{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2012-00008_2012-06-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211956&W10_KEY=13823264&nTrefferzeile=7&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "536a9138a1d12c280c5c571cea766097"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2012.00008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.06.2012  SB.2012.00008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.06.2012  SB.2012.00008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.06.2012  SB.2012.00008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuererlass\r(Direkte Bundessteuer) | Steuererlass: Einbezug des Ehegatten in das Steuererlassverfahren und Novenrecht  Besteht im Zeitpunkt des Erlassentscheids keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel zwischen den Ehegatten mehr, so beispielsweise wenn die Ehegatten zwischenzeitlich geschieden sind oder getrennt leben, ist eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung der Ehegatten unzul\u00e4ssig. Die Steuererlassgr\u00fcnde sind vielmehr bei jedem Ehegatten einzeln und individuell zu pr\u00fcfen und kann nur demjenigen Ehegatten ein Erlass gew\u00e4hrt werden, bei dem der geltend gemachte Erlassgrund erf\u00fcllt ist. Mit anderen Worten hat die Gew\u00e4hrung eines Steuererlasses zugunsten eines getrennt lebenden Ehegatten nur subjektive Wirkung und gilt nicht f\u00fcr den anderen Ehegatten (E. 2.1).  Vorliegend waren die Eheleute im Zeitpunkt ihres Gesuches um Steuererlass noch zusammen, haben sich dann aber in der Folge getrennt. Das kantonale Steueramt hat nach Kenntnisnahme von der Trennung der gesuchstellenden Ehegatten in seinem Erlassentscheid richtigerweise die Voraussetzungen f\u00fcr einen Steuererlass f\u00fcr beide Ehegatten separat gepr\u00fcft und ist zum Schluss gekommen, dass bei keinem der Gesuchsteller Erlassgr\u00fcnde gegeben sind. Wegen der subjektiven Wirkung dieses Erlassentscheids und weil der Ehegatte der Gesuchstellerin selber keine Beschwerde erhoben hat, ist allein die Gesuchstellerin Partei des vorliegenden Verfahrens. Der Gesuchsteller ist in das Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht einzubeziehen. F\u00fcr ihn ist der Erlassentscheid vielmehr infolge unbenutzten Fristablaufs bereits in Rechtskraft erwachsen (E. 2.2).  Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht bei der Beschwerde gegen Entscheide des kantonalen Steueramts kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerde neue tats\u00e4chliche Behauptungen und Beweismittel zul\u00e4ssig (E. 1.2). Die von der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege sinddeshalb vom kantonalen Steueramt zu Recht nachtr\u00e4glich ber\u00fccksichtigt worden (E. 3.2). Gleichwohl ist das kantonale Steueramt in seiner Beschwerdeantwort zu dem Schluss gelangt, dass sich die Beschwerdef\u00fchrerin in keiner Notlage bef\u00e4nde. Dieser Auffassung muss zugestimmt werden, da der Beschwerdef\u00fchrerin ein \u00dcberschuss resultiert, der es ihr erlaubt, die Steuerschuld in zumutbarer Weise in ein paar Monaten zu begleichen (E. 3.2). \r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:14:05", "Checksum": "e1433074537a2a778cb526d766f2641a"}