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SB.2011.00161
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Mai 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin Nicole Tschirky.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuererlass hat sich ergeben: I. A ersuchte das kantonale Steueramt mit Schreiben vom 28. Juni 2011 um Erlass der direkten Bundessteuern 2007 bis 2009 im Gesamtbetrag von Fr. … sowie um Erlass einer die Steuerperiode 2007 betreffenden Ordnungsbusse von Fr. …. Zur Begründung machte sie geltend, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, mehr zu verdienen. Zurzeit stehe sie in Abklärung bei der Invalidenversicherung (IV). Das kantonale Steueramt forderte sie mit Schreiben vom 17. Februar 2011 sowie Mahnungen vom 6. April und 19. Mai 2011 auf, verschiedene Unterlagen einzureichen. Diesen Aufforderungen kam die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 1. Juli 2011 nach, unterliess es jedoch, neben den Belegen über ihr Einkommen auch die verlangten Dokumente über ihre monatlichen Auslagen beizubringen. Mit Entscheid vom 2. November 2011 wies das kantonale Steueramt das Erlassgesuch mangels erstellter Notlage ab. II. Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2011 beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit der Begründung, sie sei nur eingeschränkt arbeitsfähig. Seit November 2010 stehe sie in Kontakt mit der IV. Zwei Ärzte hätten ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert und eine IV-Rente rückwirkend ab August 2009 befürwortet. Die IV habe jedoch noch nicht entschieden. Zudem reichte sie mit ihrer Beschwerdeschrift verschiedene Belege zu ihren monatlichen Auslagen ein. In seiner Beschwerdeantwort passte das kantonale Steueramt die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums den nunmehr vorgelegten Zahlen der Beschwerdeführerin an und schloss auf eine Notlage. Es gelangte jedoch zum Ergebnis, dass die Beschwerde dennoch abzuweisen sei, da die Beschwerdeführerin weitere Schulden habe und der Bund nicht zugunsten anderer Gläubiger auf seine gesetzlichen Ansprüche verzichten könne. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nach Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 19. Dezember 1994 (EV) ein Anspruch auf Steuererlass besteht (zustimmend Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich etc. 2008, § 31 N. 3 und 8; BVGr, 23. April 2012, A-3232/2011, E. 2.2.4; verneinend BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008, E. 1.2; BGE 122 I 373 E. 1; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 167 DBG N. 4), kann offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde muss bei der Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 348; Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 167 DBG N. 8). Dementsprechend hat sich das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids auf die Prüfung zu beschränken, ob das kantonale Steueramt das ihm zustehende Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hat. 1.2 Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht bei der Beschwerde gegen Entscheide des kantonalen Steueramts kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind im Beschwerdeverfahren neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig. 2. 2.1 Dem Steuerpflichtigen, für den infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können gemäss Art. 167 Abs. 1 DBG die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden. Eine "grosse Härte" ist insbesondere bei einer Notlage gegeben (Beusch, Art. 167 DBG N. 18). Eine solche liegt nach Art. 9 Abs. 1 EV vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs) in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. Beim Entscheid über einen Steuererlass sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EV). Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EV). 2.2 Die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege sind infolge des in diesem Verfahren geltenden Novenrechts vom kantonalen Steueramt zu Recht nachträglich berücksichtigt worden. In seiner Beschwerdeantwort hat es festgehalten, eine Notlage sei nun erstellt, da dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. … monatliche Ausgaben von Fr. … gegenüberstünden. Bei einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. … läge eine solche auch dann vor, wenn für das Halbtaxabonnement anstelle der vom kantonalen Steueramt eingesetzten jährlichen Kosten von Fr. … lediglich die monatlichen Kosten von Fr. … eingesetzt würden. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin über kein Vermögen verfügt. Ob eine erlassbegründende Notlage vorliegt, kann jedoch im vorliegenden Fall aufgrund des – soweit ersichtlich – noch ausstehenden Entscheids der IV nicht beurteilt werden. Nach ihren eigenen Ausführungen haben der Beschwerdeführerin zwei Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert und eine IV-Rente rückwirkend ab August 2009 befürwortet. Das derzeitige wie auch das zu erwartende Einkommen der Beschwerdeführerin ist damit unklar. Kann nicht beurteilt werden, ob die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit beglichen werden kann, kommt ein Steuererlass, mit welchem das Gemeinwesen definitiv auf einen ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch verzichtet, nicht in Betracht. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Ob im vorliegenden Fall eine im Sinn von Art. 10 Abs. 1 EV anerkannte Ursache für eine Notlage vorliegt (vgl. dazu Zweifel/Casanova, § 31 N. 14), oder – wie vom kantonalen Steueramt geltend gemacht – andere Gründe für die Überschuldung bestehen, bei deren Vorliegen der Bund nicht zugunsten anderer Gläubiger auf seine gesetzlichen Ansprüche verzichten kann (Art. 10 Abs. 2 EV), kann bei diesem Verfahrensausgang offenbleiben. 3. Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 EV in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 DBG ist von einer Kostenauflage an die unterliegende Beschwerdeführerin abzusehen. 4. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Mitteilung an…
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