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SB.2011.00160
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. März 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte Bundessteuer 2009,
hat sich ergeben: I. A wurde am 19. Juli 2011 vom kantonalen Steueramt für die direkte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt. Für ihre Liegenschaft an der B-Strasse 01 in C hatte die Pflichtige Unterhaltskosten in einer Gesamthöhe von Fr. … deklariert, doch liess das Steueramt von den geltend gemachten Kosten für einen automatischen Rasenmäherroboter der Marke Automower Husqvarna 230 ACX von Fr. 5'080.- nur einen Abzug von Fr. 600.- für einen Standard-Rasenmäher zu. Mit Entscheid vom 9. September 2011 wies das kantonale Steueramt die von der Pflichtigen dagegen erhobene Einsprache ab. II. Mit Entscheid vom 23. November 2011 hiess der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts die Beschwerde der Pflichtigen teilweise gut und veranlagte diese für die direkte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …. III. Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2011 beantragte die Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2009 auf Fr. … festzusetzen. Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. Der Einzelrichter erwägt:
1. Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140 Abs. 3 DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). Demnach können mit der (zweitinstanzlichen) Beschwerde an das Verwaltungsgericht alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich somit lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (vgl. RB 1999 Nr. 147). 2. 2.1 Steuerbar sind gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen. Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Artikeln 26-33a abgezogen (Art. 25 DBG). Bei Liegenschaften im Privatvermögen sind vom steuerbaren Einkommen unter anderem Unterhaltskosten abzugsfähig (Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG), wobei der Steuerpflichtige anstelle der tatsächlichen Kosten einen Pauschalabzug geltend machen kann (Art. 32 Abs. 4 DBG). Unterhaltskosten sind wiederkehrende Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern die Erhaltung bereits vorhandener Werte ist. Das Grundstück soll weiterhin – allenfalls modernisiert – seinen bisherigen Verwendungszweck erfüllen können. 2.2 Nicht abzugsfähig sind gemäss Art. 34 Abs. 1 DBG die übrigen Kosten und Aufwendungen, so etwa die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie (lit. a). Diese sogenannten Lebenshaltungskosten dienen der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des Steuerpflichtigen und sind dem privaten Konsum zuzuordnen. Hierunter fallen die Auslagen für Liebhabereien, welche aus persönlicher Neigung heraus getätigt werden, ohne dass der Nutzungswert der Liegenschaft beeinflusst würde (Bernhard Zwahlen in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 32 N. 19 f.). Weiter sind auch Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen nicht abzugsfähig (Art. 34 Abs. 1 lit. d DBG). Wertvermehrend sind Aufwendungen, welche eine nachhaltige Verbesserung des Vermögenswerts bewirken, d. h. zu einer dauerhaften Qualitätssteigerung und damit zu einem bleibenden Mehrwert führen (Markus Reich in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 34 N. 22). Als wertvermehrender Aufwand wird etwa die erste Anschaffung eines Rasenmähers erachtet, wohingegen die Ersatzanschaffungskosten für einen Rasenmäher als Unterhaltskosten betrachtet werden können (Ernst Känzig, Direkte Bundessteuer, I. Teil, 2. A., Basel 1982, Art. 22 N. 164). Dabei wird vorausgesetzt, dass das Ersatzgerät qualitativ nicht besser ist, ansonsten ein wertvermehrender Anteil an den Ersatzanschaffungskosten nicht zum Abzug zugelassen wird (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 30 N. 76). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Pflichtige den Automower als Ersatz für einen gewöhnlichen Rasenmäher erwarb. Weil ein Automower den Preis für einen gewöhnlichen Rasenmäher erheblich übersteigt, kann nur ein Teil der Ersatzanschaffungskosten als Unterhaltskosten zum Abzug zugelassen werden. Die Kosten, welche jene für einen gewöhnlichen Rasenmäher übersteigen, sind nicht abzugsfähig, weil sie eine wertvermehrende Aufwendung bzw. Lebenshaltungskosten darstellen. 3. 