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Geschäftsnummer: SB.2012.00039  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.06.2012
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2009 (Kosten)


Beschränkte Überprüfbarkeit der Entschädigung eines Sachverständigen (E.2.1 f.). Das Steuerrekursgericht hat sich zur Festlegung der Entschädigung für den von ihm bestellten Gutachter gestützt auf § 10 Abs. 1 der einschlägigen Verordnung zu Recht auf die Honorarnote des Gutachters gestützt. Anhaltspunkte, welche das Honorar als übersetzt erscheinen lassen, sind weder aus den Akten ersichtlich noch ergeben sich solche aus der Beschwerdeschrift (E. 2.3). Wohl haben die Bf eine Mietwertschätzung von X betreffend ihre Liegenschaft 1 mit wesentlich tieferen Kostenfolgen nachgereicht. Diese ist infolge fehlender Vergleichsgrössen jedoch nicht geeignet, die streitbetroffene Honorarnote anzuzweifeln (E. 2.3.1). Weiter ist zu berücksichtigen, dass es verschiedene Schätzungsmethoden gibt, die einen unterschiedlichen Aufwand und damit auch Kostenfolgen nach sich ziehen können, wobei es dem jeweiligen Experten vorbehalten ist zu entscheiden, welche er im konkreten Fall bevorzugt (E. 2.3.2.). Kommt hinzu, dass die vom RKG ursprünglich angeordnete Expertise nebst der Schätzung des Marktmietwerts der Liegenschaft 1 zusätzlich eine Schätzung der Verkehrswerte der Liegenschaften 2-4 umfasst hat (E. 2.4.). Dass sich das Gutachten nachträglich auf die Schätzung des Marktmietwerts der Liegenschaft 1 beschränkt hat, ist lediglich auf den Umstand zurückzuführen, dass die Pflichtigen den Rekurs im übrigen Umfang im Verlauf des Rekursverfahrens zurückgezogen haben (E. 2.4.2). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFWAND
ENTSCHÄDIGUNG
ERMESSEN
EXPERTE
FESTSETZUNG
GUTACHTEN
HONORARNOTE
KOGNITION
SACHVERSTÄNDIGER
VERORDNUNG
Rechtsnormen:
§ 132 Abs. II StG
§ 148 Abs. III StG
§ 153 Abs. III StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2012.00039

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 27. Juni 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Florence Robert.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

       Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

 

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2009 (Kosten),

hat sich ergeben:

I.  

A und B wurden vom kantonalen Steueramt am 26. Januar 2011 für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) eingeschätzt.

Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 31. Mai 2011 abgewiesen.

II.  

A. Mit Rekurs liessen die Pflichtigen beantragen,

den Verkehrswert der Liegenschaft C-Strasse 01 in D auf Fr. … gemäss Steuererklärung festzusetzen,

den Verkehrswert der Liegenschaft C-Strasse 02 in D auf Fr. … gemäss Steuererklärung festzusetzen,

den Verkehrswert der Liegenschaft E-Strasse 03 in D auf Fr. … gemäss Steuererklärung festzusetzen,

den Eigenmietwert der Liegenschaft E-Strasse 04 in D auf Fr. …-  (Fr. … abzüglich 20 % Unterhalt) festzusetzen

und für die Landbewertung der Liegenschaft F-Strasse 05 in H die Lageklasse 2 anzuwenden.

B. Daraufhin ordnete die Referentin des Steuerrekursgerichts am 23. November 2011 betreffend den Marktmietwert der von den Pflichtigen bewohnten Liegenschaft E-Strasse 04 in D im Jahr 2009 sowie betreffend die Verkehrswerte der Liegenschaften C-Strasse 01, 02 und E-Strasse 03 in D per 31. Dezember 2009 ein Gutachten an und bestellte mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 G als Experten.

C. Mit Eingaben vom 13. Januar 2012 zogen die Pflichtigen den Rekurs bezüglich der Liegenschaften C-Strasse 01 und 02 sowie E-Strasse 04 (richtig: E-Strasse 03) in D zurück. Anlässlich eines Augenscheins auf den Liegenschaften F-Strasse 05 in H und E-Strasse 04 in D am 8. Februar 2012, welchen die Referentin mit den Parteien unter Einbezug des Experten durchgeführt hat, zogen die Pflichtigen den Rekurs bezüglich der Liegenschaft F-Strasse 05 in H zurück und stimmten dem vom Experten vorgeschlagenen Marktmietwert hinsichtlich der Liegenschaft E-Strasse 04 in D im Betrag von Fr. … zu. Dies führte dazu, dass für die Steuerperiode 2009 ein Eigenmietwert von Fr. … (70 % von Fr. …) berücksichtigt sowie die von den Pflichtigen geltend gemachte Unternutzung für ein Zimmer nebst der Pauschale von 20 % für den Unterhalt von diesem Eigenmietwert in Abzug gebracht wurden.

D. Demzufolge wurden die Pflichtigen in teilweiser Gutheissung des Rekurses für die Steuerperiode 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) eingeschätzt. Hinsichtlich der Kostenfolgen auferlegte das Steuerrekursgericht den Pflichtigen neben einer Gerichtsgebühr von Fr. 300.- namentlich Expertenkosten in der Höhe von Fr. 2'546.65.

III.  

Mit Beschwerde vom 12. März 2012 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei die Auflage der Expertenkosten im Betrag von Fr. 2'546.65 in Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids auf Fr. 870.- zu reduzieren. Ausserdem sei ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Sowohl das Steuerrekursgericht als auch das kantonale Steueramt verzichteten auf eine Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Dies gilt auch für einen Entscheid über die Kosten, welcher selbständig weitergezogen werden kann, wenn ein Weiterzug in der Hauptsache zulässig ist (RB 1992 Nr. 38, RB 1952 Nr. 53, Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans-Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 153 N. 19, § 147 N. 15 und § 140 N. 40).

1.2 Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Rekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich erscheint (RB 1999 Nr. 147).

2.  

2.1 Die Entschädigung von Sachverständigen in Verfahren vor dem Steuerrekursgericht richtet sich nach der Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vom 11. Juni 2002 (vgl. § 1 Abs. 1 der Entschädigungsverordnung). Sachverständige werden gemäss § 9 Abs. 1 dieser Verordnung in der Regel nach dem Aufwand entschädigt, wobei sich der Ansatz nach den erforderlichen Fachkenntnissen, der Schwierigkeit der Leistung und namentlich bei freiberuflich tätigen Sachverständigen in der Regel nach den Ansätzen des jeweiligen Berufsverbandes richtet. Die Entschädigung wird durch das mit der Sache befasste Gericht aufgrund der vom Sachverständigen eingereichten Honorarnote festgesetzt (§§ 10 Abs. 1 und 11 Entschädigungsverordnung). Übersteigt die Rechnung den Kostenvoranschlag oder erscheint sie als übersetzt, kann die Entschädigung herabgesetzt werden (§ 10 Abs. 2 Entschädigungsverordnung).

2.2 Das Steuerrekursgericht verfügt bei der Festsetzung und Verlegung der Entschädigung eines Sachverständigen somit über einen eigenen Ermessensspielraum. Daher kann der diesbezügliche Entscheid nur in beschränktem Umfang überprüft werden.

2.3 Das Steuerrekursgericht hat sich zur Festlegung der Entschädigung für den von ihm bestellten Gutachter in Anwendung von § 10 Abs. 1 der Entschädigungsverordnung zu Recht auf die Honorarnote des Gutachters gestützt. Anhaltspunkte, die das Honorar als übersetzt erscheinen lassen, sind weder aus den Akten ersichtlich noch ergeben sich solche aus der  Beschwerdeschrift. Der Vorinstanz kann daher nicht vorgeworfen werden, sie habe ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt, indem sie die Honorarnote nicht gekürzt habe.

2.3.1 Wohl haben die Beschwerdeführenden eine Mietwertschätzung des HEV Zürich betreffend ihre Liegenschaft E-Strasse 04 in D mit wesentlich tieferen Kostenfolgen nachgereicht. Diese ist infolge fehlender Vergleichsgrössen jedoch nicht geeignet, die streitbetroffene Honorarnote anzuzweifeln. Zunächst unterscheiden sich die beiden Experten durch ihre Berufstitel. I ist überdies nicht freiberuflich tätig, sondern für den HEV Zürich, was einen – wie von den Pflichtigen beanstandet – höheren Stundenansatz für G nahelegt und auch rechtfertigt. Die von den Pflichtigen ins Feld geführten tieferen Stundenansätze von anderen Institutionen werden im Übrigen lediglich behauptet und lassen daher eine differenzierte Beurteilung im Bezug zum vorliegend streitigen Stundenansatz nicht zu.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass es verschiedene Schätzungsmethoden gibt (vgl. Richner et al., § 21 N. 87 und § 220 N. 137 ff.; VGr, 16. März 2011, SB.2010.00136, E. 3.2.1), die einen unterschiedlichen Aufwand und damit auch Kostenfolgen nach sich ziehen können, wobei es dem jeweiligen Experten vorbehalten ist zu entscheiden, welche er  im konkreten Fall bevorzugt. Die übrigen Rügen hinsichtlich der Honorarnote erweisen sich als pauschal und unsachlich und sind zudem betragsmässig vernachlässigbar, zumal der Pflichtige das Schätzungsergebnis anerkannt hat. Überdies ist es nicht Aufgabe der Parteien, den Sachverständigen über die Art und Weise der Anfertigung eines Gutachtens anzuleiten.

Letztlich kommt hinzu, dass die vom Steuerrekursgericht am 23. November 2011 ursprünglich angeordnete Expertise nebst der Schätzung des Marktmietwerts der Liegenschaft E-Strasse 04 in D zusätzlich eine Schätzung der Verkehrswerte der Liegenschaften C-Strasse 01, 02 und E-Strasse 03 in D umfasst hat.

2.3.2 Sodann ist zu bemerken, dass es im Ermessen des Steuerrekursgerichts liegt, ob es zur Abklärung von tatsächlichen Verhältnissen auf seine eigene Sachkenntnis abstellen oder einen Sachverständigen beiziehen will (§ 132 Abs. 2 in Verbindung mit § 148 Abs. 3 StG, RB 1999 Nr. 4; Richner et al., § 132 N. 30). Namentlich zur Schätzung bei Liegenschaften ist es üblich, einen Experten beizuziehen (vgl. Richner et al., § 21 N. 87), wobei eine solche Schätzung einheitlich im Sinn einer umfassenden Bewertung zu erfolgen hat (VGr, 26. September 2001, SR.2001.00021 = RB 2001 Nr. 111). Daher erweist sich die Anordnung des Gutachtens vom 23. November 2011 entgegen der Ansicht der Pflichtigen als recht- und verhältnismässig, indem dieses nicht auf die isolierte Beurteilung eines einzelnen Schätzungsfaktors ausgerichtet gewesen ist.

2.3.3 Das Gutachten hat sich nachträglich auf die Schätzung des Marktmietwerts der Liegenschaft E-Strasse 04 in D beschränkt, was lediglich auf den Umstand zurückzuführen ist, dass die Pflichtigen den Rekurs im übrigen Umfang im Verlauf des Rekursverfahrens am 13. Januar 2012 zurückgezogen haben. Aus den Akten ergibt sich, dass die Pflichtigen im Vorfeld der Bestellung des Gutachtens am 21., 25. und 27. Oktober 2011 mündlich und schriftlich über dessen vom Steuerrekursgericht bestimmten Umfang samt den entsprechenden Beweggründen und Kostenrisiken orientiert worden sind. Weiter ist erstellt, dass der Sachverständige G am 2. Dezember 2011 mit der gemäss Verfügung vom 23. November 2011 zu beantwortenden Fragen beauftragt und damit verpflichtet worden ist, in diesem Sinn tätig zu werden. Dass der Umfang der Expertise infolge eines teilweisen Rückzugs des Rekurses erst mit Verfügung vom 19. Januar 2012 reduziert worden ist, haben die Pflichtigen somit selber zu verantworten. Folglich haben sie auch die bis dahin entstanden Kosten des Gutachtens zu tragen, worin ein weiterer Grund für die Differenz zwischen den Kosten gemäss Honorarnote im Betrag von Fr. 2'546.65 im Gegensatz zu den von den Pflichtigen geltend gemachten Kosten im Betrag von Fr. 870.- zu sehen ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht diesen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…