|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SB.2012.00018
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. August 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle Brunschwig, Gerichtsschreiberin Jasmin Malla.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch die Kommission für Grundsteuern, Beschwerdegegnerin,
betreffend Grundstückgewinnsteuer, hat sich ergeben: I. A. Am 23. August 2008 erwarb A die Liegenschaft Kat.-Nr. 01, ein Wohnhaus mit Laden und 1'307 m2 Landfläche an der D-Strasse 02 in C. Dieses Grundstück war ihm von der E AG vermittelt worden, wobei deren Angestellter F für die Angelegenheit zuständig gewesen war. Seit Anfang 2009 fanden hinsichtlich dieses Grundstücks bereits erneute Verkaufsbemühungen statt, die am 27. Juli 2009 ihren Abschluss im Liegenschaftsverkauf von A an G zum Preis von Fr. … fanden. In diesem Zusammenhang bezahlte A eine Mäklerprovision von Fr. … an die H AG (H AG), deren Angestellter, einziger Verwaltungsrat, Geschäftsführer und Alleinaktionär er selbst ist. B. Am 11. November 2010 auferlegte die Grundsteuerkommission der Gemeinde C A aus Anlass dieser Handänderung Grundstückgewinnsteuern in der Höhe von Fr. …. Dabei lehnte sie es ab, die an die H AG bezahlte Mäklerprovision an die Anlagekosten anzurechnen. Sie schloss, der Pflichtige habe den Nachweis des Abschlusses eines Mäklervertrags mit einer Drittperson sowie der Vermittlungstätigkeit in Erfüllung dieses Vertrags nicht zu erbringen vermocht. Die hiergegen erhobene Einsprache wies die Grundsteuerkommission C am 28. April 2011 ab. Sie bezweifelte, dass der Käufer G durch die Mäklerin habe gesucht und dem Pflichtigen zugeführt werden müssen. Denn G sei bereits im Jahr 2008 am Erwerb der betreffenden Liegenschaft interessiert gewesen und habe den Pflichtigen daher seit Längerem gekannt. II. Den gegen diesen Einspracheentscheid erhobenen Rekurs des Pflichtigen wies das Steuerrekursgericht am 24. Januar 2012 ab. III. Mit Beschwerde vom 21. Februar 2012 liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, die Grundstückgewinnsteuer sei auf Fr. … festzusetzen; sinngemäss verlangte er eventualiter, der in der Mäklerprovision enthaltene Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 8'436.-, die Anwaltskosten für dieses Verfahren in der Höhe von Fr. … sowie die Gerichtskosten seien als Aufwand anzuerkennen und die Grundstückgewinnsteuer sei entsprechend zu reduzieren. Subeventualiter beantragte er, die Sache sei zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung. Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, reichte die Grundsteuerkommission C keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147). 1.2 Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548). 2. 2.1 Die Grundstückgewinnsteuer wird gemäss § 216 Abs. 1 StG von den Gewinnen erhoben, die sich bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen ergeben haben. Der zu besteuernde Gewinn ist dabei laut § 219 Abs. 1 StG der Betrag, um welchen der Erlös die Anlagekosten übersteigt. Anrechenbare Aufwendungen sind gestützt auf § 221 Abs. 1 lit. c StG unter anderem die üblichen Mäklerprovisionen. Unter Mäklerprovision ist der Mäklerlohn im Sinn von Art. 413 des Obligationenrechts (OR) zu verstehen. Die Anrechnung einer solchen Provision setzt den Abschluss eines Mäklervertrags gemäss Art. 412 OR mit einer Drittperson, eine in Erfüllung dieses Vertrags zum Grundstückskauf bzw. -verkauf führende Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Mäklers und die Zahlung oder Anerkennung des geschuldeten Mäklerlohns, beschränkt auf den üblichen Umfang, voraus (RB 1958 Nr. 98 = ZBl 61, S. 23 = ZR 59 Nr. 20; RB ORK 1956 Nr. 106; BGr, 14. April 1978, ASA 48, S. 441 ff.). Im Fall der Nachweismäkelei erschöpft sich die zur Vertragserfüllung notwendige Leistung