{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "03.10.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2012-00051_03-10-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212249&W10_KEY=4467114&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "23ed754ff29b9b269abc76a14828a19f"}, "Num": [" SB.2012.00051"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.03.1  SB.2012.00051"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.03.1  SB.2012.00051"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.03.1  SB.2012.00051"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006\r(2. Rechtsgang) | Ermessensveranlagung (2. Rechtsgang):  Erf\u00fcllt der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht oder k\u00f6nnen die Steuerfaktoren mangels zuverl\u00e4ssiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt die Veranlagung nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen vor (E. 2.2).  Vorliegend hat das kantonale Steueramt zu Unrecht eine Ermessensveranlagung (Einsch\u00e4tzung des Wertschriftenverm\u00f6gens und des Wertschriftenertrags) getroffen, da s\u00e4mtliche vom Beschwerdef\u00fchrer eingereichten Unterlagen Auflage und Mahnung entsprachen und deshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdef\u00fchrer seine Verfahrenspflichten verletzt haben soll. Wenn das Steueramt der Auffassung gewesen war, dass die Unterlagen nicht gen\u00fcgten, h\u00e4tte es den Pflichtigen entsprechend auffordern m\u00fcssen, die noch ben\u00f6tigten Belege einzureichen und die Auflage bei Nichterf\u00fcllung mahnen. Indem es sich aber darauf beschr\u00e4nkte, bestimmte Unterlagen zu verlangen, die dann auch beigebracht wurden, durfte das Steueramt dem Pflichtigen keine Verletzung von Verfahrenspflichten vorwerfen. So hat das kantonale Steueramt seine umfassende \u00dcberpr\u00fcfungsbefugnis auf \"offensichtliche Unrichtigkeit\" eingeschr\u00e4nkt. Gleiches hat das Steuerrekursgericht im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren getan. Auf diese Weise haben beide Vorinstanzen dem Beschwerdef\u00fchrer im Ergebnis das rechtliche Geh\u00f6r verweigert.  Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung an das Steuerrekursgericht zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:36:04", "Checksum": "e9ba567fb87f56cfa0f73966572cf7b6"}