{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-07-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2012-00001_2012-07-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211998&W10_KEY=13823263&nTrefferzeile=95&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "23fa7c4dccc76e11ebd47b462115667b"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2012.00001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.07.2012  SB.2012.00001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.07.2012  SB.2012.00001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.07.2012  SB.2012.00001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 | Gewerbsm\u00e4ssiger Liegenschaftenhandel Der Pflichtige f\u00fchrte als selbst\u00e4ndiger Architekt eine Einzelfirma und war \u00fcberdies an einer im Immobilienbereich t\u00e4tigen Gesellschaft beteiligt. Im Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen jener Gesellschaft befand sich eine gr\u00f6ssere Anzahl Liegenschaften. Die Pflichtigen waren im Besitz einer selbstbewohnten Liegenschaft sowie weiterer Liegenschaften, welche als Privatverm\u00f6gen deklariert wurden. Eine Liegenschaft, welche zuvor im Privatverm\u00f6gen gef\u00fchrt wurde, ver\u00e4usserten sie im Jahr ___. Den aus dem Verkauf erzielten Gewinn qualifizierte das kantonale Steueramt als steuerbares Einkommen aus gewerbsm\u00e4ssigem Liegenschaftenhandel. Voraussetzungen f\u00fcr gewerbsm\u00e4ssigen Liegenschaftenhandel (E. 2  und E. 3.2). Die T\u00e4tigkeit des Pflichtigen (Erwerb und Umbau von Immobilien) muss als gewerbsm\u00e4ssiger Liegenschaftenhandel gewertet werden, obwohl keine der sich im Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen befindlichen Liegenschaften je ver\u00e4ussert wurde (E. 3). Einem gewerbsm\u00e4ssigen Liegenschaftenh\u00e4ndler muss gest\u00fctzt auf Art. 8 I BV erlaubt sein, nebst selbstbewohntem Wohneigentum und Ferienwohnung noch weitere Liegenschaften im Privatverm\u00f6gen zu halten (E. 4).  Kriterien f\u00fcr die Zuordnung eines Verm\u00f6gensgegenstands zum Gesch\u00e4fts- oder Privatverm\u00f6gen eines Selbst\u00e4ndigerwerbenden (E. 5.1). Die Zuordnung einer Liegenschaft zum Privatverm\u00f6gen eines gewerbsm\u00e4ssigen Liegenschaftenh\u00e4ndlers ist an strenge Voraussetzungen gekn\u00fcpft. Eine beliebige Umschichtung von Privat- ins Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen und umgekehrt ist ausgeschlossen und kann rechtsmissbr\u00e4uchlich sein (E. 5.2). Vorliegend war die  verkaufte Liegenschaft dem Privatverm\u00f6gen zuzuordnen, weshalb der Ver\u00e4usserungsgewinn steuerfreier privater Kapitalgewinn ist (E. 5.3). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung an die Vorinstanz zur Beurteilung steuermindernder Abz\u00fcge"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:47:54", "Checksum": "d563264f3ff5d46a251c3614f1272c42"}