|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SB.2012.00070
Verfügung
des Einzelrichters
vom 31. Oktober 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegner,
betreffend Staat-
und Gemeindesteuern
hat sich ergeben: I. Die A AG (nachfolgend die Pflichtige) reichte trotz öffentlicher Aufforderung und entsprechender Mahnungen für die Steuerperioden 2005–2008 keine Steuererklärungen ein. Die Pflichtige wurde daher mit Einschätzungsentscheiden vom 13. September 2007 (Steuerperiode 2005), vom 23. Mai 2008 bzw. 11. Juni 2008 (Steuerperiode 2006), vom 18. August 2009 (Steuerperiode 2007) und vom 8. März 2010 bzw. 22. April 2010 (Steuerperiode 2008) gestützt auf § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. …, für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. …, für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … sowie für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … eingeschätzt. Die Pflichtige liess am 10. Dezember 2010 gegen sämtliche Einschätzungsentscheide (Steuerperioden 2005–2008) Einsprache erheben und reichte für jene Steuerperioden zugleich Steuererklärungen ein, alle datierend vom Dezember 2010. Mit Entscheid vom 28. Juli 2011 trat das kantonale Steueramt auf die Einsprache wegen Verspätung nicht ein; ausserdem auferlegte es der Pflichtigen Verfahrenskosten von Fr. 150.-. II. Einen hiergegen gerichteten Rekurs der Pflichtigen wies die Einzelrichterin des Steuerrekursgerichts mit Entscheid vom 17. April 2012 ab, soweit darauf eingetreten wurde. III. Mit Beschwerde vom 31. Mai 2012 (der Post übergeben am 1. Juni 2012) liess B im Namen der Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an das kantonale Steueramt zurückzuweisen. Eventualiter seien die Einschätzungsentscheide betreffend die Steuerperioden 2005–2008 für nichtig zu erklären. Zudem verlangte die Pflichtige, die Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. IV. Gemäss Handelsregisterauszug der A AG ist der Eintrag von B als Verwaltungsratsmitglied per …. 2012 gelöscht worden und dessen Einzelzeichnungsberechtigung erloschen (SHAB Nr. 01 vom …, Publ. 02). Mit Präsidialverfügung vom 13. August 2012 wurde die Pflichtige in der Erwägung, dass eine juristische Person bei Fehlen eines Verwaltungsrats als prozessunfähig erscheint, aufgefordert, dem Verwaltungsgericht mitzuteilen, ob ein Verfahren wegen Fehlens eines gesetzlich vorgeschriebenen Organs im Sinn von Art. 731b des Obligationenrechts (OR) eingeleitet worden sei. Mit Schreiben vom 17. September 2012 teilte B dem Verwaltungsgericht mit, die A AG habe ihren Betrieb per 31. Dezember 2010 einstellen müssen. Gleichzeitig sei er – B – aus dem Verwaltungsrat ausgetreten und habe der Firma das Domizil an der C-Strasse 03 gekündigt. Dies habe er dem Handelsregister im Januar 2011, im August 2011 sowie im Juni 2012 mitgeteilt. Den Prozess führe er als Aktionär mit Vollmacht, die er sich vor dem Austritt aus dem Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft habe ausstellen lassen. Sodann reichte er ein Schreiben des Handelsregisteramts Zürich vom 21. Juni 2012 zu den Akten, gemäss welchem das Handelsregisteramt beabsichtige, ein Verfahren im Sinn von Art. 731b OR einzuleiten. Mit Präsidialverfügung vom 24. September 2012 setzte das Verwaltungsgericht B Frist an, um eine Vollmacht der Pflichtigen einzureichen, welche das Vertretungsverhältnis bestätige bzw. nachzuweisen, dass er im Sinn von Art. 718 OR befugt sei, die Pflichtige nach aussen zu vertreten. