{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2011-00154_2012-03-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211619&W10_KEY=13823265&nTrefferzeile=19&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "180ad64cc5cab5673dbc46d561b06ed4"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2011.00154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.03.2012  SB.2011.00154"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.03.2012  SB.2011.00154"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.03.2012  SB.2011.00154"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Kaskadenersatzbeschaffung von Liegenschaften (StHG 12 III lit. e bzw. StG 216 III lit. i); Pr\u00e4zisierung der Rechtsprechung: Den parlamentarischen Debatten l\u00e4sst sich entnehmen, dass es prim\u00e4rer Wille des Gesetzgebers war, das Wohneigentum und die Mobilit\u00e4t zu f\u00f6rdern, andererseits aber auch Spekulationen durch mehrere Verk\u00e4ufe zu verhindern. Das Steuer-RKG als auch das VGr schlossen daraus zu Recht, dass der Gesetzgeber kurzfristige Spekulationsgewinne infolge Kaskadenersatzbeschaffungen verhindern wollte. Indessen kann dem weiteren Schluss, der Nachweis f\u00fcr die dauernde Selbstnutzung der Ersatzliegenschaft sei grunds\u00e4tzlich gescheitert, wenn das erste Ersatzobjekt innert f\u00fcnf Jahren seit der Hand\u00e4nderung am ursp\u00fcnglichen Objekt verkauft werde, bei einer erneuten Ersatzbeschaffung mit vollst\u00e4ndige Reinvestition des Erl\u00f6ses nicht mehr festgehalten werden. Eine festgelegte Frist von f\u00fcnf Jahren kann durch Gesetzesauslegung dieser Bestimmungen nicht entnommen werden (E. 2.3.2). Folglich ist lediglich bei rechtsmissbr\u00e4uchlichen kurzfristigen Kaskadenersatzbeschaffungen ein Steueraufschub zu verwehren (E.2.3.3). Da die Bf die streitbetroffene Liegenschaft nicht w\u00e4hrend f\u00fcnf Jahren selbst bewohnt haben, hat das RKG gem\u00e4ss der verwaltungsgerichtlichen Praxis, an die sie gebunden gewesen ist, ohne weitere Pr\u00fcfung der Umst\u00e4nde einen Steueraufschub verneint. Das RKG hat demnach in einem weiteren Rechtsgang zu pr\u00fcfen, ob im vorliegenden Fall eine rechtsmissbr\u00e4uchliche Kaskadenersatzbeschaffung vorliegt (E. 3). R\u00fcckweisung. Keine Kostenauflage; PE"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:12:10", "Checksum": "77e907f0883f6df7212ffd2923177230"}