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs (BGr, 30. April 1975, ASA 44 [1975/76], 618), wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist.

2.4 Ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Steuererlass besteht oder nicht (bejahend Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 31 Rz. 3 und 8; verneinend BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008, E. 1.2; BGE 122 I 373 E. 1; Richner et al., § 183 N. 5), kann letztlich offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde der Gemeinde (§ 184 StG) muss bei der Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen – Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen durch besondere Verhältnisse – im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 348; Beusch, Art. 167 DBG N. 8).

3.  

3.1 Die Finanzdirektion hat das abschlägig beurteilte Erlassgesuch anhand der dargestellten rechtlichen Voraussetzungen eingehend geprüft und zutreffend begründet, weshalb beim Pflichtigen keine erlassbegründende Situation vorliegt. Was der Pflichtige dagegen vorbringt, vermag diesen Entscheid nicht umzustossen.

3.2 Die Differenzen in der Bedarfsrechnung des Pflichtigen können vorliegend offenbleiben, zumal es sich um einen geringfügigen Betrag im Umfang von rund Fr. … handelt. Zudem sind einzelne Posten, namentlich die Zusammensetzung des Lohns, die Höhe der Unterhaltsbeiträge sowie die Gesundheitskosten, ohnehin nicht oder nur unvollständig geklärt. Unter Annahme einer Spesenpauschale von monatlich Fr. …, wie sie den Lohnabrechnungen Mai 2011, August 2011 und Januar 2012 zu entnehmen ist und in etwa auch mit dem im Lohnausweis 2010 angegebenen Betrag von Fr. … übereinstimmt (Fr. …x…= Fr. …), sind die Ausgaben hinsichtlich öffentlichen Verkehrs sowie auswärtiger Verpflegung – wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen – um Fr. … zu kürzen. Sodann ist der Pflichtige zu Recht darauf hingewiesen worden, dass er selber für eine seiner finanziellen Leistungsfähigkeit entsprechende Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge an seine getrennt lebende Ehefrau und seine Kinder verantwortlich ist. Wenn er hierzu nachträglich einwendet, es sei sogar mit höheren Unterhaltsbeiträgen zu rechnen, so erweckt dies zu seinen Ungunsten überdies den Anschein einer künftig steigenden Leistungsfähigkeit des Pflichtigen, werden doch bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen die finanziellen Verhältnisse beider Parteien berücksichtigt (vgl. Art. 125 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs).

3.3 Selbst wenn sich aus der Bedarfsrechnung eine Unterdeckung ergeben würde, erscheint der geschuldete Betrag indes nicht in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen. Dies deshalb, weil der Grund seiner Notlage im Wesentlichen auf eine Kapitalschuld bei der C AG als seine frühere Arbeitgeberin im Betrag von Fr. … per 31. Dezember 2009 zurückzuführen ist und der Pflichtige diese Schuld per 31. Dezember 2010 bereits um rund die Hälfte auf nunmehr Fr. … getilgt hat. In Anbetracht der dafür aufgebrachten finanziellen Mittel wäre es ihm ein Leichtes gewesen, die offene Steuerschuld von Fr. … fristgerecht – zumindest im Zeitpunkt der Fälligkeit der provisorischen Steuerrechnung im Jahr 2009 – zu begleichen (vgl. § 49 f. der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Stattdessen hat er zusätzlich den Erlös aus dem Verkauf seiner Namenaktien bei der C AG nach Ablauf der Sperrfrist zur Abzahlung dieser Kapitalschuld verwendet und trotz seiner angespannten finanziellen Lage auch für 2009 noch den freiwilligen Höchstbetrag von Fr. … zur Anhäufung seiner Säule 3a einbezahlt.

3.3.1 Im Übrigen ist die Kapitalschuld nach eigener Angabe des Pflichtigen durch eine Verfehlung seinerseits entstanden, welche einen Strafprozess mit weiteren Forderungen gegen ihn nach sich gezogen hat. Der Pflichtige hat seine Notlage daher selbst verschuldet, was zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen ist (vgl. Ziff. 2.3 vorstehend).

3.3.2 Da der Grund seiner Überschuldung sodann unter Ziff. 15 der Weisung über den Steuererlass fällt, geht es – wie die Finanzdirektion zu Recht erkannt hat – nicht an, einen Gläubiger systematisch zu bevorzugen. So hat der Pflichtige nach eigener Angabe die ihm im fraglichen Jahr 2009 zugeflossene Sonderzahlung der C AG im Umfang von Fr. …, die im damaligen Nettolohn von Fr. … enthalten gewesen sei, die Schenkung seiner Mutter von Fr. … sowie das Vorsorgeguthaben von Fr. … ausschliesslich zur teilweisen Tilgung der Schuld bei der C AG sowie zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwendet. Der Pflichtige ist auf unübliche Art und Weise zu liquiden Mitteln gekommen, um die Forderung der C AG zu bedienen. Diese Gläubigerin erfährt denn auch weiterhin eine Vorzugsstellung, indem ihr der Pflichtige regelmässige Ratenzahlungen leistet. Zwar ist dies nachvollziehbar, steht der Pflichtige doch nach wie vor persönlich und finanziell unter Druck. Dennoch kann ein solches Verhalten im Licht des Gleichbehandlungsgebots (vgl. Ziff. 2.2 vorstehend) sowie unter dem Aspekt von Treu und Glauben im Sinn von Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung nicht geschützt werden. Der Steuererlass würde vorliegend ausschliesslich der C AG als Gläubigerin des Pflichtigen zugutekommen und wäre angesichts der im Verhältnis zur Kapitalschuld vernachlässigbar geringen Höhe auch gar nicht geeignet, zur Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen beizutragen. Im Gegenteil kann dem Pflichtigen aufgrund seiner neuen Anstellung bei der D-Versicherungen mit einem im Jahr 2010 ausgewiesenen Bruttolohn von Fr. … grundsätzlich eine positive Prognose gestellt werden. Insbesondere darf angenommen werden, dass der Pflichtige auch weiterhin Wege und Mittel finden wird, um seine Schulden aus seiner Verfehlung zu tilgen. Da es sich dabei um eine einmalige Anhäufung von Schulden handelt, wird er sich auch wieder wirtschaftlich erholen können, sodass es ihm nach wie vor zumutbar erscheint, die offene Steuerschuld in absehbarer Zeit zu begleichen.

3.4 In Würdigung dieser Umstände kann der Pflichtige somit keine erlassbegründende Notlage nachweisen, weshalb aufgrund der allgemeinen Beweislastregel (vgl. BGr, 23. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], S. 720 E. 5b) zu seinen Ungunsten angenommen werden muss, eine solche habe sich nicht verwirklicht.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

4.1 Trotz Unterliegens des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich in Anwendung von § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG, von einer Kostenauflage abzusehen.

4.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m BGG). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.           

4.    Mitteilung an…