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 reichte B eine Kopie einer Vollmacht vom 30. Dezember 2010 ins Recht, gemäss welcher er berechtigt sei, die Pflichtige in den Steuerangelegenheiten 2005–2008 zu vertreten. Am … 2012 wurden die obersten Leitungs- und Verwaltungsorgane der A AG aufgrund festgestellter Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation mit Aufruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt gemäss Art. 154 Abs. 2bis der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) aufgefordert, innert 30 Tagen seit Erscheinen der Publikation den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, ansonsten das Handelsregisteramt dem Gericht bzw. der Aufsichtsbehörde den Antrag stelle, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (SHAB, …, No. 04, Jahrgang 05, S. 06). Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts können der Steuerpflichtige, das kantonale Steueramt und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben (§ 153 Abs. 1 StG). 1.2 Die Prozessfähigkeit ist Voraussetzung für jede Rechtsmittelerhebung und als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen. Sie muss sowohl bei der Beschwerdeerhebung als auch noch im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorliegen. Fehlt es an der Prozessfähigkeit, so darf auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 91 ff. m. w. H). Die steuerpflichtige juristische Person ist in der Regel auch prozessfähig, d. h. sie ist zur rechtsgültigen Vornahme von Verfahrenshandlungen im Einschätzungs- und Rechtsmittelverfahren befugt (Martin Zweifel, Die Rechtsstellung der Aktiengesellschaft im Steuerveranlagungsverfahren, in: Hans Caspar von der Crone/Rolf H. Weber/Roger Zäch/Dieter Zobl [Hrsg.], Neuere Tendenzen im Gesellschaftsrecht, Festschrift für Peter Forstmoser zum 60. Geburtstag, Zürich 2003, S. 713 , S. 717). Prozessfähigkeit setzt die Handlungsfähigkeit einer juristischen Person voraus. Nach Art. 54 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) sind juristische Personen handlungsfähig, wenn die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind. Ein in diesem Sinn unentbehrliches Organ einer Aktiengesellschaft ist der Verwaltungsrat (Art. 707 ff. OR; vgl. Peter Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Peter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 19 N. 3). Ist nicht mindestens ein Mitglied der Verwaltung vorhanden, ist die Aktiengesellschaft handlungs- und damit prozessunfähig (RB 1987 Nr. 34). 1.3 Laut Stellungnahme von B vom 17. September 2012 hat die Aktiengesellschaft den Betrieb am 31. Dezember 2010 eingestellt und ist er – B – gleichzeitig aus dem Verwaltungsrat ausgetreten. Nachdem B als einziger Verwaltungsrat aus der A AG ausgeschieden ist, fehlt es der Aktiengesellschaft an einem zwingend erforderlichen Organ. Die A AG ist demnach handlungs- und prozessunfähig. 1.4 Mit seiner Demission aus dem Verwaltungsrat ist auch die Berechtigung von B im Sinn von Art. 718 Abs. 1 OR erloschen, die A AG nach aussen zu vertreten (Rolf Watter in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Rolf Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 3. A., Basel 2008, Art. 718 OR N. 24). Die Demission eines Verwaltungsrats bewirkt die sofortige Beendigung des Amts. Der Löschungseintrag wirkt lediglich deklaratorisch (vgl. BGE 112 V 1 E. 3c; BGE 104 Ib 321 E. 2b; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 27 N. 55). Massgebender Zeitpunkt für das Ausscheiden von B aus dem Verwaltungsrat war demnach der 31. Dezember 2010, selbst wenn die Löschung im Handelsregister erst am …. 2012 erfolgte. 1.5 Zu prüfen bleibt, ob B aufgrund rechtsgeschäftlich erteilter Vollmacht zur Vertretung der Pflichtigen befugt ist. 1.5.1 B reichte im Rekursverfahren eine Originalvollmacht vom 10. Dezember 2010 ein, aus welcher hervorgeht, dass die Pflichtige B in Sachen Steuerentscheide 2005–2008 als Vertreter bevollmächtigt. Die Vollmacht trägt den Stempel der "A AG" und ist handschriftlich unterzeichnet. Wer die Vollmacht unterzeichnet hat, ist nicht erkennbar. Im Beschwerdeverfahren reichte B sodann eine Kopie einer Vollmacht vom 30. Dezember 2010 ein. Der Unterzeichner der Vollmacht ist ebenfalls nicht erkennbar. Da B einziger Verwaltungsrat der A AG war, ist davon auszugehen, dass er sich die Vollmacht im Namen der Pflichtigen selber erteilt hat, um die Gesellschaft auch nach Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat weiter vertreten zu können. 