3.1 Die Pflichtige wendet sich gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenaufteilung in abzugsfähige Unterhaltskosten einerseits und nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten andererseits. Sie macht eine Verletzung der Art. 7, 8, 9 und 10 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geltend. Inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die Menschenwürde (Art. 7 BV) und das Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 10 Abs. 3 BV) verstossen soll, ist von vornherein nicht ersichtlich, weshalb grundsätzlich nur noch eine allfällige Verletzung von Art. 8 BV und Art. 9 BV zu prüfen ist. Da sich die Ausführungen der Pflichtigen zum Willkürverbot spezifisch auf das Steuergesetz des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG) beziehen, ist im vorliegenden Fall auf eine allfällige Verletzung von Art. 9 BV nicht einzugehen. 3.2 3.2.1 Die Pflichtige rügt, es liege eine verfassungswidrige rechtsungleiche Behandlung von Steuerpflichtigen vor, wenn ein Landwirt von seinen steuerbaren Einkünften die Kosten für modernste und rationellste Betriebsmittel (inkl. Heizung im Traktor oder Belüftung im Mähdrescher und Einsatz modernster Elektronik) abziehen dürfe, ihr – der Pflichtigen – hingegen der vollständige Abzug der Kosten für den Rasenmäher verwehrt werde. 3.2.2 Im Steuerrecht wird Art. 8 Abs. 1 BV insbesondere durch die in Art. 127 Abs. 2 BV statuierten Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert. Nach dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen (BGE 137 I 145 E. 2.1). Für die Beurteilung, ob eine unzulässige Ungleichbehandlung vorliegt oder nicht, sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden – vorliegend Hauseigentümer – unter sich zu vergleichen (vgl. BGE 137 I 145 E. 4.3.1). Die Pflichtige zieht hingegen einen Vergleich zwischen ihren Unterhaltskosten als Hauseigentümerin und den Aufwendungen eines selbständig erwerbenden Landwirts, und somit einer Person, die sich gerade nicht in gleichen Verhältnissen befindet. Grundsätzlich wird zwar für alle Einkunftsarten ein einheitlicher Gewinnungskostenbegriff verwendet (Markus Reich, Steuerrecht, Zürich/Basel/Genf 2009, § 13 N. 18 und N. 75). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass bei Selbständigerwerbenden Aufwendungen bereits abziehbar sind, wenn sie geschäftsmässig begründet sind, unerheblich davon, ob der Aufwand im Sinn einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war oder nicht (BGr, 23. Juni 2010, 2C_104/2010, E. 2.2.2; BGE 124 II 29 E. 3b; BGE 113 Ib 114 E. 2c). Der Einsatz von Ernte- und Mähmaschinen durch einen Landwirt ist – wie schon die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – betriebswirtschaftlich bedingt und nicht durch eine Liebhaberei des Landwirts begründet. Mangels Vergleichbarkeit des vorliegenden Sachverhalts mit den Aufwendungen eines Landwirts liegt denn auch keine steuerliche Ungleichbehandlung vor. 3.2.3 Eine steuerliche Ungleichbehandlung natürlicher Personen erblickt die Pflichtige sodann darin, dass die Kosten für die Vergabe von Gartenpflegearbeiten (inkl. Rasenmähen) an eine "Drittfirma" steuerlich abzugsfähig seien, demgegenüber die Kosten für die Anschaffung und Selbstbewirtschaftung eines modernen Rasenmähers nur teilweise zum Abzug zugelassen würden. Als Beweisantrag verlangt die Pflichtige, es seien alle Steuerunterlagen der über 65-jährigen Eigenheimbesitzer der "Goldküste" darauf hin zu prüfen, inwiefern Gartenpflegearbeiten durch Drittfirmen im Steuerjahr 2009 steuerlich abzugsfähig waren und ob der dortige Einsatz von eigens beschafften Rasenmähern der Marke Automower steuerlich gleichbehandelt wurde. Die Pflichtige verkennt, dass auch Gartenunterhaltsarbeiten, welche durch Dritte vorgenommen werden, nicht unbesehen zum Abzug zugelassen werden können. So ist bei solchen Arbeiten ebenfalls eine Abgrenzung zwischen abzugsfähigen Unterhaltskosten und Auslagen für Liebhaberei bzw. wertvermehrenden Aufwendungen zu treffen. Zur Liebhaberei gehören auch Auslagen, welche aus einem Komfortbedürfnis heraus begründbar sind (Zwahlen, Art. 32 N. 20). Auch die Vorinstanz trifft diese Unterscheidung, indem sie festhält, dass die Kosten für einen Gärtner, der den Rasen für den Eigenheimbesitzer mäht, zumindest nicht vollständig abzugsfähig sein dürften, da sie (ebenfalls) der Annehmlichkeit dienten. Damit verletzt die Vorinstanz Art. 8 Abs. 1 BV nicht. An diesem Ergebnis würde auch die verlangte Beschaffung der Steuererklärungen von über 65-jährigen Eigenheimbesitzern am rechten Zürichseeufer nichts ändern, weshalb auf das beantragte Beweismittel zu verzichten ist. 3.2.4 Im Übrigen ist das Ergebnis, wonach die Anschaffungskosten für einen Rasenmäher insoweit zum Abzug zugelassen werden, als sie die Kosten für einen durchschnittlichen Rasenmäher nicht übersteigen, nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an… |