{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "28.03.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2011-00159_28-03-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211667&W10_KEY=4467116&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c7cdd130c768666b9603f471ffcc8d52"}, "Num": [" SB.2011.00159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.28.0  SB.2011.00159"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.28.0  SB.2011.00159"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.28.0  SB.2011.00159"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Abzugsf\u00e4higkeit der Kosten f\u00fcr einen Rasenm\u00e4herroboter als Liegenschaftsunterhaltskosten Abzugsf\u00e4hige Liegenschaftsunterhaltskosten i.S.v. \u00a7 30 II StG sind wiederkehrende Aufwendungen, die der Erhaltung bereits vorhandener Werte dienen (E. 3.1). Nicht abzugsf\u00e4hig sind Lebenshaltungskosten (z.B. Auslagen f\u00fcr Liebhabereien) und Aufwendungen f\u00fcr die Wertvermehrung von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden. Als wertvermehrender Aufwand wird etwa die Erstanschaffung eines Rasenm\u00e4hers betrachtet, wohingegen die Ersatzanschaffungskosten f\u00fcr einen Rasenm\u00e4her als Unterhaltskosten qualifiziert werden k\u00f6nnen. Ist das Ersatzger\u00e4t qualitativ besser, ist der wertvermehrende Anteil an den Ersatzanschaffungskosten nicht abzugsf\u00e4hig. Die Kosten eines Rasenm\u00e4herroboters k\u00f6nnen daher nur teilweise als Unterhaltskosten abgezogen werden. Die Kosten, die jene f\u00fcr einen gew\u00f6hnlichen Rasenm\u00e4her \u00fcbersteigen, sind als wertvermehrende Aufwendung bzw. Lebenshaltungskosten nicht abzugsf\u00e4hig (E. 3.2). Mangels Vergleichbarkeit der Unterhaltskosten einer Hauseigent\u00fcmerin mit den Aufwendungen eines selbst\u00e4ndigerwerbenden Landwirts liegt keine Verletzung von Art. 8 I BV vor (E. 4.2.2). Auch bei den Kosten f\u00fcr einen G\u00e4rtner ist eine Abgrenzung zwischen abzugsf\u00e4higen Unterhaltskosten und Auslagen f\u00fcr Liebhabereien bzw. wertvermehrenden Aufwendungen zu treffen, weshalb keine steuerliche Ungleichbehandlung vorliegt (E. 4.2.3). Keine Willk\u00fcr, wenn die Vorinstanz das Gesetz auslegt (E. 4.3.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:35:06", "Checksum": "7748f4b1c9b83e6f007f5d22bc3e0551"}