1.5.2 Nach Art. 35 Abs. 1 OR erlischt eine Vollmacht, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, unter anderem mit Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers. Gleiches gilt bei Verlust der Handlungsfähigkeit der juristischen Person. Das kurzfristige Fehlen eines Organs führt hingegen in der Regel nicht zum Erlöschen der Vollmacht, wenn einem Dritten vorgängig eine Vollmacht erteilt wurde und diese noch fortbesteht, d. h. weder widerrufen wurde noch aus einem gesetzlichen Grund erloschen ist. So erachtete das Bundesgericht eine Vollmacht, welche vor Ausscheiden des einzigen Verwaltungsrats der Aktiengesellschaft an Anwälte erteilt wurde, für die beschränkte Zeit bis zum Abschluss des Prozesses für gültig (BGr, 21. November 2002, 4C.399/2001, E. 2.3). Hingegen wird das längere Fehlen eines Exekutivorgans aufseiten der Vollmachtgeberin als Erlöschensgrund erachtet (Rolf Watter/Yves Schneller in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. A., Basel 2007, Art. 35 OR N. 5; anderer Ansicht: Roger Zäch, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Bd. VI/1/2/2, Bern 1990, Art. 35 OR N. 21). Die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGr, 21. November 2002, 4C.399/2001) lässt sich nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen: Das Bundesgericht bejahte das Fortbestehen einer Vollmacht, welche vorgängig einem Dritten erteilt wurde. Demgegenüber muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass sich B in seiner Funktion als Verwaltungsrat der Pflichtigen kurz vor seiner Demission selbst einen Auftrag zur Prozessführung und gestützt darauf eine Vollmacht erteilte. Damit rückt das Geschäft in die Nähe eines sogenannten Insichgeschäfts. Das Kontrahieren eines Organs namens der Gesellschaft mit sich selbst ist grundsätzlich unzulässig, weil es regelmässig zu Interessenkollisionen führt und somit vom Gesellschaftszweck nicht erfasst wird. Selbstkontrahieren hat deshalb in der Regel die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts zur Folge (BGE 126 III 361 E. 3). Hinzu kommt, dass mit Ausscheiden von B aus dem Verwaltungsrat das Erlöschen der Befugnis, die Gesellschaft gegen aussen zu vertreten, einherging. Könnte sich ein Verwaltungsrat während seiner Amtszeit selber eine Vollmacht erteilen, um auch nach seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft – nunmehr nicht mehr als gesetzlicher, sondern als gewillkürter Vertreter – weiterzulenken, stünde die Fortdauer der Vertretungsbefugnis in dessen Belieben. Durch seine Demission hat B den Grund für das Erlöschen der Vertretungsbefugnis vielmehr selbst gesetzt. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Vollmacht rechtsgültig erteilt worden wäre, kann von einem kurzfristigen Fehlen eines Exekutivorgans nicht mehr die Rede sein: Die Pflichtige verfügt nunmehr seit dem 31. Dezember 2010 nicht mehr über einen Verwaltungsrat, weshalb das Erlöschen der Vollmacht angenommen werden muss. 1.6 Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren auch nicht von Amtes wegen so lange zu sistieren, bis ein allfälliges Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinn von Art. 731b OR abgeschlossen ist, da das Gericht das aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliessende Gebot der beförderlichen Prozesserledigung zu beachten hat (VGr, 2. Mai 2001, SR.2000.00029, E. 1). Eine Sistierung wurde denn auch nicht beantragt. Mangels Prozessfähigkeit der Pflichtigen und mangels Vertretungsbefugnis von B ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |