{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2012-00039_2012-06-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211931&W10_KEY=13823264&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "914b98f8b3bb9916d3e3eaf76ff57a49"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2012.00039"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.06.2012  SB.2012.00039"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.06.2012  SB.2012.00039"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.06.2012  SB.2012.00039"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2009 (Kosten) | Beschr\u00e4nkte \u00dcberpr\u00fcfbarkeit der Entsch\u00e4digung eines Sachverst\u00e4ndigen (E.2.1 f.). Das Steuerrekursgericht hat sich zur Festlegung der Entsch\u00e4digung f\u00fcr den von ihm bestellten Gutachter gest\u00fctzt auf \u00a7 10 Abs. 1 der einschl\u00e4gigen Verordnung zu Recht auf die Honorarnote des Gutachters gest\u00fctzt. Anhaltspunkte, welche das Honorar als \u00fcbersetzt erscheinen lassen, sind weder aus den Akten ersichtlich noch ergeben sich solche aus der Beschwerdeschrift (E. 2.3). Wohl haben die Bf eine Mietwertsch\u00e4tzung von X betreffend ihre Liegenschaft 1 mit wesentlich tieferen Kostenfolgen nachgereicht. Diese ist infolge fehlender Vergleichsgr\u00f6ssen jedoch nicht geeignet, die streitbetroffene Honorarnote anzuzweifeln (E. 2.3.1). Weiter ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es verschiedene Sch\u00e4tzungsmethoden gibt, die einen unterschiedlichen Aufwand und damit auch Kostenfolgen nach sich ziehen k\u00f6nnen, wobei es dem jeweiligen Experten vorbehalten ist zu entscheiden, welche er im konkreten Fall bevorzugt (E. 2.3.2.). Kommt hinzu, dass die vom RKG urspr\u00fcnglich angeordnete Expertise nebst der Sch\u00e4tzung des Marktmietwerts der Liegenschaft 1 zus\u00e4tzlich eine Sch\u00e4tzung der Verkehrswerte der Liegenschaften 2-4 umfasst hat (E. 2.4.). Dass sich das Gutachten nachtr\u00e4glich auf die Sch\u00e4tzung des Marktmietwerts der Liegenschaft 1 beschr\u00e4nkt hat, ist lediglich auf den Umstand zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass die Pflichtigen den Rekurs im \u00fcbrigen Umfang im Verlauf des Rekursverfahrens zur\u00fcckgezogen haben (E. 2.4.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:14:04", "Checksum": "2ef913482ce6a7e58710855aa5f2d19c"}