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SB.2012.00052
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. August 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin Ewa Surdyka.
In Sachen
1. A,
2. B, Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuererlass
hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 8. Februar 2012 wies das Steueramt der Stadt Zürich das am 3. Januar 2012 gestellte Gesuch von A und B um Erlass des Restbetrags gemäss der definitiven Schlussrechnung vom 12. Dezember 2011 der Staats- und Gemeindesteuern 2009 in Höhe von Fr. … ab. II. Den hiergegen gerichteten Rekurs wies die Finanzdirektion mit Verfügung vom 19. März 2012 ebenfalls ab. Sie erwog im Wesentlichen, es liege keine finanzielle Notlage vor. III. Mit Beschwerde vom 10. April 2012 beantragten die Gesuchsteller dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Zudem warfen sie der Finanzdirektion Befangenheit vor. Die Finanzdirektion und das Steueramt der Stadt Zürich schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Das Steueramt verlangte überdies eine Parteientschädigung. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (RB 1999 Nr. 147), und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es indessen verwehrt, das von der Finanzdirektion in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Finanzdirektion zu setzen. 1.2 Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts, das erste gerichtliche Instanz ist, rechtfertigt sich bei der Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig. 2. 2.1 Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände, beeinträchtigt ist, können Steuern gestützt auf § 183 StG ganz oder teilweise erlassen werden. 2.2 Ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Steuererlass besteht oder nicht (bejahend Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 31 Rz. 3 und 8; verneinend BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008, E. 1.2; BGE 122 I 373 E. 1; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 183 N. 5), kann letztlich offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde der Gemeinde (§ 184 StG) muss bei der Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen – Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen durch besondere Verhältnisse – im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 348; Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 167 DBG N. 8). 2.3 Mit einem Steuererlass verzichtet das Gemeinwesen auf einen ihm zustehenden Anspruch. Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugutezukommen. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) darf ein Steuererlass nur in seltenen Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. 2.4 Der Steuererlass setzt die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, also eine Notlage des Steuerpflichtigen, voraus (Ziff. 2 der Weisung der Finanzdirektion vom 2. Juli 2002 über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern, Nr. 34/010 [Weisung Steuererlass]). Bei der Beurteilung, ob ein Steuererlass (ganz oder teilweise) zu gewähren ist, wird aber nicht nur geprüft, ob eine Notlage vorliegt; vielmehr werden auch die Ursachen, die zu dieser Notlage geführt haben, einer Prüfung unterzogen. Ein Selbstverschulden des Gesuchstellers an der Notlage schliesst den Steuererlass zwar nicht aus, wird aber bei der Entscheidung berücksichtigt (EEK, 10. Oktober 1952, ASA 22, 351 [352]; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183 N. 21 und 28). Eine Notlage liegt vor, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers steht und trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183 N. 23). Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs (BGr, 30. April 1975, ASA 44 [1975/76], 618), d. h. im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist (vgl. Ziff. 5.3 der Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009). Normale Aufwendungen des Steuerpflichtigen für sich und seine Familie, wie Wohnungszins, Anschaffungen, Ausbildungskosten, Auslagen für Arzt, Zahnarzt, Apotheke, begründen keinen Steuererlass (Ziff. 5 der Weisung Steuererlass). 2.5 Den Gesuchstellern gelingt es auch im Beschwerdeverfahren nicht, eine Notlage nachzuweisen. Denn selbst unter Berücksichtigung der von ihnen ausgewiesenen monatlichen Ausgaben von Fr. … ergibt sich im Verhältnis zu den von ihnen angeführten monatlichen Renteneinkünften von Fr. … ein Überschuss von Fr. …. Hinzu kommt, dass weder die geltend gemachten Gesundheitskosten – Fr. … für Arzt/Medikamente/ Diät und Fr. … für eine Brille – noch die Ausgaben von Fr. … für den privaten Computerunterricht des Gesuchstellers gemäss den einschlägigen Richtlinien des Obergerichts (vgl. E. 2.4) bei der Berechnung des Existenzminimums vollumfänglich berücksichtigt werden können. Ganz abgesehen davon, dass die Gesuchsteller diese Kosten auch nicht belegt haben und sie damit unsubstanziiert geblieben sind. Das Steueramt hat sie deshalb zu Recht in die Bedarfsrechnung nicht aufgenommen bzw. bei den selbst zu tragenden Krankheitskosten immerhin und entgegenkommenderweise einen geschätzten Betrag von jährlich Fr. … (d. h. Fr. … monatlich) eingesetzt und so, unter Berücksichtigung eines Grundbetrags von Fr. … der effektiven Wohn- und Heizkosten, der Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie derjenigen für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung und der Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel, einen Einkommensüberschuss von Fr. … errechnet. Von einer Notlage kann somit, trotz fehlenden Teuerungsausgleichs bei der zweiten Säule, nicht die Rede sein und darf ein Steuererlass bereits aus diesem Grund nicht gewährt werden. Zumal die Gesuchsteller in ihrer Beschwerdeschrift selber erklären, dass sie grundsätzlich in der Lage und willens seien, die noch ausstehenden Steuerschulden in monatlichen Raten (von höchstens Fr. …) abzubezahlen. Hinzu kommt, dass selbst wenn eine Notlage vorläge, sie nicht, wie es von den Gesuchstellern geltend gemacht wird, auf ein Verschulden der Steuerbehörden zurückzuführen wäre. Die Gesuchsteller machen zwar geltend, in die vermeintlich finanziell missliche Lage u. a. durch eine Kostenauflage in einem Steuerverfahren geraten zu sein, verkennen aber dabei, dass ihnen das Steuerrekursgericht die Kosten des Verfahrens aufgrund ihres überwiegenden Unterliegens auferlegt hat und die Gesuchsteller damit selber hierfür verantwortlich sind (zur Bestätigung der Kostenauflage durch das Verwaltungsgericht, vgl. VGr, 24. August 2011, SB.2011.0004/ SB.2011.0005). 3. 3.1 Der Anspruch auf Beurteilung durch eine unparteiische und unvoreingenommene Gerichts- und Verwaltungsbehörde ist in Art. 30 Abs. 1 bzw. Art. 29 Abs. 2 BV garantiert (BGE 117 Ia 408 E. 2a S. 410; 114 Ia 278 E. 3a). Der Betroffene hat gestützt darauf das Recht auf Beurteilung durch die nach dem Gesetz zuständige Gerichts- und Verwaltungsbehörde sowie Anspruch auf die nach dem Gesetz personell richtig zusammengesetzte Gerichts- bzw. Verwaltungsbehörde. Daraus wiederum leitet sich das Recht auf eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde und damit auf den Ausstand befangener Personen ab, da letztlich nur eine unbefangene Instanz im Sinn des Gesetzes richtig zusammengesetzt ist (BGE 117 Ia 410 E. 2a; 114 Ia 278 E. 3b). Deshalb bestimmt § 119 Abs. 1 StG, dass, wer beim Vollzug des Steuergesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, verpflichtet ist, unter anderem dann in Ausstand zu treten, wenn er in der Sache befangen sein könnte. Eine gewisse Besorgnis von Befangenheit oder Voreingenommenheit kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn ein Behördenmitglied sich bereits in einem früheren Zeitpunkt mit der Sache befasst hat (vgl. BGE 119 Ia 221 E. 3). Doch sind nach der Rechtsprechung weder die Beteiligung von Richtern an früheren Verfahren (vgl. unter anderem BGE 114 Ia 278 E. 1) noch gar der Umstand, dass gegen einzelne Richter Strafanzeige erhoben worden ist (vgl. BGE 111 Ia 149 E. 2), geeignet, einen Ausstandsgrund zu begründen. 3.2 Die Gesuchsteller erklären ihre ablehnende Haltung gegenüber dem bei der Finanzdirektion mit dem Fall betrauten Juristen, C, einzig damit, dass dieser in seiner früheren Funktion als Personalchef des Gesuchstellers für dessen Nichtwiederwahl beim kantonalen Steueramt im Jahr 1991 mitverantwortlich gewesen sein soll. Selbst wenn sich der – nicht nachgewiesene – Sachverhalt so zugetragen haben sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb C seine Unparteilichkeit abzusprechen wäre. Das von den Beschwerdeführenden angeführte und bereits über 20 Jahre zurückliegende personalrechtliche Verfahren besitzt jedenfalls keinerlei Berührungspunkte mit dem vorliegenden Erlassverfahren. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass die frühere berufliche Beschäftigung von C als Personalchef des kantonalen Steueramts ihn bei seiner heutigen Arbeit, insbesondere der rechtlichen Beurteilung von Steuererlassgesuchen, beeinflusse. Dies führt zu einer Abweisung der Beschwerde. 4. Praxisgemäss werden im Steuererlassverfahren keine Verfahrenskosten erhoben (§ 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG). Dem Steueramt der Stadt Zürich ist mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG). 5. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Weil das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Mitteilung an… |