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Geschäftsnummer: SB.2011.00152  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.05.2012
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Direkte Bundessteuer 2008


Teilweise Ermessenseinschätzung Der Pflichtige reichte im Einspracheverfahren eine Steuererklärung ein. Das Steueramt gelangte nach Untersuchungen zu Recht zum Schluss, dass der Pflichtige den Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung hinsichtlich der geltend gemachten Unterhaltskosten der Liegenschaft nicht erbracht hat. Denn angesichts dessen, dass der bauliche Zustand der Liegenschaft vor Beginn von Renovation und Umbau nicht genau dokumentiert worden ist, bleibt somit ungewiss, in welchem Mass die hierauf entfallenden Kosten werterhaltenden Charakter aufweisen. Die Schätzung der Vorinstanzen erscheint nicht als sachwidrig und daher nicht als offensichtlich unrichtig. Abweisung.
 
Stichworte:
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
LIEGENSCHAFTSUNTERHALT
OFFENSICHTLICHE UNRICHTIGKEIT
SCHÄTZUNG
WERTERHALTENDE AUFWENDUNGEN
WERTVERMEHRENDE AUFWENDUNGEN
Rechtsnormen:
Art. 32 Abs. II DBG
Art. 130 Abs. II DBG
Art. 132 Abs. III DBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2011.00152

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 23. Mai 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Silvia Hunziker.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Direkte Bundessteuer 2008,

hat sich ergeben:

I.  

A reichte für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 trotz Mahnung keine Steuererklärung ein. Er wurde deshalb am 15. Januar 2010 vom kantonalen Steueramt in Anwendung von Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt.

Hiergegen erhob der Pflichtige Einsprache und reichte eine Steuererklärung samt Beilagen ein. Das kantonale Steueramt hiess die Einsprache nach Durchführung einer Untersuchung am 11. März 2011 teilweise gut und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. … herab. Dabei schätzte es die abzugsfähigen Unterhaltskosten für die Liegenschaft C-Weg 01 in B nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. …. 

II.  

Das Steuerrekursgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde am 4. Oktober 2011 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 17. November 2011 beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es seien die Liegenschaftskosten im Umfang von Fr. … zum Abzug zuzulassen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor dem Steuerrekursgericht gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).

Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.2 Die vom Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen Entscheids des Steuerrekursgerichts nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548). Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, die unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149).

2.  

2.1 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut Art. 130 Abs. 2 DBG die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

Der Pflichtige hat unstreitig trotz Mahnung keine Steuererklärung für die Steuerperiode 2008 abgegeben. Er ist deshalb zu Recht vom kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt worden.

2.2 Eine Ermessensveranlagung kann gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).

Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl. E. 1.2) hat der Steuerpflichtige im Einspracheverfahren, spätestens aber im Beschwerdeverfahren vor Rekurskommission nachzuweisen, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist. Er hat den Nachweis dadurch zu erbringen, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (vgl. RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprachebehörde bzw. die Rekurskommission zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessensveranlagung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 132 DBG N. 38 ff. und N. 54 ff.).

Offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich, ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (vgl. Zweifel, Art. 132 DBG N. 52; RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384 = ZR 65 Nr. 13).

2.3  

2.3.1 Der Pflichtige reichte im Einspracheverfahren eine Steuererklärung ein, in der er unter anderem für den in den Jahren 2007 und 2008 erfolgten Umbau und die Renovation des Zweifamilienhauses C-Weg 01 in B Unterhaltskosten von insgesamt Fr. … in Abzug brachte. Da in der beigelegten Kostenaufstellung die vorgenommenen Arbeiten lediglich mit Stichworten umschrieben wurden und der wertvermehrende Anteil (Quote) der Kosten nicht näher erläutert wurde, führte das kantonale Steueramt insoweit eine Untersuchung durch, indem es vom Pflichtigen verschiedene Auskünfte, Zusammenstellungen und Beweismittel zu den geltend Kosten verlangte und im weiteren Verlauf mahnte. Das Steueramt gelangte nach Besprechungen mit dem Pflichtigen und ungeachtet der eingereichten Unterlagen und erteilten Auskünfte zum Schluss, dass sich die von diesem verfochtene Ausscheidung von wertvermehrenden und werterhaltenden Kosten nicht nachvollziehen lasse. Ausserdem stellte es fest, dass das Gebäude nahezu ausgekernt worden sei, des Weiteren die Nasszellen aufgrund des Anbaus verschoben worden seien, wobei deswegen auch hohe Kosten für die Haustechnik angefallen seien, sowie ehemalige Baumängel behoben worden seien. Ferner seien die Umgebungsarbeiten verhältnismässig hoch ausgefallen, wobei auch die hohen Anteile der Baukosten hervorzuheben seien, welche auf die Positionen "An-/Ausbau" und "Erweiterungen" entfielen. Schliesslich seien von den Gesamtkosten für den Umbau und die Renovation der Liegenschaft von Fr. … bereits für das Jahr 2007 Fr. … als werterhaltend zum Abzug zugelassen worden.

Im Verfahren vor Steuerrekursgericht reichte der Pflichtige erneut die bereits im Einspracheverfahren der Steuererklärung beigelegte Kostenaufstellung ein und wies darauf hin, wohl seien die Kosten für den Ersatz der Heizung hoch ausgefallen. Das sei jedoch darauf zurückzuführen, dass er sich entschlossen habe, von einer Ölheizung auf eine Wärmepumpe umzustellen, was den Ersatz der Radiatoren und den Einsatz einer Bodenheizung erfordert habe. Zusätzlich seien die Aussenhaut (Wände und Decken) sowie die Kellerdecken massiv isoliert worden und sämtliche Fenster durch solche mit erhöhtem Wärmeschutz ersetzt worden. Solche Kosten seien vollumfänglich steuerlich abzugsfähig.

2.3.2 Im Einsprache- und erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren hat der Pflichtige den Nachweis der Unrichtigkeit der zu Recht getroffenen Ermessensveranlagung hinsichtlich der geltend gemachten Unterhaltskosten der Liegenschaft C-Weg 01 in B nicht erbracht. Aufgrund seiner Darlegungen und Unterlagen ist es nämlich nicht möglich, die von ihm verfochtenen werterhaltenden Anteile an den Aufwendungen für Renovation und Umbau schlüssig nachzuvollziehen. Wie schon das Steuerrekursgericht festgestellt hat, lassen Baueingaben und Fotografien vielmehr erkennen, dass die Grundrisse der streitbetroffenen Liegenschaft erheblich verändert worden sind. Angesichts dessen, dass der bauliche Zustand der Liegenschaft vor Beginn von Renovation und Umbau nicht genau dokumentiert worden ist, bleibt somit ungewiss, in welchem Mass die hierauf entfallenden Kosten werterhaltenden Charakter aufweisen.

Die Vorinstanzen haben die Unterhaltskosten auf Fr. … geschätzt, mithin auf rund einen Drittel der Gesamtkosten des Jahres 2008 von Fr. …, wobei Fr. … allein auf Maurerarbeiten entfielen. Aus den Akten geht hervor, dass ein Anbau, eine Erweiterung im ersten Geschoss und ein Balkon bzw. ein Terrasse im Obergeschoss neu gebaut sowie ein Gartensitzplatz samt Zugang und ein Parkplatz neu erstellt worden sind. Ausserdem wurde eine extensive Dachbegrünung vorgesehen. Diese baulichen Massnahmen weisen allesamt wertvermehrenden Charakter auf. Die eingereichten Fotografien legen sogar den Schluss nahe, dass das Zweifamilienhaus vollständig ausgekernt und neu ausgebaut worden ist, sodass an sich fraglich ist, ob überhaupt werterhaltende Kosten ausgeschieden werden können. Unter diesen Umständen erscheint die getroffene Schätzung solcher Kosten mit einem Betrag von Fr. … – selbst unter Berücksichtigung der geltend gemachten, indessen nicht substanziierten energiesparenden Aufwendungen im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Satz 2 DBG in Verbindung mit der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 24. August 1992 – als entgegenkommend, jedenfalls aber nicht als sachwidrig und daher nicht als offensichtlich unrichtig. Das gilt auch unter Berücksichtigung der in Verletzung des Novenverbots (vgl. vorn E. 1.2) in der Beschwerde neu vorgebrachten näheren Angaben zu den Energiesparmassnahmen.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    750.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    850.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…