des Mäklers in der Mitteilung einer oder mehrerer konkret bestimmter Abschlussgelegenheiten, während die Vermittlungsmäkelei die aktive Förderung des Vertragsabschlusses durch den Mäkler voraussetzt; dies kann etwa durch Teilnahme und Vermittlung an den Vertragsverhandlungen oder die Redaktion des Vertrags geschehen (Caterina Ammann in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand (Hrsg.), Obligationenrecht I, 4. A., Basel 2007, Art. 412 Rz. 1). Das Zustandekommen des angestrebten Vertrags muss auf eine Tätigkeit des Mäklers zurückgeführt werden können; mit anderen Worten muss zwischen der Mäklertätigkeit und dem Vertragsabschluss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 97 II 359). Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn das Vertragsinteresse des nachgewiesenen bzw. zugeführten Interessenten dem Auftraggeber bereits bekannt war (Amman, Art. 412 Rz. 8). Die Anerkennung des Mäklers als Drittperson muss ihre Grenze finden, wo der Mäkler nur formell als vom Auftraggeber bzw. Veräusserer unabhängige Person auftritt. Anhaltspunkte dafür können sich aus der Interessenlage der Vertragsparteien oder aus deren organisatorischen und personellen Beziehungen ergeben (VGr, 11. Juli 1991, SR.1991.0002, E. 2 c). Muss aus den Umständen geschlossen werden, der Veräusserer hätte einen gleichartigen Vertrag mit einem unbeteiligtem Dritten nicht abgeschlossen, so ist steuerlich nicht auf die zivilrechtliche Gestaltung (den abgeschlossenen Mäklervertrag), sondern auf den wirtschaftlichen Sachverhalt abzustellen; die Provisionszahlung ist dann steuerlich nicht anzuerkennen, da sie auf einem in Wirklichkeit nicht gewollten Scheingeschäft beruht (RB 1982 Nr. 109; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 221 N. 92). Liegt der Rechtsgrund einer Provision etwa nicht im Mäklervertrag, sondern vielmehr im Beteiligungsverhältnis zwischen Mäkler und Veräusserer, so stellt sie eine nicht anrechenbare Eigenprovision für eigene Verkaufsbemühungen dar (RB 1981 Nr. 3; VGr, 7. Juli, 1994, SR.1994.0026, E. 3b). Als ein im Verhältnis zum Veräusserer als unabhängig einzustufender Dritter kann eine als Mäkler beauftragte Gesellschaft demnach nicht gelten, wenn die entscheidenden, zum Verkauf führenden Tätigkeiten vom Auftraggeber selbst – allenfalls zivilrechtlich betrachtet für die Mäklerin – erbracht worden sind. In einem solchen Fall entfällt gleichzeitig die Kausalität zwischen den von der Mäklerin vorgenommenen Vertragshandlungen und dem Abschluss des Grundstückkaufvertrags. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so bildet das, was dem Dritten für dessen Bemühungen zusteht, nicht Mäklerprovision, sondern allenfalls Honorar aus einfachem Auftrag oder Spesenersatz, deren Vergütung keine nach § 221 Abs. 1 lit. c StG anrechenbare Aufwendung ist (VGr, 10. Dezember 2008, SB.2008.00048, E. 2). 2.2 Als steuermindernde Tatsachen sind die anrechenbaren Aufwendungen vom beweisbelasteten Steuerpflichtigen nachzuweisen. Diesen Nachweis hat er durch eine substanziierte Sachdarstellung anzutreten, die spätestens innerhalb der Rekursfrist vorgetragen werden muss (RB 1964 Nr. 68; RB 1975 Nrn. 54, 55, 64 und 82; RB 1976 Nr. 77; RB 1977 Nr. 60; RB 1978 Nr. 71 am Ende; RB 1981 Nr. 90). 2.3 Unstreitig ist einerseits, dass sich G, der Käufer der streitbetroffenen Liegenschaft, bereits im Jahr 2008 für diese interessiert hatte und bei den Verkaufsverhandlungen mit der E AG – von welcher der Pflichtige das Grundstück schliesslich erworben hatte – als Bieter aufgetreten war. Fest steht andererseits, dass der Pflichtige G bereits vor Beginn seiner Verkaufsbemühungen aufgrund gemeinsam absolvierter Militärdienste gekannt hatte. Der Pflichtige räumt ausserdem ein, sich Ende Juni oder Anfang Juli 2009 an F, den für den Verkauf der Liegenschaft durch die E AG zuständig gewesenen Sachbearbeiter, gewandt und von ihm die Namen der damaligen Kaufinteressenten in Erfahrung gebracht zu haben. Diese Namen, darunter den von G, habe er in der Folge einer Angestellten der H AG weitergeleitet. Die H AG habe sodann die Kaufinteressenten kontaktiert, ihnen die entsprechenden Verkaufsunterlagen zukommen lassen, Besichtigungen durchgeführt und sie dazu bewegt, ein Kaufangebot abzugeben. G habe erst anlässlich der Besichtigung erfahren, dass es sich beim Verkäufer der Liegenschaft um seinen alten Militärdienstkameraden handelte. In der Folge habe G den Pflichtigen angerufen, sich dabei auf die Militärbekanntschaft bezogen und ihm ein Kaufangebot unterbreitet, welches der Pflichtige umgehend angenommen habe. Die eigentliche Mäklertätigkeit sei somit von der H AG und nicht vom Pflichtigen ausgeführt worden. Soweit er selbst in dieser Sache tätig geworden sei, habe er lediglich als Organ bzw. Arbeitnehmer der H AG gehandelt. Aus diesen Gründen sei die bezahlte Mäklerprovision an die Anlagekosten im Sinn von § 221 Abs. 1 lit. c StG anzurechnen. Diesem Schluss des Pflichtigen kann nicht gefolgt werden. Wie das Steuerrekursgericht zutreffend erkannt hat, stammten die entscheidenden Hinweise, die zum erfolgreichen Verkauf der Liegenschaft führten, vom Pflichtigen selbst. Nach dessen Angabe wurde der Vertrag zwischen ihm und der H AG als Nachweismäklervertrag ausgestaltet. Hauptaufgabe des Nachweismäklers ist der Nachweis, mithin das Ausfindig-Machen und die Bezeichnung von Interessenten. Es ist daher fraglich, ob die darüber hinaus gehenden Tätigkeiten wie die Kontaktaufnahme mit den Interessenten und deren Dokumentierung, die Durchführung von Besichtigungen oder die aktive Förderung des Vertragsabschlusses überhaupt Vertragsinhalt bildeten. Selbst wenn diese Leistungen vereinbart worden wären, so stellten Kontaktierung, Durchführung von Besichtigungen und Zustellung von Unterlagen gegenüber dem Nachweis von Kaufinteressenten zumindest untergeordnete Vertragsleistungen dar. Soweit sodann die erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebrachte Behauptung des Pflichtigen, nicht er, sondern die H AG habe die Interessenten zur Abgabe eines Kaufangebots bewegt, überhaupt zu hören ist, bleibt sie weder substanziiert noch belegt. Da die Kaufinteressenten einschliesslich dem späteren Käufer dem Pflichtigen bereits vor der H AG bekannt waren und da darüber hinaus alle wesentlichen zum Vertragsabschluss führenden Handlungen vom Pflichtigen selbst vorgenommen wurden, erscheint die Tätigkeit der H AG für den Vertragsabschluss zwischen dem Pflichtigen und G gesamthaft betrachtet nicht als adäquat kausal. Vielmehr haben eigene Verkaufsbemühungen des Pflichtigen in entscheidender Weise zum angestrebten Vertragsschluss geführt. Angesichts des Umstands, dass die Mäklerprovision nur im Fall der erfolgreichen Vertragserfüllung – Leistung des zum Vertragsschluss führenden Nachweises bzw. der Zuführung oder Vermittlung – geschuldet ist, die H AG diesen Erfolg aber nicht herbeigeführt hat, hätte der Pflichtige das Mäklerhonorar einem unbeteiligten Dritten vernünftigerweise nicht geleistet. Dass der Pflichtige den vereinbarten Betrag von Fr. 119'436.- dennoch bezahlt hat, lässt sich mit der personellen und organisatorischen Beziehungen des Pflichtigen zur H AG und der daraus folgenden unzureichenden Unabhängigkeit der Mäklerin begründen. Danach vermag auch die Erklärung des Pflichtigen, er habe stets nur für die H AG gehandelt, nichts zu ändern. Der Entscheid des Steuerrekursgerichts ist daher insoweit nicht zu beanstanden. 3. 3.1 Der Pflichtige rügt im Weiteren eine Verletzung seines Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs durch das Steuerrekursgericht. Es habe die Entscheidbegründung der Beschwerdegegnerin stillschweigend verworfen und seinem rekursabweisenden Entscheid eine völlig neue Begründung zugrunde gelegt, ohne dies dem Pflichtigen rechtzeitig eröffnet und ihm die Möglichkeit zur Äusserung gewährt zu haben. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) beinhaltet insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich in erster Linie auf Tatsachen. Die Parteien müssen gegebenenfalls aber auch zu Rechtsfragen angehört werden, wenn die betroffene Behörde oder das Gericht sich auf eine Rechtsnorm stützen möchte, deren Anwendung für die Parteien vernünftigerweise nicht voraussehbar war, wenn die Rechtslage sich geändert hat oder wenn ein besonders weiter Ermessensspielraum besteht. Generell umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör indes nicht das Recht, sich zu einem Entscheidentwurf am Ende der Untersuchung äussern zu dürfen (BGE 129 II 497 E. 2.2; 127 V 431 E. 2 b). 3.3 Das Steuerrekursgericht hat seinen Entscheid auf keine Tatsachen gestützt, die der Pflichtige nicht bereits kannte. Es schloss, dass der Pflichtige einem unbeteiligten Dritten für Bemühungen, die nicht zu einem erfolgreichen Verkaufsabschluss geführt haben, die Mäklerprovision nicht bezahlt hätte, da die für den Vertragsabschluss entscheidenden Hinweise von ihm selbst gestammt hätten. Es begründet seinen Entscheid somit mit dem fehlenden Kausalzusammenhang zwischen Mäklertätigkeit und Liegenschaftsverkauf. Die Ursache für die dennoch bezahlte Provision erkennt es – wenn auch nicht ausdrücklich – in der vom Pflichtigen nur formell unabhängigen Stellung der Mäklerin. Auf nichts anderes stützte auch die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid, indem sie die Anrechnung der Mäklerprovision an die Anlagekosten aufgrund des fehlenden Nachweises einer Vermittlungstätigkeit in Erfüllung dieses Vertrags und des Abschlusses eines Mäklervertrags mit einer Drittperson verweigerte und auf die vorbestehende Bekanntschaft zwischen dem Pflichtigen und G hinwies. Von einer Gehörsverletzung aufgrund einer neuen Begründung im Rekursentscheid, mit der der Pflichtige nicht hätte rechnen müssen, kann daher keine Rede sein. 4. 4.1 In seinen Erwägungen erwähnt das Steuerrekursgericht, dass bei Fehlen der Voraussetzungen für die Anrechnung einer Mäklerprovision im Sinn von § 221 Abs. 1 lit. c StG die dem Dritten für seine Bemühungen zustehende Vergütung allenfalls als Honorar aus einfachem Auftrag oder Spesenersatz zu qualifizieren ist. Daraufhin hat der Pflichtige erstmals in der Beschwerde geltend gemacht, es seien – entsprechend der Rechtsauffassung des Rekursgerichts – der an die H AG bezahlte Betrag, zumindest aber der darin enthaltene Mehrwertsteueranteil in der Höhe von Fr. 8'436.-, sowie die Anwalts- und Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren von Fr. 4'849.20 unter dem Titel von § 221 Abs. 2 StG anzurechnen. Denn der Pflichtige werde im Kanton Zürich als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler besteuert und habe in seiner Einkommenssteuererklärung im Zusammenhang mit dem streitbetroffenen Liegenschaftenverkauf keinerlei Aufwendungen geltend gemacht. Hinsichtlich der Anwalts- und Gerichtskosten erklärte er, diese Aufwendungen bei der Einkommenssteuer nicht geltend gemacht zu haben und dies auch in Zukunft zu unterlassen. 4.2 Natürliche und juristische Personen, welche mit Liegenschaften handeln, können gemäss § 221 Abs. 2 StG – nebst den in Abs. 1 dieser Bestimmung erwähnten Aufwendungen – auch weitere mit der Liegenschaft zusammenhängende Aufwendungen geltend machen, allerdings nur sofern und soweit sie auf deren Berücksichtigung bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer ausdrücklich verzichtet haben. Der Verzicht auf die Geltendmachung von Aufwendungen bei der Einkommens- und Gewinnsteuer im Sinn von § 221 Abs. 2 StG ist laufend zu erklären. Eine solche Erklärung hat grundsätzlich in Form von den (Staats-)Steuererklärungen beizulegenden Aufstellungen mit ausdrücklicher Bezeichnung derjenigen Aufwendungen zu erfolgen, welche bei der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer aktiviert oder auf andere Weise nicht geltend gemacht werden, bzw. mit Aufstellungen über Abschreibungen. Freilich dürfen die Anforderungen an die Verzichtserklärung nicht überspannt werden. Es muss den Steuerpflichtigen gestattet sein, den Nachweis auf andere als die beschriebene Art und Weise zu erbringen (VGr, 12. Dezember 2007, SB.2007.00040, E. 2; VGr, 12. Dezember 2007, SB.2007.00040). Was den Zeitpunkt des erforderlichen Verzichts angeht, ist das Periodizitätsprinzip zu beachten. Danach entstehen Steuerforderungen mit der Verwirklichung des Steuertatbestands, an den das Gesetz die Steuerpflicht anknüpft (RB 1982 Nr. 94). In Anwendung von § 65 Abs. 1 lit. a StG ist die Grundstückgewinnsteuer demnach in derjenigen Steuerperiode als Aufwand vom Gewinn abzuziehen, in der die jeweilige Handänderung erfolgt ist (VGr, 4. November 2009, SB.2009.00039, E. 2.1). Als steuermindernde Tatsachen sind die anrechenbaren Aufwendungen sowie der rechtzeitige und rechtsgültige Verzicht auf deren Geltendmachung bei den Einkommens- und Gewinnsteuern vom beweisbelasteten Steuerpflichtigen nachzuweisen. Diesen Nachweis hat er durch eine substanziierte Sachdarstellung anzutreten (RB 1964 Nr. 68; RB 1975 Nrn. 54, 55, 64 und 82; RB 1976 Nr. 77; RB 1977 Nr. 60; RB 1978 Nr. 71 am Ende; RB 1981 Nr. 90). Als substanziiert gilt eine Sachdarstellung, die hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund alle Tatsachenbehauptungen enthält und somit ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung erlaubt. Entsprechend gehört zur Mitwirkung des Steuerpflichtigen die Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln, anhand derer sich die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts ergibt (Martin Zweifel, Die Verfahrenspflichten des Steuerpflichtigen im Steuereinschätzungsverfahren, ASA 49, S. 518). Kommt der Steuerpflichtige diesen Anforderungen nicht nach, so haben seine Vorbringen unberücksichtigt zu bleiben (RB 1980 Nr. 72). Insbesondere ist das Gericht bei ungenügender Substanziierung nicht verpflichtet, von Amts wegen eine Untersuchung durchzuführen, um sich die fehlenden Grundlagen zu beschaffen (RB 1975 Nr. 64; RB 1981 Nr. 90; RB 1987 Nr. 35). 4.3 Sofern die Verzichtserklärungen des Pflichtigen mit Blick auf das Novenverbot überhaupt zuzulassen sind, ist sein Antrag abzulehnen. Den weder substanziierten noch belegten Behauptungen des Pflichtigen lässt sich nicht entnehmen, für welche Steuerperioden der Verzicht erklärt worden sein soll bzw. ob die Veranlagungen für die betreffenden Steuerperioden bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern noch nicht rechtskräftig sind, was eine gültige Verzichtserklärung von vornherein ausschlösse. Sodann hätte der Verzicht nicht im Rechtsmittelverfahren betreffend die Grundstückgewinnbesteuerung, sondern gegenüber dem für die Einschätzung hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern zuständigen Steuerkommissär erklärt werden müssen. Das Gericht ist jedenfalls angesichts der Beweislastverteilung nicht gehalten, weitere Untersuchungen anzustellen bzw. anstellen zu lassen. Ob bzw. inwieweit es sich bei den vom Pflichtigen geltend gemachten Kosten überhaupt um im Sinn von § 221 Abs. 2 StG anrechenbare Aufwendungen handelt, kann bei dieser Sach- und Rechtslage offenbleiben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Auch besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 Satz 2 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 213 Satz 2 StG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |