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Geschäftsnummer: SB.2012.00050  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.10.2012
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2006 (2. Rechtsgang)


Ermessenseinschätzung (2. Rechtsgang)

Erfüllt der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (E. 2.2).

Vorliegend hat das kantonale Steueramt zu Unrecht eine Ermessenseinschätzung (Einschätzung des Wertschriftenvermögens und des Wertschriftenertrags) getroffen, da sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen Auflage und Mahnung entsprachen und deshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer seine Verfahrenspflichten verletzt haben soll. Wenn das Steueramt der Auffassung gewesen war, dass die Unterlagen nicht genügten, hätte es den Pflichtigen entsprechend auffordern müssen, die noch benötigten Belege einzureichen und die Auflage bei Nichterfüllung mahnen. Indem es sich aber darauf beschränkte, bestimmte Unterlagen zu verlangen, die dann auch beigebracht wurden, durfte das Steueramt dem Pflichtigen keine Verletzung von Verfahrenspflichten vorwerfen. So hat das kantonale Steueramt seine umfassende Überprüfungsbefugnis auf "offensichtliche Unrichtigkeit" eingeschränkt. Gleiches hat das Steuerrekursgericht im Rekursverfahren getan. Auf diese Weise haben beide Vorinstanzen dem Beschwerdeführer im Ergebnis das rechtliche Gehör verweigert.


Teilweise Gutheissung und Rückweisung an das Steuerrekursgericht zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid.
 
Stichworte:
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN
RECHTLICHES GEHÖR
ÜBERPRÜFUNGSBEFUGNIS
VERFAHRENSPFLICHTEN
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. 2 BV
§ 20 Abs. 1 StG
§ 38 Abs. 1 StG
§ 39 Abs. 1 StG
§ 134 Abs. 1 lit. c StG
§ 135 Abs. 1 StG
§ 135 Abs. 2 StG
§ 139 Abs. 2 StG
§ 142 Abs. 1 StG
§ 147 Abs. 3 StG
§ 153 Abs. 3 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2012.00050

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 3. Oktober 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin Ewa Surdyka.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006
(2. Rechtsgang),

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde vom kantonalen Steueramt am 2. Dezember 2008 in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt. Dessen Einsprache wies das Steueramt am 3. November 2009 ab.

Die Steuerrekurskommission II hiess den Rekurs des Pflichtigen mit Entscheid vom 26. Februar 2010 teilweise gut und wies die Sache an das kantonale Steueramt zurück.

Eine Beschwerde des Pflichtigen gegen die Kostenauflage wurde vom Verwaltungsgericht am 22. September 2010 abgewiesen (SB.2010.00045 und SB.2010.00046).

B. Im zweiten Rechtsgang schätzte das kantonale Steueramt den Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 am 6. April 2011 erneut mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Dabei schätzte es den Wertschriftenertrag gestützt auf § 139 Abs. 2 StG nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. ….

Das kantonale Steueramt wies die Einsprache des Pflichtigen am 30. Mai 2011 ab.

II.  

Den hiergegen gerichteten Rekurs wies die Einzelrichterin des Steuerrekursgerichts am 21. Februar 2012 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 4. April 2012 beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht, er sei für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit einem steuerbaren Einkommen und einem steuerbaren Vermögen von je Fr. … einzuschätzen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

1.2 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Ver-waltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

2.  

2.1 Als Einkünfte steuerbar sind nach § 20 StG die Erträge aus beweglichem Vermögen, welche in Abs. 1 lit. a–f näher umschrieben sind.

Der Vermögenssteuer unterliegt gemäss § 38 Abs. 1 StG das gesamte Reinvermögen, wobei das Vermögen laut § 39 Abs. 1 StG zum Verkehrswert bewertet wird.

2.2 Der Steuerpflichtige muss kraft § 135 Abs. 1 StG alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Er hat unter anderem der Steuererklärung laut § 134 Abs. 1 lit. c StG Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden beizulegen. Um die Überprüfung dieser Beilagen zu ermöglichen, muss der Steuerpflichtige auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen (§ 135 Abs. 2 StG).

Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt in Anwendung von § 139 Abs. 2 StG die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

2.3 Mit dem Zweck, das Wertschriftenvermögen und den Lebensunterhalt des Pflichtigen abzuklären, verlangte das kantonale Steueramt mit Auflage vom 25. September 2008 und Mahnung vom 5. November 2008 Bilanz und Erfolgsrechnung der Firma B, deren Aktien allesamt dem Pflichtigen gehören, samt detaillierter Aufstellung der Beteiligungen dieser Firma sowie Banküberweisungsbelege für die behauptete Auszahlung 2006 der Firma B von Fr. ….

Der Pflichtige reichte in der Folge die angeforderten Unterlagen ein.

Inwiefern diese Unterlagen Auflage und Mahnung nicht entsprachen und der Pflichtige mit deren Einreichung Verfahrenspflichten nicht erfüllte, ist nicht ersichtlich und wird im Einschätzungsentscheid vom 6. April 2011 auch nicht erläutert. Das kantonale Steueramt hat darin lediglich unter "Bemerkung" ausgeführt: "Unter Berücksichtigung sämtlicher bis dato eingereichter Unterlagen geschätzt nach pflichtgemässem Ermessen (§ 139 Abs. 2 StG)." Weshalb es Wertschriftenvermögen und -erträge geschätzt hat, geht aus dem Entscheid nicht hervor.

Wenn das Steueramt der Auffassung gewesen war − worauf die Aktennotiz der Steuerkommissärin vom 24. November 2008 hinweist −, die Unterlagen genügten nicht für den Nachweis der Wertlosigkeit der vom Pflichtigen behaupteten Guthaben gegenüber der Firma B von Fr. …, dann hätte es den Pflichtigen auffordern müssen, die Wertlosigkeit des Guthabens darzutun und zu belegen, und die Auflage bei Nichterfüllung mahnen. Indem es sich aber darauf beschränkte, bestimmte Unterlagen zu verlangen, welche dann auch beigebracht wurden – zwar tragen Erfolgsrechnung und Bilanz keine Unterschrift, was das Steueramt aber auch nicht gefordert und der Pflichtige erklärt hatte, und bescheinigen die Bankbelege Auszahlungen an den Pflichtigen (mehr war nicht verlangt worden) −, durfte das Steueramt dem Pflichtigen keine Verletzung von Verfahrenspflichten vorwerfen.

Es hat daher zu Unrecht eine Ermessenseinschätzung im Sinn von § 139 Abs. 2 StG getroffen. Auf diese Weise hat es im Einspracheverfahren zu Unrecht seine umfassende Überprüfungsbefugnis (vgl. § 142 Abs. 1 StG) auf "offensichtliche Unrichtigkeit" eingeschränkt. Gleiches hat das Steuerrekursgericht im Rekursverfahren getan (vgl. § 147 Abs. 3 StG).

Dergestalt haben die Vorinstanzen dem Pflichtigen im Ergebnis das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) verweigert.

2.4 Da der Rekursentscheid einlässlich begründet ist, rechtfertigt es sich, die Sache nicht an das kantonale Steueramt ins Einspracheverfahren, sondern an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen. Dieses wird – wegen der zu Unrecht erfolgten Kognitionseinschränkung unter Einbezug der mit der Beschwerde vorgebrachten neuen tatsächlichen Behauptungen und Beweismittel - nach einer allfälligen ergänzenden Untersuchung und abschliessender Anhörung des Pflichtigen einen Neuentscheid zu treffen haben.

Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

3.  

Angesichts der Verfahrensfehler der Vorinstanzen und des unentschiedenen Prozessausgangs rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu 1/3 dem Beschwerdeführer und zu 2/3 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.

2.    Über die Auflage der Rekurskosten hat das Steuerrekursgericht im Neuentscheid zu befinden.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'620.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden zu 1/3 dem Beschwerdeführer und zu 2/3 dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…