{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.08.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2012-00064_22-08-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212108&W10_KEY=4467115&nTrefferzeile=17&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "83d4a7653fe5a8e5ec52dc7beef9c903"}, "Num": [" SB.2012.00064"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.22.0  SB.2012.00064"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.22.0  SB.2012.00064"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.22.0  SB.2012.00064"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 | Verm\u00f6gensanfall infolge g\u00fcterrechtlicher Auseinandersetzung und Realisation von stillen Reserven Zur Abgeltung seiner Schuld aus g\u00fcterrechtlicher Auseinandersetzung \u00fcbertrug der Pflichtige nach Umwandlung seiner Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft 48% der Aktien an seine geschiedene Ehefrau.  Gem\u00e4ss Art. 24 lit. a DBG sind Eink\u00fcnfte infolge g\u00fcterrechtlicher Auseinandersetzung steuerfrei. Leistungen aus G\u00fcterrecht fallen nicht unter den gesetzlichen Einkommensbegriff, weil sie auf bisher gemeinsam besteuerte Mittel zur\u00fcckzuf\u00fchren sind.  Vorliegend war der auszugleichende Verm\u00f6genszuwachs dem Ehepaar im Zeitpunkt der Scheidung noch nicht zugeflossen. Denn die stillen Reserven waren im Scheidungszeitpunkt noch nicht realisiert und damit auch nicht besteuert worden. Art. 24 DBG ist folglich vorliegend auch deshalb nicht einschl\u00e4gig, da der Zufluss von aussen nicht w\u00e4hrend der Ehe erfolgte. Werden die stillen Reserven erst nach der Scheidung realisiert und werden diese g\u00fcterrechtlich auszugleichenden Verm\u00f6genswerte erst nach der Scheidung einer Besteuerung zugef\u00fchrt, handelt es sich nicht nur um eine steuerneutrale Verm\u00f6gensumlagerung unter Eheleuten. Die Vorinstanz st\u00fctzte ihre Gutheissung damit zu Unrecht auf Art. 24 DBG (E. 3.3).  Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:35:53", "Checksum": "ab530ea47b273f5645abdd068e8c7cf7"}