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Geschäftsnummer: SB.2012.00051  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.10.2012
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Direkte Bundessteuer 2006 (2. Rechtsgang)


Ermessensveranlagung (2. Rechtsgang): Erfüllt der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (E. 2.2). Vorliegend hat das kantonale Steueramt zu Unrecht eine Ermessensveranlagung (Einschätzung des Wertschriftenvermögens und des Wertschriftenertrags) getroffen, da sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen Auflage und Mahnung entsprachen und deshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer seine Verfahrenspflichten verletzt haben soll. Wenn das Steueramt der Auffassung gewesen war, dass die Unterlagen nicht genügten, hätte es den Pflichtigen entsprechend auffordern müssen, die noch benötigten Belege einzureichen und die Auflage bei Nichterfüllung mahnen. Indem es sich aber darauf beschränkte, bestimmte Unterlagen zu verlangen, die dann auch beigebracht wurden, durfte das Steueramt dem Pflichtigen keine Verletzung von Verfahrenspflichten vorwerfen. So hat das kantonale Steueramt seine umfassende Überprüfungsbefugnis auf "offensichtliche Unrichtigkeit" eingeschränkt. Gleiches hat das Steuerrekursgericht im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren getan. Auf diese Weise haben beide Vorinstanzen dem Beschwerdeführer im Ergebnis das rechtliche Gehör verweigert. Teilweise Gutheissung und Rückweisung an das Steuerrekursgericht zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid.
 
Stichworte:
ERMESSENSVERANLAGUNG
PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN
RECHTLICHES GEHÖR
ÜBERPRÜFUNGSBEFUGNIS
VERFAHRENSPFLICHTEN
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. 2 BV
Art. 20 Abs. 1 DBG
Art. 125 Abs. 1 lit. c DBG
Art. 126 Abs. 1 DBG
Art. 126 Abs. 2 DBG
Art. 130 Abs. 2 DBG
Art. 135 Abs. 1 DBG
Art. 140 Abs. 3 DBG
Art. 145 Abs. 2 DBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2012.00051

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 3. Oktober 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin Ewa Surdyka.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Direkte Bundessteuer 2006
(2. Rechtsgang),

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde vom kantonalen Steueramt am 30. Januar 2009 in Anwendung von Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) für die direkte Bundessteuer 2006 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt. Dessen Einsprache wies das Steueramt am 3. November 2009 ab.

Die Steuerrekurskommission II hiess die Beschwerde des Pflichtigen mit Entscheid vom 26. Februar 2010 teilweise gut und wies die Sache an das kantonale Steueramt zurück.

Eine Beschwerde des Pflichtigen gegen die Kostenauflage wurde vom Verwaltungsgericht am 22. September 2010 abgewiesen (SB.2010.00045 und SB.2010.00046).

B. Im zweiten Rechtsgang veranlagte das kantonale Steueramt den Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2006 mit Hinweis vom 6. April 2011 erneut mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …. Dabei schätzte es den Wertschriftenertrag gestützt auf Art. 130 Abs. 2 DBG nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. ….

Das kantonale Steueramt wies die Einsprache des Pflichtigen am 30. Mai 2011 ab.

II.  

Die hiergegen gerichtete erstinstanzliche Beschwerde wies die Einzelrichterin des Steuerrekursgerichts am 21. Februar 2012 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 4. April 2012 beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht, er sei für die direkte Bundessteuer 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … zu veranlagen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).

Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Rekursgerichts zu setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.2 Die vom Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149).

2.  

2.1 Als Einkünfte steuerbar sind nach § 20 DBG die Erträge aus beweglichem Vermögen, welche in Abs. 1 lit. a–f näher umschrieben sind.

2.2 Der Steuerpflichtige muss gemäss Art. 126 Abs. 1 DBG alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Er hat unter anderem der Steuererklärung laut Art. 125 Abs. 1 lit. c DBG Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden beizulegen. Um die Überprüfung dieser Beilagen zu ermöglichen, muss der Steuerpflichtige auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen (Art. 126 Abs. 2 DBG).

Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt in Anwendung von Art. 130 Abs. 2 DBG die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

2.3 Mit dem Zweck, das Wertschriftenvermögen und den Lebensunterhalt des Pflichtigen abzuklären, verlangte das kantonale Steueramt mit Auflage vom 25. September 2008 und Mahnung vom 5. November 2008 Bilanz und Erfolgsrechnung der Firma B, deren Aktien allesamt dem Pflichtigen gehören, samt detaillierter Aufstellung der Beteiligungen dieser Firma sowie Banküberweisungsbelege für die behauptete Auszahlung 2006 der Firma B von Fr. ….

Der Pflichtige reichte in der Folge die angeforderten Unterlagen ein.

Inwiefern diese Unterlagen Auflage und Mahnung nicht entsprachen und der Pflichtige mit deren Einreichung Verfahrenspflichten nicht erfüllte, ist nicht ersichtlich und wird im Veranlagungshinweis vom 6. April 2011 auch nicht erläutert. Das kantonale Steueramt hat darin lediglich auf den Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern verwiesen, wo unter "Bemerkung" ausgeführt wird: "Unter Berücksichtigung sämtlicher bis dato eingereichter Unterlagen geschätzt nach pflichtgemässem Ermessen (§ 139 Abs. 2 StG)." Weshalb es Wertschriftenvermögen und -erträge geschätzt hat, geht aus dem Entscheid nicht hervor.

Wenn das Steueramt der Auffassung gewesen war − worauf die Aktennotiz der Steuerkommissärin vom 24. November 2008 hinweist −, die Unterlagen genügten nicht für den Nachweis der Wertlosigkeit der vom Pflichtigen behaupteten Guthaben gegenüber der Firma B von Fr. …, dann hätte es den Pflichtigen auffordern müssen, die Wertlosigkeit des Guthabens darzutun und zu belegen, und die Auflage bei Nichterfüllung mahnen. Indem es sich aber darauf beschränkte, bestimmte Unterlagen zu verlangen, welche dann auch beigebracht wurden – zwar tragen Erfolgsrechnung und Bilanz keine Unterschrift, was das Steueramt aber auch nicht gefordert und der Pflichtige erklärt hatte, und bescheinigen die Bankbelege Auszahlungen an den Pflichtigen (mehr war nicht verlangt worden) −, durfte das Steueramt dem Pflichtigen keine Verletzung von Verfahrenspflichten vorwerfen.

Es hat daher zu Unrecht eine Ermessensveranlagung im Sinn von Art. 130 Abs. 2 DBG getroffen. Auf diese Weise hat es im Einspracheverfahren zu Unrecht seine umfassende Überprüfungsbefugnis (vgl. Art. 135 Abs. 1 DBG) auf "offensichtliche Unrichtigkeit" eingeschränkt. Gleiches hat das Steuerrekursgericht im Beschwerdeverfahren getan (vgl. Art. 140 Abs. 3 DBG).

Auf diese Weise haben die Vorinstanzen dem Pflichtigen im Ergebnis das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) verweigert.

2.4 Angesichts des einlässlich begründeten erstinstanzlichen Beschwerdeentscheids rechtfertigt es sich, die Sache nicht an das kantonale Steueramt ins Einspracheverfahren, sondern an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen. Dieses wird – wegen der zu Unrecht erfolgten Kognitionseinschränkung unter Einbezug der mit der Beschwerde vorgebrachten neuen tatsächlichen Behauptungen und Beweismittel − nach einer allfälligen ergänzenden Untersuchung und abschliessender Anhörung des Pflichtigen einen Neuentscheid zu treffen haben.

Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

3.  

Trotz dieses Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt es sich angesichts der Verfahrensfehler der Vorinstanzen und des unentschiedenen Prozessausgangs, die Gerichtskosten zu 1/3 dem Beschwerdeführer und zu 2/3 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer indessen nicht zu, da dieser keine ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten geltend gemacht und dargetan hat (Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.

2.    Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens hat das Steuerrekursgericht im Neuentscheid zu befinden.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.   100.--     Zustellkosten,
Fr.   400.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden zu 1/3 dem Beschwerdeführer und zu 2/3 der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an…